TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.08.2008, RV/2406-W/08

Zulässigkeit eines neuerlichen Nachsichtsansuchens

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2406-W/08-RS1
Die Behörde ist nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WV, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Der Berufung wird nicht stattgegeben.

Der Antrag vom auf Nachsicht des aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 92.031,69 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht des aushaftenden Abgabenrückstandes in Höhe von € 92.031,69 wegen sachlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung.

Das IS sei ein rechtswissenschaftlicher Forschungsverein (im folgenden kurz Verein), der in den Jahren 1984 bis 1991 hohe Einnahmen aus der Auftragsforschung erzielt habe. Diese Einnahmen bzw. die aus ihrer Veranlagung erzielten Erträge (Zinsen) seien für die Finanzierung der ertraglosen experimentellen Grundlagenforschung des Vereins (Personal- und Sachaufwand) verwendet worden. Der Verein sei in der angeführten Zeit und noch einige Jahre danach sehr vermögend gewesen.

Der Bw. sei Obmann des genannten Vereins und für diesen ehrenamtlich tätig gewesen. Er dürfe laut Satzung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten und habe auch keine erhalten. Er sei vermögens- und mittellos und beziehe seit jeher nur ein geringes Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe des pfändungsfreien Existenzminimums.

Für die aus der Vereinstätigkeit der Jahre 1984 bis 1991 erzielten Umsätze und Gewinne habe die Finanzverwaltung nicht dem vermögenden und finanzkräftigen Verein Abgaben vorgeschrieben, sondern dem mittellosen und finanzschwachen Vereinsobmann. Dadurch habe sich letztendlich für den Bw. ein Abgabenrückstand in Höhe von € 92.031,69 ergeben. Der Verein hätte diesen Betrag ohne weiteres aus den auf seinem Bankkonto eingegangenen Einnahmen bezahlen können. Er habe es aber nicht getan, weil ja die Steuern nicht ihm, sondern dem Vereinsobmann persönlich vorgeschrieben worden seien. Der Bw. könne jedoch diesen Betrag nicht bezahlen, weil er nicht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel und über kein verwertbares Vermögen verfüge. Trotzdem habe die Finanzverwaltung seit 1995 immer wieder Exekution gegen den Bw. zur Hereinbringung der € 92.031,69 geführt und mangels anderer pfändbarer Vermögenswerte etliche Gegenstände in seiner Wohnung gepfändet. Die meisten Pfandrechte hätten jedoch infolge Widerspruchs Dritter wieder aufgehoben werden müssen. Letztendlich hätten im Jahr 1998 vier gepfändete Wintermäntel des Bw. um S 1.500,00 verkauft werden können. Dieser Verkaufserlös sei zur teilweisen Tilgung der bis dahin angefallenen Kosten der Amtshandlung in Höhe von S 10.970,00 (laut Zahlungsaufforderung vom ) verwendet worden. Auf dem Bankkonto des Vereins habe sich zum damaligen Zeitpunkt noch ein Guthaben von rund S 2,000.000,00 befunden. Doch habe auf dieses Finanzvermögen nicht gegriffen werden können, weil Exekution gegen den Vereinsobmann und nicht gegen den Verein geführt worden sei. Seit 1998 seien noch acht weitere Exekutionen gegen den Bw. geführt worden, jedoch wie zu erwarten ohne jeden Erfolg, weil sich in der Wohnung des Bw. und auch sonst nichts Pfändbares mehr habe auftreiben lassen, der Bw. also tatsächlich völlig vermögens- und mittellos sei. Die uneinbringlichen Kosten der Amtshandlungen seien seither auf über € 10.000,00 angewachsen.

Normalerweise würden dem Verein, der eine gewinnbringende Tätigkeit ausübe und dadurch über finanzielle Mittel verfüge, die dafür anfallenden Abgaben vorgeschrieben und diese Abgaben auch beim Verein eingehoben. Im antragsgegenständlichen Fall seien in Abweichung zum Normalfall die Abgaben nicht dem Verein, der die gewinnbringenden Tätigkeiten ausgeübt und dadurch über entsprechende Finanzmittel verfügt habe, vorgeschrieben und von diesem eingehoben worden, sondern dem vermögens- und mittellosen Vereinsobmann, der diese Abgaben niemals zahlen könne. Diese anormale Abgabenvorschreibung und Einhebung beim Vereinsobmann statt beim Verein führe zu einem anormalen Vermögenseingriff, indem ihm und nicht dem Verein negatives Vermögen (Steuerschuld) aufgehalst worden sei. Damit sei bei Anwendung des Gesetzes (BAO, UStG, EStG, KStG) ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten, das ausschließlich in der Besonderheit des antragsgegenständlichen Einzelfalles begründet sei.

Die erste Besonderheit des antragsgegenständlichen Einzelfalles liege darin, dass die Finanzverwaltung im Abgabenverfahren unterstellt habe, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vereinsobmann und Bw. Bezieher der Einnahmen und Besitzer des Vermögens des Vereins sei und Einnahmen und Vermögen für seine privaten Zwecke verwenden bzw. nützen könne. Der Bw. habe zwar stets bestritten, dass er als Vereinsobmann der tatsächliche Besitzer, Eigentümer, Nutznießer und dergleichen der Vereinseinnahmen und des Vereinsvermögens sei, doch habe ihm die Finanzverwaltung nicht geglaubt. Erst im Zuge der Zwangsvollstreckung sei die Finanzverwaltung zur Überzeugung gelangt bzw. habe zur Überzeugung gelangen müssen, dass der Bw. tatsächlich keine Vereinseinnahmen bezogen und sich auch kein Vereinsvermögen für seine private Zwecke angeeignet habe, weil er völlig mittel- und vermögenslos gewesen sei und nach wie vor sei. Somit habe sich erst im Vollstreckungsverfahren die Unterstellung der Finanzverwaltung als falsch erwiesen, dass der Bw. Bezieher der Vereinseinnahmen und Besitzer des Vereinsvermögens sei und es für seine privaten Zwecke verwendet und genutzt habe. Darin liege die zweite Besonderheit des antragsgegenständlichen Einzelfalles. Auf Grund dieser Besonderheiten des Einzelfalles sei bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen das vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigte Ergebnis eingetreten, dass nicht der vermögende Verein, sondern der mittellose Vereinsobmann mit den Abgaben für die gewinnbringenden Vereinstätigkeiten belastet worden sei, was zu der anormalen Belastungswirkung geführt habe.

