Keine Familienbeihilfe bei Leistungen aus der Grundversorgung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0296-W/12-RS1 | Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte, welche Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, weil es sich bei der Familienbeihilfe um keine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Staus von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schütz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) ABIEU Nr. L 304 vom , 12 ff. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit stellte die Bw. mit Unterstützung eines Vereines einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung von Familienbeihilfe ab bis . Zur Begründung gab die Bw. an mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung verbunden (welche erstmals mit Bescheid vom aufgrund des Antrages vom (Datum der Einreise) erteilt wurde). Nach Auskunft des Fonds soziales Wien bezog die Familie der Bw. im Antragszeitraum Leistungen aus der Grundversorgung, was zur Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe führte. Die Bw. vertritt die Auffassung, dass die Familienbeihilfe bei richtiger Auslegung des Unionsrechtes auch bei bezogenen Leistungen aus der Grundversorgung zustehe, weil nach Art 28 der RL 2004/83/EG des Rates vom die Einschränkungen auf Kernleistungen der Sozialhilfe bei Elternschaft gegenüber Inländern unzulässig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit seht nicht die innerstaatliche Anwendung des § 3 Abs. 4 FLAG auf den vorliegenden Sachverhalt, sondern die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Bestimmung.
Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom Zahl 2011/16/0065 entschieden (dessen Inhalt dürfte im Zeitpunkt der Abfassung der Berufungsschrift offensichtlich noch nicht bekannt gewesen sein). Demnach stellt die Familienbeihilfe eine Transferleistung dar, welche die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall verwirklicht. Eine Berufung auf die Statusrichtlinie ist nicht zulässig, weil es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine (Kern) -leistung der Sozialhilfe im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at