Bescheidmäßige Feststetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG, weil diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn D.T., G., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verfassungsgerichtshof - bei diesem erfasst unter Ux/x - die Beschwerde des Herrn H.M., anwaltlich vertreten durch Herrn D.T., dem Berufungswerber, gegen das Erkenntnis der Republik Österreich, Asylgerichtshof vom , GZ: xy, ein. Auf der ersten Seite dieser Beschwerde befindet sich der Vermerk "Verfahrenshilfe beantragt!". Vom Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die vom Verfassungsgerichtshof zur Aktenzahl Ux/x ergangene Aufforderung vom hat folgenden Wortlaut:
"Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem unter einem übermittelten Beschluss (Erkenntnis) über Ihre zur oben angeführten Zahl protokollierte und gemäß § 17a VfGG gebührenpflichtige Eingabe entschieden.
Da ihm bis heute kein Nachweis vorliegt, dass Sie die (bereits mit Überreichung der Eingabe fällig gewordene) Eingabengebühr in Höhe von € 220,-- ordnungsgemäß entrichtet haben, werden Sie aufgefordert, diesen Betrag innerhalb einer Woche mit beiliegendem Erlagschein auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern, 1030 Wien, einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, zu senden.
Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim Verfassungsgerichtshof einlangen, wird hievon das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern verständigt (§ 34 GebührenG iVm § 17a Z 6 VfGG).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäß entrichtete feste Gebühr von den zuständigen Finanzbehörden mit Bescheid festgesetzt wird und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führt (§ 9 GebG)."
Da beim Verfassungsgerichtshof ein Einzahlungsbeleg nicht einlangte, wurde von diesem am ein amtlicher Befund aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die oben angeführte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegenüber dem Berufungswerber 1. die Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,-- und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,-- (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 330,-- fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17 a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung diese Bescheid.Nach § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, wer im Namen eines anderen Eingaben oder Beilagen überreicht oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen oder Protokolle oder Amtshandlungen veranlasst."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde ausgeführt:
"Der Bescheid entspricht nicht den Formerfordernissen des AVG (§§ 58 ff).
Einerseits ist dieser Bescheid nicht in deutscher Sprache abgefasst, jedenfalls ist dieses Schriftstück nicht zu entziffern. Der Berufungswerber nicht nur mit Laien, sondern auch mit Fachleuten gesprochen und ersucht ihm diesen Text "auszudeutschen" wozu niemand in der Lage war. Ein Bescheid hat in einfachen Worten und in deutscher Sprache abgefasst zu werden und ist der Sachverhalt kurz zusammenzufassen und daraus die logische Schlussfolgerung zu ziehen und den Bescheid zu begründen. All diese Erfordernisse liegen nicht vor. Auch rechnerisch ist dieser Bescheid nicht nachvollziehbar und ist die "Rechenleistung" in diesem Bescheid bzw. in der Beilage ("Buchungsmitteilung Nr. 2") so lückenhaft, dass diese "Rechenleistung" nicht nur unrichtig ist, sondern offensichtlich falsch und nicht nachvollziehbar ist. Auch die Begründung lässt zu wünschen übrig, da nie aus geführt wird, wann eine Steuer angefallen sein soll, wo oder wofür sie angefallen ist und ob z.B. der Berufungswerber Partei oder Vertreter ist.
Das Zitat von Paragraphen ersetzt die Begründung nicht (ständige Rechtssprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes).
Zur "Rechenleistung" ist auszuführen, dass entgegen den Ausführungen der Betrag von € 220,00 an den Verfassungsgerichtshof zur Zahl Ux/x-6 mit dem Originaleinzahlungsschein am überwiesen wurde (siehe bitte Beilage). Diese Überweisung erfolgte auch rechtzeitig (siehe bitte Beilage vom ). Festzuhalten ist auch, dass der übermittelte Originalerlagschein zur Überweisung verwendet wurde.
Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber nachstehende
Berufungsanträge:
Die Hohe Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieses Berufung, den Bescheid I. Instanz aufheben und das Verfahren ersatzlos einstellen; in eventu den Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen und der Behörde I. Instanz auftragen nach Verfahrensergänzung zu entscheiden."
Der Berufung beigelegt wurde eine Kopie einer Einzahlungsbestätigung über den Betrag von € 220,-- auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Gem. § 17a Z 4 VfGG ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von "einer Post-Geschäftsstelle" oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Da im gegenständlichen Fall die Entrichtung der Gebühr zwar innerhalb der durch den Verfassungsgerichtshof gesetzten Nachfrist erfolgte, aber der Nachweis der Entrichtung gegenüber dem VfGH nicht erbracht wurde, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach § 203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen war. Eine vorschriftsmäßige Entrichtung gemäß § 203 BAO liegt nur vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt wurden.
Gem § 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.
Dem Berufungsbegehren war daher aus genannten Gründen nicht zu entsprechen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der entrichtete Betrag wird auf die bescheidmäßige Vorschreibung angerechnet."
