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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.07.2009, RV/1558-W/09

Ausbildungskurs zur Flugbegleiterin keine Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1558-W/09-RS1
Der Besuch eines Ausbildungskurses einer Fluggesellschaft zur Ausbildung zur Flugbegleiterin bei gleichzeitiger Entlohnung ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate September 2008 bis einschließlich November 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) bezog bis einschließlich November 2008 Familienbeihilfe für ihre Tochter AM, geboren 1988.

In Beantwortung einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Juni 2008 gab die Bw bekannt, dass ihre Tochter AM Schülerin sei. Vorgelegt wurde ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Tochter AM vom Mai2008. Weiters gab die Bw bekannt, dass die Tochter die Absicht habe, zu studieren.

Auf Grund dieser Angaben wurde der Bw die Familienbeihilfe für die Tochter AM weiter gewährt.

Im Oktober 2008 teilte die Bw dem Finanzamt mit, dass ihre Tochter vom bis bei Airline in Ausbildung sei und seit dem bei Airline arbeite.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate September bis einschließlich November 2008 zurück. Begründend führte das Finanzamt im Bescheid aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung bestünde.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Die Bw führte darin aus, dass die Tochter bei Airline im September 2008 noch in Ausbildung gestanden habe und dabei noch kein volles Gehalt, sondern nur 300 Euro erhalten habe. Der Berufung beigelegt war eine Bestätigung der Fluggesellschaft, dass die Tochter im September 2008 an dem Ausbildungskurs teilgenommen und diesen auch bestanden habe und dass sie während des Ausbildungskurses geringfügig angestellt gewesen sei.

Das Finanzamt entschied mit abweisender Berufungsvorentscheidung, da eine Ausbildung zur Flugbegleiterin keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) darstelle.

Die Bw stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist in seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bw hat ihren Wohnsitz in W.

Die Bw hat für ihre Tochter AM, geboren 1988, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bis einschließlich November 2008 bezogen.

AM hat am Mai2008 die Ausbildung an der Handelsakademie mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Ab besuchte sie einen Ausbildungskurs zur Flugbegleiterin bei Airline, welchen sie erfolgreich abschloss. Während des Ausbildungskurses war sie bei Airline geringfügig angestellt. Nach erfolgreichem Abschluss wurde sie als Flugbegleiterin bei Airline angestellt und arbeitete seit dem für Airline als solche.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den belegten Angaben der Bw und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Gesetz selbst enthält dabei keine nähere Umschreibung des Begriffes Berufsausbildung. Auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () sind unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

Im vorliegenden Fall nahm die Tochter der Bw seit September 2008 an einem Ausbildungskurs zur Flugbegleiterin teil, zu dem sie von ihrem neuen Arbeitgeber Airline entsandt worden war. Bereits während des Kursbesuches bestand ein Dienstverhältnis in Form einer geringfügigen Anstellung. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Kurses wurde die Tochter der Bw als Flugbegleiterin angestellt, nunmehr nicht mehr geringfügig, und nahm ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin auf.

Die Ausbildung erfolgte im vorliegenden Fall in Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeit einer Flugbegleiterin für einen ganz konkreten Arbeitsplatz bei dieser bestimmten Fluggesellschaft. Da die Tochter der Bw von Beginn des Kurses an bereits angestellt war und auch während der Ausbildungszeit von ihrem Dienstgeber bereits eine Entschädigung bezog, war sie zu diesem Zeitpunkt bereits berufstätig. Die Ausbildung zur Flugbegleiterin stellt damit keine schulische Ausbildung oder kursmäßige Ausbildung einer nicht berufstätigen Person ohne konkreten zukünftigen Arbeitsplatz dar. Eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG, wie sie von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umschrieben wurde, lag daher nicht vor. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe war somit nicht gegeben.

Das Vorbringen, die Familienbeihilfe würde benötigt, weil die Entlohnung der Tochter während des Ausbildungskurses im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Erklärter Gesetzeszweck des FLAG ist die Herstellung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie für diejenigen Personen, welche die mit der Versorgung eines Kindes verbundenen Lasten tragen. Es entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, mit der Familienbeihilfe eine allenfalls unzureichende Entlohnung eines berufstätigen, volljährigen Kindes auszugleichen.

Wer die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des FLAG genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht für denjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger der Beträge diese objektiv zu Unrecht erhalten hat.

Bestand daher - wie oben ausgeführt mangels Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG - kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so wurden die Beträge von der Bw ab September 2008 zu Unrecht bezogen und es entstand für die Bw die im § 26 FLAG normierte Rückzahlungsverpflichtung.

Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Auf Grund dieser Bestimmung im § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 besteht auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des § 26 FLAG. Die Ausführungen zur Rückzahlungsverpflichtung auf Grund des § 26 FLAG gelten daher uneingeschränkt auch für die Kinderabsetzbeträge.

Da die Bw ab September 2008 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter AM bezogen hat, trifft sie die im bekämpften Bescheid des Finanzamtes ausgesprochene Rückzahlungsverpflichtung zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ARD 6024/13/2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at