Regelmäßiges Einsatzgebiet als weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 die Anerkennung von Reisekosten in Höhe von 1.933,80 € als Werbungskosten. Laut einer - über Anforderung des Finanzamtes - vorgelegten Aufstellung seiner Dienstreisen handelte es sich bei diesem Betrag um Tagesdiäten in Höhe der in § 26 Z 4 EStG 1988 angeführten pauschalen Sätze. Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen mit der Begründung nicht als Werbungskosten, dass aufgrund der langjährigen Tätigkeit im Außendienst Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer und daher Tagesdiäten nicht berücksichtigt werden könnten.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber sinngemäß aus: In der Website des BMF sei unter dem Begriff "Dienstreisen" folgende Regelung: Ist der Anspruch auf Taggelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestalteten Vorschrift geregelt, bleiben diese Taggelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit bestehe, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,4 € pro Tag für folgende Tätigkeiten steuerfrei: Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit etc. In seinem Fall liege nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs eine Taggeldregelung vor, wenn außerhalb des Dienstortes Dienstreisen unternommen würden. Als sein Dienstort sei ausschließlich L vereinbart, er erhalte daher für seine Dienstreisen Tagesgebühren ausbezahlt. Diese würden jedoch voll versteuert, da sie pauschaliert ausbezahlt würden, obwohl sie eigentlich steuerfrei sein müssten. Der Sinn des Lohnsteuerausgleiches sei es, zuviel bezahlte Steuern, wie in seinem Fall, retourniert zu bekommen. Er ersuche daher um Neuberechnung des Antrages und Anweisung der ihm zustehenden wesentlich höheren Gutschrift.
Über Anfrage des Finanzamtes wurde durch den Dienstgeber des Berufungswerbers eine Aufstellung der pauschalierten und versteuerten Reisekosten übermittelt und mitgeteilt, dass der Berufungswerber seit mehreren Jahren ein fixes Gebiet (x) als Gebäudeverwalter betreue.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, innerhalb der dort genannten Höchstbeträge nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt nach dieser Legaldefinition vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder soweit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. Zahlt der Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen Tagesgelder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, sind diese nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei.
Vom Begriff der "Dienstreise" im Sinn des § 26 Z 4 EStG 1988 ist der Begriff der "ausschließlich beruflich veranlassten Reise" nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zu unterscheiden. Diese gesetzliche Regelung sieht vor, dass Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen sind, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Eine Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, die Reisedauer mehr als drei Stunden beträgt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Voraussetzung für die Anwendung der oben zitierten Gesetzesregelungen des § 26 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG sind Zahlungen des Arbeitgebers. Leistet der Arbeitgeber keine Zahlungen, muss also der Arbeitnehmer allfällige Ausgaben aus Anlass einer Dienstreise selbst tragen, dann können diese Beträge nicht ersatzweise als Werbungskosten einer "Dienstreise" geltend gemacht werden; sie kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn sie die Voraussetzungen für eine "Reise" nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG erfüllen (vgl. z.B. Doralt, EStG, Kommentar, Tz 35 zu § 26). Diese Aussage trifft jedoch auch auf den gegenständlichen Fall zu: Der Arbeitgeber des Berufungswerbers gilt allfällige Reiseaufwendungen in Form eines monatlich gleichbleibenden Pauschalbetrages unabhängig von der Anzahl und Dauer der tatsächlich durchgeführten Dienstreisen ab, was zur Folge hat, dass für diese Zahlungen weder die Begünstigungsbestimmung des § 26 Z 4 EStG noch die des § 3 Abs. 1 Z 16b leg.cit. zur Anwendung kommt. Für einen Werbungskostenabzug ist es daher erforderlich, dass eine "Reise" nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG vorliegt. Eine allfällige Sonderregelung in einer lohngestaltenden Vorschrift ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen werden muss, keine Reise dar, wobei ein Ort zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit auf Grund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen wird. Die Rechtfertigung für Werbungskosten liegt bei kurzfristigen Aufenthalten nur in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den üblichen Verpflegungsaufwendungen, die ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallen und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Der Grund für die Annahme höherer Verpflegungskosten liegt darin, dass einem Reisenden die preisgünstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind. Auf Grund dieser Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass auch die mit Unterbrechungen ausgeübte Beschäftigung an einem Ort dessen Eignung zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, sofern die Dauer einer solchen wiederkehrenden Beschäftigung am selben Ort insgesamt ein Ausmaß erreicht, welches zum Wegfall der Voraussetzungen des unterstellten Verpflegungsmehraufwandes aus den gleichen Überlegungen führt wie bei einer nicht unterbrochenen Aufenthaltsdauer an einem Beschäftigungsort nach Verstreichen eines angemessenen Zeitraumes (z.B. ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch unter der Voraussetzung der häufigen Wiederkehr an die gleichen Orte eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten "in einem betrauten Sprengel" angenommen - in diesem Fall ist Mittelpunkt der Tätigkeit das mehrere Orte umfassende Einsatzgebiet (z.B. , betreffend einen Beamten der Staatsanwaltschaft im gesamten Gerichtssprengel; Hinweis auch in ).
Der Berufungswerber betreut als Gebäudeverwalter seit mehreren Jahren xx als fixes Einsatzgebiet. Seine Fahrten umfassen den Bezirk G sowie unmittelbar angrenzende Orte des Bezirkes V. Er ist pro Monat an durchschnittlich neun bis zehn Tagen unterwegs und sucht an einem solchen Tag jeweils mehrere der von ihm ständig angefahrenen Orte auf. Es ist anzunehmen, dass der Berufungswerber durch das regelmäßige Bereisen dieses Gebietes - und dies bereits seit mehreren Jahren - eine Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten und so ausreichend Kenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten erworben hat, dass ein Verpflegungsmehraufwand hier nicht mehr anfällt. Im Sinn der zuvor angeführten Rechtsprechung ist daher auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber in seinem Einsatzgebiet einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit begründet hat, was gegen eine Qualifikation seiner Fahrten als Reisen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG spricht.
Bei dieser Sachlage kommt die Berücksichtigung von Taggeldern als Werbungskosten nicht in Betracht. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Reisekosten Taggelder Mittelpunkt der Tätigkeit Einsatzgebiet |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at