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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 19.09.2007, ZRV/0190-Z3K/06

Einfuhrzollschuld für Teppiche


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Miterledigte GZ:
ZRV/261-Z3K/07


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0190-Z3K/06-RS1
Wird eine als Bescheid bezeichnete Erledigung in einer Abgabenangelegenheit nicht von einer Abgaben- bzw. Zollbehörde, sondern von einer Finanzstrafbehörde erlassen, vermag sie nicht irgendwelche Rechtswirkungen für den Adressaten zu entfalten (Nichtbescheid).
Folgerechtssätze
ZRV/0190-Z3K/06-RS2
wie RV/1617-W/05-RS1
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen eines Bescheides gehören neben der Bezeichnung der Behörde (§ 96) und dem Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) die Unterschrift (nach Maßgabe des § 96 BAO, vergleiche Ritz, BAO3, § 93 Tz 22; ). Abgesehen von den in § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, führt das Fehlen der Unterschrift auf einer Erledigung dazu, dass kein Bescheid vorliegt (). Da nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind, sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO3, § 273, Tz. 6).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Alfred Klaming und Mag. Bernhard Lang im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde des Herrn Bf., vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/90311/8/2005, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die angefochtene Berufungsvorentscheidung wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom , GZ 400/90311/07/2005 hat das Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz beim Beschwerdeführer (Bf.) Eingangsabgaben für 56 Stück Teppiche türkischer Herkunft in Höhe von € 2.783,03 (Zoll: € 485,86, Einfuhrumsatzsteuer € 2.297,17) gemäß Art. 202 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex, ZK) und gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrag von € 124,89 geltend gemacht.

Dagegen erhob der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe vom fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 400/90311/8/2005 hat das Zollamt Klagenfurt die angefochtene Erledigung verbösernd abgeändert und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wendet sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde vom , mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den Berufungssenat und die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Berufungsvorentscheidung beantragt wird.

Mit Eingabe vom hat der Bf. durch seinen Vertreter Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Verfügung vom , GZ. 2007/16/0130-2 hat der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde aufgefordert binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend festgestellt, dass die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellte erstinstanzliche Erledigung des Zollamtes Klagenfurt vom , GZ. 400/90311/07/2005, weder eine Unterschrift noch einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 96 BAO aufweist.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 52 BAO sind unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) maßgeblich.

Gemäß § 6 Abs. 2 ZollR-DG bestimmen sich die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen sind. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.

Gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 1 AVOG obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG).

Nach Art. 4 Nr. 3 ZK sind Zollbehörden die unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörden.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 85a Abs. 1 Z. 1 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu.

Der Geltungsbereich des von den Zollbehörden zu vollziehenden Zollrechts geht nach den vorzitierten Bestimmungen zwar weit über die Erhebung von Abgaben hinaus und umfasst auch Maßnahmen der zollamtlichen Aufsicht und der Betrugsbekämpfung. Nicht umfasst ist davon aber die strafrechtliche Verfolgung einzelner Täter. Dazu sind unter anderem die Finanzstrafbehörden berufen.

Nach § 15 AVOG ist die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl.Nr. 129/1958, geregelt.

Nach § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG ist zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Zollamt Klagenfurt für Finanzvergehen zuständig, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen obliegt, verletzt werden, wenn diese Finanzvergehen in seinem Bereich begangen oder entdeckt worden sind.

Der erstinstanzliche "Abgabenbescheid" ist, wie sich aus dessen Kopf des Schriftstückes unzweifelhaft ergibt, vom Zollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde I. Instanz und damit nicht von einer Abgaben- bzw. Zollbehörde im Sinne der vorgenannten Ausführungen, sondern von einer Finanzstrafbehörde erlassen worden.

Ein solchermaßen von der unzuständigen Behörde erlassener "Abgabenbescheid" ist nicht in der Lage irgendwelche Rechtswirkungen für den Bescheidadressaten zu entfalten. Es wäre daher bereits Aufgabe der Berufungsbehörde der ersten Stufe gewesen die eingelegte Berufung gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Da das Zollamt Klagenfurt dies verabsäumt und in der Sache entschieden hat, hat es die angefochtene Berufungsvorentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie schon aus diesem Grund aufzuheben war.

Darüber hinaus wurde in der Berufungsverhandlung vom festgestellt, dass die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erstellte erstinstanzliche Erledigung des Zollamtes Klagenfurt weder eine Unterschrift noch einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 96 BAO aufweist. Nach dieser Bestimmung müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Im Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0096, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass abgesehen von den im § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, das Fehlen einer Unterschrift auf einer Erledigung dazu führt, dass kein Bescheid vorliegt.

Eine Erledigung, die mit der Unterschrift des Genehmigenden in gebotener Form nicht versehen ist und auch einen den Erfordernissen entsprechenden Beglaubigungsvermerk nicht aufweist, ist, sollte sie auch als Bescheid bezeichnet ergehen, absolut nichtig (ein "Nichtbescheid"). Eine dennoch aus dem Grund dieser Mangelhaftigkeit oder aus anderen Gründen eingebrachte (wenn auch den in Rede stehenden Mangel nicht aufgreifende) Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, da kein (anfechtbarer) Bescheid vorliegt ( Zl. 88/8/48). Der Adressat kann in seiner Rechtssphäre durch die an einem Mangel dieser Art ergangene Erledigung nicht berührt sein (die Zurückweisung bestätigt diese Rechtsposition des Betroffenen, siehe Stoll, BAO-Kommentar, 995).Die Berufungsbehörde der ersten Stufe hat auch diesen Mangel nicht aufgegriffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 6 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
unzuständige Behörde
fehlende Unterschrift
Nichtbescheid

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at