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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.05.2010, RV/1214-W/10

Antrag auf Korrektur des Jahreslohnzettels wegen Nichtberücksichtigung des halben Sachbezugs

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Abweisung eines Antrages auf Korrektur des Jahreslohnzettels 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt - mit der Maßgabe, dass der Antrag vom auf Korrektur des Jahreslohnzettels zurückgewiesen wird - unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war vom 1. Jänner bis für die H GmbH und ab für die N GmbH als Außendienstmitarbeiter tätig, wo er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog.

Beide Dienstgeber stellten ihm jeweils ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, wobei für die private Nutzung dieses dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen der Lohnverrechnung von H bis Ende Februar 2008 ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß von 0,75%, im Rahmen der Lohnverrechnung von N ab 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 1 der Verordnung des BM für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge) pro Monat angesetzt wurde.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Korrektur seines Jahreslohnzettels für den Zeitraum vom 1. März -  und brachte vor, dass vorab der volle Kfz-Sachbezug verrechnet worden sei, obwohl er ein Fahrtenbuch führe. Er ersuche daher um Anpassung auf den halben Sachbezug und übermittle gleichzeitig die Fahrtenbücher in elektronischer Form.

Daraufhin ersuchte das zuständige Wohnsitzfinanzamt des Bw. das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers des Bw. um Überprüfung des Herabsetzungsantrages Sachbezug.

Mit Schreiben vom teilte das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers folgenden Sachverhalt mit:

Nach Überprüfung des Fahrtenbuches des Bw. habe dieser für den Zeitraum von März bis Dezember 2008 für private Zwecke insgesamt 3.579 km zurückgelegt. Die Grenze der Privatkilometeranzahl liege für 10 Monate bei 5.000 km.

Werde das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) von höchstens 6.000 km jährlich benützt, so sei der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Ein niedrigerer Sachbezugswert könne in der Regel auch dann nicht angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen in einem unterschiedlichen Ausmaß für Privatfahrten benütze. In derartigen Fällen sei jedoch eine exakte Führung eines Fahrtenbuches oder anderer gleichwertiger Aufzeichnungen unbedingt erforderlich.

Dieses Fahrtenbuch müsse neben den allgemeinen Angaben wie Tag, Beginn der Fahrt mit Ort, Zeit und Kilometerstand, das Fahrziel, Ende der Fahrt mit Ort, Zeit und Kilometerstand, gefahrene Kilometer, außerdem eine Trennung in folgende drei Größen angefallener Fahrten beinhalten:

1) reine Dienstfahrten

2) Fahrten zwischen Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung

3) reine Privatfahrten

Unternehme ein Außendienstmitarbeiter, der seine beruflichen Fahrten von zu Hause an antrete, regelmäßig Fahrten zum Firmensitz, um an Besprechungen teilzunehmen, seien diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu werten und eine Abgeltung sei nur mittels Verkehrsabsetzbetrag und einem eventuell zustehendem Pendlerpauschale möglich (; UFSI , RV/0548-I/04 und UFSI , RV/0161-I/06).

An jenen Tagen, an denen in die Firma (auch zwischen Kundenbesuchen) gefahren werde, sei daher eine (fiktive) Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als privat auszuweisen.

Aus den vorliegenden Fahrtenbuchaufzeichnungen sei ersichtlich, dass jeweils an mehreren Tagen im Kalendermonat neben Kundenbesuchen auch der Firmensitz angefahren worden sei. Für diese Tage sei auf Grund der vorgenannten Regelungen mindestens die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung als Privatfahrt auszuweisen. Diese betrage nach den Fahrtenbuchangaben bzw. nach einer Routenplanberechnung etwa 45 km. Aus dem vorliegenden Fahrtenbuch sei jedoch ersichtlich, dass an diesen Tagen entweder keine Privatkilometer oder eine geringere Privatkilometeranzahl ausgewiesen worden sei. Für den Zeitraum März bis Dezember 2008 würden sich daher 2.270 zusätzliche Privatkilometer ergeben, weshalb für diesen Zeitraum (10 Monate) von einer Privatkilometerleistung von insgesamt 5.849 km auszugehen sei. Da somit die privat gefahrenen Kilometer im Monatsdurchschnitt über 500 km betragen würden, habe keine Berichtigung des Lohnzettels erfolgen können.