In dem am eingebrachten Antrag scheint als Berufungswerber Herr H=H.M. vertreten durch den Berufungswerber auf. In diesem Antrag wird ergänzend ausgeführt:
"Zum besseren Verständnis muss ausgeführt werden, dass der Bf völlig mittellos ist und wegen der politischen und tatsächlichen Verfolgung in der Heimat nach Österreich flüchtete. Da der über keine Geldmittel verfügt wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde verworfen, die Verfahrenshilfe trotz Nachweis der Mittellosigkeit nicht gewährt, (dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen die MRK "fair trail" wonach für jedermann, auch für einen Ausländer der Zugang zum Recht ermöglicht werden muss und bei Mittellosigkeit muss ihm ein kostenloser Zugang zum Recht gegeben sein). Wenn also jemand ein Gesetz verletzt oder gegen Vorschriften verstoßen hat, dann ist dieser Verstoß beim Verfassungsgerichtshof zu suchen und nicht beim Bf.
Entsprechend dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofes binnen 10 Tagen die Eingabegebühr von € 220,00 zu bezahlen, wurde dies durchgeführt, wobei die absurde Verpflichtung das Original vorzulegen eingehalten wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verfassungsgerichtshof das Original wünscht, zumal die Buchhaltung mit Originalbelegen zu führen ist und natürlich das Original als Nachweis für die Zahlung in der Buchhaltung des ausgewiesenen Vertreters liegen muss. Dieser Beleg hält bei einer Betriebsprüfung nur dann Stand, wenn er im Original vorliegt. Es ist völlig unerklärlich, weshalb ausgerechnet das Finanzamt und der Verfassungsgerichtshof von dieser eindeutigen Rechtslage abgehen und den Staatsbürger zwingen eine nicht fachgerechte Buchhaltung zu führen. Man wird ja wohl der Annahme sein dürfen, dass der Verfassungsgerichtshof entsprechend der finanztechnischen Bestimmungen den Zahlungseingang bucht und nicht einen Beleg der 10 Tage später zugesandt wird. Jeder Zahlungseingang ist, wie man als bekannt voraussetzen darf, sofort zu buchen und nicht erst in 10 Tagen.
Es wäre verständlich, dass dann, wenn eine Zahlung einem Akt nicht zuzuordnen ist, eine Nachfrage an den Zahler erfolgt, nicht aber das jene Behörde bzw. Gericht die sich selbst nicht an Gesetze halten, mittellose Asylanten mit Strafbescheiden überschüttet. Es ist offensichtlich, dass der überwiesene Betrag von €220,00 nicht verbucht wurde und diese Ungenauigkeit am Rücken eines Asylanten ausgetragen werden soll.
Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass die Gutbuchung des Betrages von € 220,00 noch nicht erfolgte und wahrscheinlich in einem ähnlich gelagerten Fall erst nach Vorlage des kopierten Beleges von der Kopie. Auf den Beweisnotstand, dass das Original des Beleges bei Verfassungsgerichtshof liegt und weder der Bf noch der ausgewiesene Vertreter das Original in Händen haben wird hingewiesen. Dies ist eine Absurdität die nicht der MRK entspricht. Beweismittel müssen nie aus der Hand gegeben werden und stehen natürlich im Eigentum des Zahlers und sind auch als Originale zu verbuchen. Da ernstliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit und MRK- Mäßigkeit bestehen, wird ein
Gesetzesprüfungsverfahren
vor dem Verfassungsgerichtshof angeregt, zumal erhebliche Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes kostenloser Zugang zum Recht (MRK) und das Gesetz das die Übergabe der Originalbeweismittel an den Gegner bestimmt gegen verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte verstößt (Recht auf Eigentum)."
Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Antrag vom zurückgewiesen. Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil der Vorlageantrag aus folgendem Grund nicht zulässig ist:Zur Einbringung einer Vorlage ist gemäß § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war."
Am , beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eingelangt am , wurde vom Berufungswerber folgender Antrag auf Berichtigung und Vorlage eingebracht:
"In außen bezeichneter Rechtssache berichtigt der Berufungswerber (Bf) D.T., den
ANTRAG
auf Zumittlung der Berufung an die Berufungsbehörde und ergänzt bzw. berichtigt diesen bereits eingebrachten Antrag, dass er im eigenen Namen als Vertreter des H=H.M. eingebracht hat und ersucht die Berichtigung zur Kenntnis zu nehmen."
Da vom Berufungswerber behauptet wurde, dass der Originaleinzahlungsbeleg auf Grund der Aufforderung vom beim Verfassungsgericht vorgelegt wurde, hat der Unabhängige Finanzsenat mit Schriftsatz vom den Verfassungsgerichtshof um Bekanntgabe ersucht, ob der Nachweis der Bezahlung der Gebühr für die vom Berufungswerber für Herrn H=H.M. eingebrachte Beschwerde durch Vorlage des Originaleinzahlungsbeleges tatsächlich erbracht wurde. Dazu wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vom Verfassungsgerichtshof mit Schriftsatz vom mitgeteilt, dass der Berufungswerber gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nach wie vor keinen Nachweis über die behauptete Gebührenentrichtung für das maßgebliche Beschwerdeverfahren (Ux/x) erbracht hat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom alle im § 93 BAO geforderten Erfordernisse enthalten. Sie sind ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und nennen im Spruch jene Person, an die sie ergehen. Sie enthalten ferner eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung sowie die Bezeichnung der Behörde und das Datum. Auch besteht kein Zweifel darüber, dass sie in deutscher Sprache abgefasst wurden.
