Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 27.09.2007, RV/0458-S/05

Strittig ist, ob die vergleichshalber geleistete Zahlung eine freiwillige Abfertigung im Sinne des § 67 (1) 1988 darstellt.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0458-S/05-RS1
Die Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstellt, ist dann nicht ausreichend, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der G.P.AG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Dienstnehmer K.H. war vom bis als Angestellter in dem Unternehmen der Bw beschäftigt. Am wurde eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per vereinbart.

Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Bw und dem ehemaligen Dienstnehmer K.H. vor dem Arbeits- und Sozialgericht in Salzburg verpflichtete sich die Bw als beklagte Partei zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche den Betrag von brutto € 70.000.- an Herrn K.H. als Kläger zu bezahlen (gerichtlicher Vergleich ).

Nach der am bei der Bw durchgeführten Lohnsteuerprüfung anerkannte das Finanzamt die Besteuerung der gerichtlichen Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs 1 und 6 EStG 1988 nicht an und unterwarf die an den Dienstnehmer K.H. ausbezahlte "freiwillige Abfertigung" nicht dem begünstigten Steuersatz. Die Bw als Arbeitgeberin wurde daraufhin mit Abgaben- und Haftungsbescheid vom für die Einhaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer (Neuberechnung Lohnsteuer) in Höhe von € 13.600,00 in Anspruch genommen.

Mit Berufung vom führte die Bw aus, das K.H. bereits beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis seinen Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung aufgrund einer Zusage, die bereits vor seinem Ausscheiden gemacht worden wäre, reklamiert hätte. Die Auszahlung wäre zwar erst im Jahre 2005 aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches erfolgt, wodurch erwiesenermaßen eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungspunktes nicht vorläge.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde I. Instanz die Berufung mit dem Hinweis als unbegründet ab, dass kein vertraglicher Anspruch bestanden hätte bzw. die freiwillige Abfertigung nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden wäre.

Innerhalb offener Frist beantragte die Bw die Berufung der Behörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und stellte dabei fest, dass sehr wohl der Anspruch auf freiwillige Abfertigung in der Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Salzburg geltend gemacht worden wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Vergleich vom verpflichtete sich vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht die Bw als Arbeitgeberin und beklagte Partei an den Kläger, den Dienstnehmer Herrn K.H., zur Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche den Betrag von brutto € 70.000 zu bezahlen. Mit Zahlung dieses Betrages wurden sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche verglichen und bereinigt.

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres € 620 übersteigen, 6%. Der Freibetrag von € 620 und die Freigrenze von € 1900 sind bei Bezügen gem. § 67 Abs 3 bis 8 und 10 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen (§ 67 Abs 1 EStG 1988).

Gem. § 67 Abs 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge wie freiwillige Abfertigungen, Todfallsbeiträge, Sterbegelder oder Abfindungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, mit dem Steuersatz des Abs 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Die Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs 6 EStG 1988 ist nur in den Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses anwendbar. Unter Bezüge im obigen Sinne sind damit solche zu verstehen, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich um solche sonstige Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind. Von einer freiwilligen Abfertigung (frw. Abf.) iS des § 67 Abs 6 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine Zahlung geleistet wird, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstverhältnisses zu bewegen. Ist weder erkennbar, dass sich eine Zahlung überhaupt auf in der Vergangenheit angehäufte strittige Ansprüche bezieht, noch ob und in welchem Ausmaß eine begünstigt zu versteuernde freiwillige Abfertigung in der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung Berücksichtigung fand, kommt eine Anwendung des § 67 Abs 6 nicht in Betracht ().

Freiwillige Abfertigungen können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt anfallen (zB gerichtliches Verfahren). Wesentlich ist allerdings, dass es sich um einen sonstigen Bezug nach § 67 Abs 6 EStG 1988 handelt und kein Anwendungsfall des § 67 Abs 10 vorliegt.

Nach § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 idF des Art 7 Z 21 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, zuletzt geändert durch Art 17 Z 6a BG BGBl I 100/2002 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz des Abs 8 lit a des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind, gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen; § 67 Abs 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis.

Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine Zahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vor, auf Grund dessen sich die Berufungswerberin verpflichtete, an einen ehemaligen Dienstnehmer insgesamt einen Betrag von € 70.000 (zusätzlich der halben Pauschalgebühr) zu bezahlen. Die Art der Besteuerung dieses Betrages ergibt sich aus dem zitierten Gesetzestext. Zu prüfen ist nun somit, ob dieser Betrag wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen ist, oder ob (zumindest für Teile dieses Betrages) eine Besteuerung als freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs 6 EStG 1988 in Frage kommt.

Eine Versteuerung mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 6 EStG 1988 ist nach Auffassung der Berufungsbehörde in Anlehnung an die zu § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Bezug entfällt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0162 stellt der VwGH klar, dass selbst die Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstellt, dann nicht ausreichend ist, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.

In ihrem Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wendete die Bw nun ein, dass die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses per unter der Voraussetzung der Gewährung einer freiwilligen Abfertigung von 12 Monatsgehältern vereinbart worden wäre. Auch in der Klage vor dem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht wäre der Anspruch auf freiwillige Abfertigung geltend gemacht worden.

Diesem Vorbringen muss folgendes entgegengehalten werden:

Die Ausfertigung des Vergleiches vom enthält keinerlei Hinweise darüber, dass es sich dabei um die Zusprechung einer freiwilligen Abfertigung handelte. Vielmehr geht hervor, dass es sich dabei um eine Zahlung handelte, die strittige Ansprüche aller Art ("sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche") abgalt. Eine solche Zahlung ist nicht für die Beendigung eines Dienstverhältnisses typisch, sondern schlechthin für die Beendigung strittiger Ansprüche im Sinne eines Vergleiches gem. § 67 Abs 8 lit a EStG 1988.

Hinzu kommt, dass die Bw selbst in ihren Stellungnahmen vom (Telefonat mit Frau Dir. B.V., Personaldirektorin), bzw (E-Mail, Frau Dir. B.V.) angibt, weder mündliche noch schriftliche Zusagen einer freiwilligen Abfertigung an den Dienstnehmer K.H. getätigt zu haben. Es gäbe keine Zusage oder Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung weder im Dienstvertrag noch als Zusatz zum Dienstvertrag, sodass daraus keine entsprechenden Ansprüche abgeleitet werden könnten.

Fest steht auch, dass der dem Dienstnehmer K.H. im Vergleich zugesprochene Zahlungsbetrag in Summe weniger als die Hälfte dessen, was eingeklagt wurde, betrug. Es scheint unwahrscheinlich, dass der Dienstnehmer diesem Vergleich zugestimmt hätte, hätte er einen vertraglichen Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung.

Es widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung, dass ein Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitnehmer im Unfrieden trennt, aus freien Stücken eine Abfertigung zahlt, die keiner Vertragsregelung unterlag und er somit weder aus Gesetz noch aus Kollektivvertrag oder Dienstvertrag hiezu verpflichtet gewesen wäre.

Mit der gegenständlichen Vergleichszahlung sind nach Auffassung der erkennenden Behörde lediglich sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verglichen und bereinigt worden.

Da weder vertragliche Vereinbarungen (schriftlicher oder mündlicher Art) über die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung bestanden noch im Vergleich selbst über eine freiwillige Abfertigung abgesprochen wurde (keine Erwähnung der Bezeichnung "freiwillige Abfertigung" im Vergleich), war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vergleich
freiwillige Abfertigung
Beendigung des Dienstverhältnisses
begünstigter Steuersatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at