Unter Hinweis auf die Feststellungen des Betriebsstättenfinanzamtes wies das Finanzamt den Antrag auf Korrektur des Jahreslohnzettels 2008 mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, dass der Bescheid keinerlei Angabe einer Rechtsgrundlage enthalte. Er ersuche daher um exakte Angabe (Paragraph, Aktenzahl, etc.) der Rechtsgrundlage, wonach selbst bei Abhaltung eines Geschäftstermins vor dem Bürobesuch und nach dem Bürobesuch dennoch der volle Anfahrtsweg vom Wohnort zum Bürostandort als Sachbezug anzurechnen sei. Der Bw. habe in den letzten Jahren mehrmals bei seinen früheren Arbeitgebern Lohnsteuerprüfungen erlebt, aber diese Rechtsmeinung sei nie vertreten worden. Im Gegenteil, es sei die Führung seiner Fahrtenbücher vom Lohnsteuerprüfer stetes als vorbildlich bewertet worden.

Des Weiteren erweiterte der Bw. seinen Antrag auf Korrektur des Jahreslohnzettels für den Zeitraum vom  - . Aus den beiliegenden Fahrtenbüchern sei zu ersehen, dass die private Fahrtleistung des Bw. (auch nach der Berechnungsmethode im ergangenen Bescheid) für das Jahr 2008 unter 6.000 km liege. Bis Ende Februar 2008 habe der damalige Arbeitgeber des Bw. den halben Sachbezug verrechnet. Da für die 6.000 km das ganze Kalenderjahr als Bezugsgröße bestehe, ersuche der Bw. um Betrachtung des gesamten Jahres und Reduktion auf den halben Sachbezug.

Mit Schreiben vom übermittelte das Betriebsstättenfinanzamt seine Stellungnahme zur Berufung gegen den abweisenden Bescheid betreffend Sachbezugswertreduktion sowie eine Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches.

Hinsichtlich des Punktes 1 der gegenständlichen Berufung werde auf die Randziffer 265 der Lohnsteuerrichtlinien verwiesen. Demnach würden unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen Kfz bei der Berechung des Sachbezugswertes nicht mitzählen, es sei denn der Arbeitgeber begäbe sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehre am selben Tag zu seiner Wohnung zurück.

Betreffend Punkt 2 der Berufung werde eine Anfragebeantwortung des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer übermittelt. Dieser sei zu entnehmen, dass bei der Ermittlung der 6.000 km Grenze auf den jeweiligen Arbeitgeber abzustellen sei.

Es werde daher um Abweisung der Berufung ersucht.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2008 fest, wobei für den Zeitraum März bis Dezember 2008 ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt wurde.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 289 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, lautet:

"Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen."

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw. vom 1. Jänner bis für die H GmbH und vom 3. März bis für die N GmbH als Außendienstmitarbeiter tätig war. Beide Dienstgeber stellten dem Bw. jeweils ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, wobei für die private Nutzung dieses dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen der Lohnverrechnung von H bis Ende Februar 2008 ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß von 0,75%, im Rahmen der Lohnverrechnung von N ab ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten pro Monat angesetzt wurde.

Fest steht auch, dass das Jahr 2008 rechtskräftig veranlagt wurde (der Einkommensteuerbescheid vom erwuchs in Rechtskraft).

Am brachte der Bw. am zuständigen Finanzamt einen "Antrag auf Korrektur des Jahreslohnzettels 2008" ein. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt diesen Antrag ab.

Dazu ist seitens des Unabhängigen Finanzsenates festzuhalten, dass im geltenden Abgabenverfahrensrecht ein "Antrag auf Korrektur eines Jahreslohnzettels" nicht vorgesehen und damit unzulässig ist. Inhaltlich betrachtet, betrifft ein derartiger Antrag das Lohnsteuerverfahren des Arbeitgebers des Bw. (N GmbH). Da dem Bw. im Lohnsteuerverfahren seines Arbeitgebers keine Parteistellung zukommt, steht ihm auch kein Antragsrecht in diesem Verfahren zu, weshalb der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

Dadurch, dass das Finanzamt über den oben angeführten, verfahrensrechtlich unzulässigen Antrag des Bw. inhaltlich abgesprochen hat, erweist sich der Bescheid vom ("Abweisung des Antrages auf Korrektur des Jahreslohnzettels 2008 hinsichtlich der Rückerstattung des halben PKW-Sachbezuges") als rechtswidrig, weshalb er dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des Bw. auf Korrektur des Jahreslohnzettels 2008 zurückgewiesen wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at