Nach der allgemeinen Rechtslage auf Grund der Bestimmungen der BAO, des UStG, KStG und EStG würden den Vereinen, die gewinnbringende Tätigkeiten ausübten und dadurch entsprechende finanzielle Mittel besäßen, die davon zu entrichtenden Abgaben vorgeschrieben, nicht jedoch dem Obmann des betreffenden Vereins. Nach der allgemeinen Rechtslage könne sich somit nur eine mehr oder weniger große steuerliche Belastungswirkung für den Verein, nicht aber für den Vereinsobmann ergeben. Infolgedessen sei die anormale Steuerbelastung des Bw. im antragsgegenständlichen Fall keine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage der Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen, insbesondere Vereinen, sondern liege ausschließlich in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet, sodass eine anormale Belastungswirkung und damit sachliche Unbilligkeit vorliege.

Das Ermessen sei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Dass sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliege, sei bereits dargelegt worden. Aber auch Zweckmäßigkeitserwägungen geböten eine positive Ermessensübung. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei es zweckmäßig, die beantragte Nachsicht zu gewähren, weil dadurch einerseits weitere uneinbringliche Kosten der Amtshandlungen, die schon jetzt über € 10.000,00 ausmachten, vermieden und damit eingespart werden könnten, und es andererseits völlig aussichtslos erscheine, dass der Abgabenrückstand von € 92.031,69 jemals beim Bw. eingetrieben werden könne.

Auch ein verfahrensrechtlicher Grund lasse eine Nachsicht zweckmäßig erscheinen; werde doch durch eine Nachsicht mittelbar die gesetzliche Verpflichtung der Finanzverwaltung - der bislang nicht entsprochen worden sei - erfüllt, uneinbringliche Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung zu löschen; denn auch nachgesehene Abgabenschuldigkeiten seien durch Abschreibung zu löschen. Die Bestrafung des Bw. wegen Abgabenhinterziehung auf Grund der Berufungsentscheidung der FLD vom sei gemäß § 186 FinStrG bereits seit Jahren getilgt und dürfe daher bei der Ermessensausübung nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, dass die Nachsichtsabweisung mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom nicht als Begründung für die Abweisung eines Nachsichtsantrages vom herangezogen werden könne, weil diesem Nachsichtsantrag gänzlich andere Sachverhalte und Gründe für die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zugrunde lägen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Bereits mit Ansuchen vom beantragte der Bw. gemäß § 236 BAO die Nachsicht der aushaftenden Abgaben in Höhe von € 92.031,69 wegen sachlich bedingter Unbilligkeit. Zur Begründung führte der Bw. in diesem Antrag aus, dass das IS ein gemeinnütziger Verein sei, der in den Jahren 1991 bis 1997 Geldzuwendungen für Auftragsforschung (Gutachtenerstellung) erhalten habe. Die Geldbeträge seien auf das Bankkonto des Vereins geflossen. Die Finanzverwaltung habe aber diese Geldbeträge dem Bw. persönlich als (angeblichem) wirtschaftlichem Nutznießer der Gelder steuerlich zugerechnet und nicht dem Verein als nominellem Geldempfänger und dem Bw. die antragsgegenständlichen Abgaben (Einkommensteuer) vorgeschrieben. Zudem wurde im Antrag vom vorgebracht, dass die Finanzverwaltung in einem anderen Fall gänzlich konträr entschieden habe.

Die gegen diesen Antrag abweisenden Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0854-W/07, mangels Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit als unbegründet abgewiesen.

Die Behörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden (vgl. , Slg. N.F. Nr.10.285/A).

Auch im Abgabenverfahren sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sog. Wiederholungsverbot; vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 944). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt.

Auch wenn in der Berufungsentscheidung des Unabhängige Finanzsenates vom , RV/0854-W/07, die sachliche Unbilligkeit ausdrücklich in Hinblick auf eine konträre Entscheidung der Finanzverwaltung zu einem - laut Behauptung des Bw. - gleichgelagerten Sachverhalt (Zurechnung der auf das Bankkonto des Vereins geflossenen Geldbeträge dem wirtschaftlichen Nutznießer) verneint wurde, so beinhaltete der Ausspruch des Nichtvorliegens einer sachlichen Unbilligkeit bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes zweifelsohne auch die Verneinung der - im rechtskräftigen Verfahren nicht behaupteten - sachlichen Unbilligkeit hinsichtlich dieses Sachverhaltes ohne Rücksichtnahme auf die - behauptete - konträre Verwaltungsübung.

Da somit im neuerlichen Nachsichtsansuchen vom nichts vorgebracht wurde, was sich auf eine Änderung der Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Begehrens des Bw. maßgebenden tatsächlichen Umständen seit Abweisung des seinerzeitigen Antrages bezieht, und das neue Begehren des Bw. im Wesentlichen mit dem früheren deckt, war der Antrag vom gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Sachliche Unbilligkeit
Änderung des Sachverhaltes
materielle Rechtskraft
res iudicata
Wiederholungsverbot
konträre Verwaltungsübung
Identität der Sache
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at