Mit dem Gebührenbescheid wurde die Gebühr gemäß § 17a VfGG für die vom Berufungswerber für Herrn H.M. beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde gegen das Erkenntnis der Republik Österreich, Asylgerichtshof vom , GZ xy vorgeschrieben.
§ 17a VfGG lautet:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Nach dieser Bestimmung ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in der Höhe von € 220,-- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde. Unter Überreichung ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen.
Die Gebührenschuld entsteht somit unabhängig davon ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, vermag daher an der Entstehung der Gebührenschuld für den Berufungswerber zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am nichts zu ändern.
Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verfassungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen. Da es beim Verfassungsgerichtshof zu keiner Buchung kommen kann, weil die Gebühr nicht auf einem Konto von ihm einzuzahlen ist, kann er nicht überprüfen, ob die Gebühr tatsächlich entrichtet wurde.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
So lange die feste Gebühr in Stempelmarken zu entrichten war, war für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich, ob die Gebühr entrichtet wurde. Nach Abschaffung der Stempelmarke musste eine andere Lösung gefunden werden, dass für den Empfänger der Beschwerde ersichtlich ist, ob die für die Beschwerde erforderliche Gebühr entrichtet wurde. Aus diesen Gründen ist es notwendig geworden, dass die Entrichtung der Gebühr beim Empfänger der Beschwerde auf eine andere Art nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist nach § 17a VfGG dadurch zu erbringen, dass der Zahlungsbeleg in Urschrift der Eingabe anzuschließen ist. Die Vorlage des Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis dafür, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet wurde. So lange dem Gerichtshof der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wurde, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet.
Auf Verlangen ist dieser Beleg dem Beschwerdeführer vom Gerichtshof wieder zurückzustellen. Die Zurückstellung erfolgt aber erst dann, wenn die Einlaufstelle auf dem Beleg einen deutlichen Sichtvermerk angebracht hat und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Beschwerde bestätigt hat, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde laut Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes vom vom Berufungswerber gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nach wie vor kein Nachweis über die behauptete Gebührenentrichtung für das maßgebliche Beschwerdeverfahren Ux/x erbracht. Da der Nachweis der Gebührenentrichtung dem Verfassungsgerichtshof gegenüber nicht erbracht wurde, liegt keine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung vor. Für eine vorschriftsmäßige Gebührenentrichtung ist auch die Vorlage des Zahlungsbeleges in Urschrift beim Verfassungsgerichtshof erforderlich.
Nach § 17a Z. 6 VfGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 17a VfGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.
Die Berufungsbehörde hat zwar grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, § 289, Rz 59). Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr mittlerweile auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien überwiesen, jedoch der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Dass der Betrag in der Höhe von € 220,-- in der Zwischenzeit auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern überwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die Abgabe nicht "vorschriftsmäßig" entrichtet wurde, zumal der Originaleinzahlungsbeleg nicht beim Verfassungsgerichtshof vorgelegt wurde. Es liegen demnach auch unter Berücksichtigung der Veränderung im Sachverhalt die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Eingabengebühr weiterhin vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet. Wird eine solche Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG auch eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. und , 98/16/0137).
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).
Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine Bedenken (Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00, vgl. Fellner aaO, Rz 16 zu § 13 GebG).
Eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,-- (nunmehr € 220,--) stellt keine Hürde iSd Art 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm § 35 VfGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (vgl. Fellner, aaO, Rz 156 zu § 14 TP 6 GebG unter Hinweis auf ).
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Nach § 64 Abs. 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. u.a. ; , 2000/16/0374, 0375 sowie , 2001/16/0601) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. u.a. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötcher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verfassungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 17a VfGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Vom Unabhängigen Finanzsenat ist daher nicht zu überprüfen, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben waren, sondern ist nur maßgeblich, ob und in welchem Umfang vom Verfassungsgerichtshof für ein bestimmtes Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Unstrittig ist, dass der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde keine Gebührenfreiheit besteht.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu bemerken, dass der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde nicht über die Verfassungsmäßigkeit gehörig kundgemachter und in Geltung stehender Gesetzesbestimmungen abzusprechen hat. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat ist als Verwaltungsbehörde bei der Vollziehung an die geltenden Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht dem Unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines "Gesetzesprüfungsverfahrens" vorbehalten.
Dem Unabhängigen Finanzsenat steht keine gesetzliche Handhabe zur Verfügung, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag nach Artikel 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Dem Berufungswerber verbleibt daher nur die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken im Rahmen einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at