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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 05.03.2013, RV/0247-G/12

Zwei Berufsausbildungen nebeneinander

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0247-G/12-RS1
Der unabhängige Finanzsenat und auch die VwGH-Judikatur weisen jeder Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element zu. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere Berufsausübung anzusehen sein. Ob es sich dabei um eine oder mehrere Berufsausbildungen gleichzeitig handelt, ist nicht relevant.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom , gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter A wurde dem Finanzamt mit Vordruck vom mitgeteilt, dass die Tochter eine Ausbildung beim Ausbildungszentrum Bergler und ISSA (Interdisziplinäre Studien- und Servicegesellschaft) absolviere. Beigelegt wurde eine Schulbesuchsbestätigung vom vom Ausbildungszentrum Bergler und eine Schulbesuchsbestätigung vom ISSA vom

Das Finanzamt Judenburg Liezen forderte mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den oa. Zeitraum zurück und führte als Begründung zusammenfassend aus, dass eine Berufsausbildung nur dann vorliege, wenn die angemessene Unterrichtsdauer (Kurse, Vorbereitungs- und Lernzeit) mindesten 30 Stunden wöchentlich beträgt.

Die Berufungswerberin brachte mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Mit Verwunderung habe ich heute den Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge erhalten.

In der Begründung unsere Tochter A betreffend steht, dass eine Berufsausbildung mind. 30 Stunden wöchentlich vorliegen muss. Da unsere Tochter seit Oktober 2010 beim Ausbildungszentrum Bergler in Ausbildung steht und bis Oktober 2011 gesamt 1690 Stunden absolviert hat (= 32,5 h/Woche - ohne Lern- und Vorbereitungszeit) und außerdem die Ausbildung zur Kunsttherapeutin in Wien macht mit 20 Stunden/Woche, kann ich die Rückforderung nicht nachvollziehen.

Außerdem hat sie beim Ausbildungszentrum Bergler im Oktober bis Anfang Dezember eine Zusatzausbildung gemacht und absolviert seit in der Rehaklinik in Judendorf/Straßengel die Praxisausbildung mit über 1800 Stunden.

Ich bitte daher nochmals die Unterlagen zu überprüfen und sende die Bestätigungen vom Ausbildungszentrum Bergler und Institut Issa in der Anlage mit. Falls Sie noch Unterlagen benötigen bitte ich um Rückmeldung.

Mit Bericht vom 12. März 20012 legte das Finanzamt Judenburg Liezen die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Satz FLAG 1967 idgF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (, , 93/14/0100, , 87/14/0031, , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ().

Die Verwaltungsübung geht davon aus, dass eine Berufsausbildung dann als grundsätzlich abgeschlossen gilt, wenn die letzte Prüfung, die nach den Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist, mit Erfolg abgelegt wurde (siehe dazu Lenneis in Csazar/Lenneis/Wanke FLAG § 2 RZ 34ff)

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl ).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ).

Zu prüfen ist auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.

Von der ISSA - Akademie für Kunsttherapie wurde eine Beschreibung aller Module und die Tabelle der Leistungspunkte, welche die Tochter der Berufungswerberin im ersten Ausbildungsjahr nachweislich absolviert hat, vorgelegt. Diese Unterlagen wurden, zwecks Wahrung des Parteiengehörs, mit Mail vom , dem Finanzamt Judenburg zur Kenntnis gebracht. Die Referentin gab dazu an, dass von Seiten des Finanzamtes keine Stellungnahme erforderlich sei.

Der unabhängige Finanzsenat hat bereits in seiner Entscheidung vom , RV/3047-W/09, mit der "Kunsttherapie-Ausbildung in ISSA" auseinandergesetzt und dargelegt, dass der "Diplomlehrgang zur Kunsttherapie", die Teilnehmer in die praktischen und theoretischen Grundlagen sowie Eigentherapie, Kunsttherapeutische Gruppen-Selbsterfahrung, Kunsttherapeutische Einzelselbsterfahrung, Kunst und Praktikum, Supervision und Peergroup einführt. Der UFS führt in der zitierten Entscheidung weiters aus:

"Es handelt sich bei der von der Akademie für ganzheitliche Kunsttherapie angebotenen Ausbildung um keine berufsspezifische Ausbildung, sondern um einen Ausbildungsbetrieb, in welchem Erwachsene alle Anlagen lernen bezüglich Auseinandersetzung mit bildnerischen wie darstellenden Formen des Ausdrucks. Dies geht aus der Homepage der Akademie (www.issa.at) hervor. Die Akademie ist vom Bundesministerium für Unterricht und Kunst als Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt, dauert mindestens 4 Jahre und ist berufsbegleitend organisiert. Die Ausbildungskanditaten werden darauf hingewiesen, dass kunsttherapeutische Bildung weder in einem eigenen Berufsgesetz geregelt ist, noch dass nach Absolvieren aller Module das Diplom eine Garantie dafür ist, einem kommenden Berufsgesetz zu genügen."

Der unabhängige Finanzsenat und auch die Judikatur weist jeder Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element zu. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein. Ob es sich dabei um eine, oder mehrere Berufsausbildungen gleichzeitig handelt ist nicht relevant.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Tochter der Berufungswerberin im strittigen Zeitraum zwei Ausbildungen nebeneinander absolviert hat und damit nachweislich die überwiegende Zeit dafür aufgewendet hat.

Über die Berufung dar daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at