Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.08.2008, RV/0221-G/08

Zufluss des Wochengeldes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In seiner elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte der Berufungswerber (Bw.) ua. die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Das Finanzamt ließ den Alleinverdienerabsetzbetrag im angefochtenen Bescheid jedoch mit der Begründung unberücksichtigt, dass die Einkünfte der Ehepartnerin (im Streitjahr) den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,- übersteigen würden.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Bw. vor, dass die Einkünfte seiner Ehegattin unter dem Grenzbetrag liegen würden. Seine Ehegattin habe in der Zeit von bis ein tägliches Wochengeld von € 82,41 erhalten. Das ergebe für die 67 Bezugstage im Jahr 2006 einen Betrag von insgesamt € 5.521,47. Darüber hinaus habe seine Ehegattin nur einen geringen Bezug iHv. € 10,76 von ihrem Arbeitgeber erhalten. Der von der Gebietskrankenkasse (GKK) per überwiesene Teilbetrag von € 906,51 (der Gesamtbetrag habe sich auf € 2.307,48 belaufen) habe noch das Vorjahr - nämlich den Zeitraum 21. bis - betroffen.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab (Berufungsvorentscheidung vom ). Gemäß § 19 Abs. 1 EStG seien Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das von der GKK an die Ehepartnerin im Kalenderjahr 2006 ausbezahlte Wochengeld iHv. € 6.427,98 gelte daher als zur Gänze im Streitjahr zugeflossen. Daher werde der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,- überschritten.

Im Vorlageantrag führt der Bw. ergänzend aus: Die Wochengeld-Überweisung im Jänner 2006 habe sich wirtschaftlich auf das Jahr 2005 bezogen. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG würden auch Einnahmen, die kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen und wirtschaftlich in dieses Jahr gehören, als in diesem Jahr zugeflossen gelten. Er sehe nicht ein, dass ihm dieser steuerliche Vorteil nicht zugute komme, nur weil die GKK mit der Auszahlung des Wochengeldes offensichtlich zeitlich etwas rückständig gewesen sei.

Über Anfrage des UFS gab die zuständige GKK bekannt, dass an die Gattin des Bw. für den Zeitraum bis ein Wochengeld iHv. insgesamt € 9.312,33 zur Auszahlung gelangt ist. Es erfolgten folgende Teilzahlungen: für den Zeitraum bis ein Betrag von € 2.884,35 sowie für den Zeitraum bis € 6.427,98 (€ 82,41 pro Tag), wobei die Anweisungen der jeweils vier Wochen umfassenden Teilzahlungen seitens der GKK am 18. Jänner, am 15. Februar sowie am durchgeführt wurden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im Berufungsfall allein die Frage, ob der das Jahr 2005 betreffende Anteil des im Jahr 2006 ausbezahlten Wochengeldes als (zur Gänze) im Jahr 2006 zugeflossen gilt und daher für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages als schädlich anzusehen ist oder nicht.

Nach § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag bei einem Kind in Höhe von € 494,00 zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens € 6.000,- jährlich, sonst Einkünfte von höchstens € 2.200,- jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG steuerfreien Einkünfte (wie zB das Wochengeld) sind in die Ermittlung dieser Grenzbeträge mit einzubeziehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idF BGBl I 2005/161 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht (§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG ).

Außer Streit steht, dass das Wochengeld der (Ehe)Partnerin - obwohl es selbst als steuerfreie Einnahme gilt - bei Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich sind nach § 19 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 Einnahmen in dem Kalenderjahr zu erfassen, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind dh. in dem der Steuerpflichtige darüber die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat.

§ 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 gewährt nur eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen handelt, die um die Jahreswende und zwar kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung eines Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Maßgebend bei dieser Ausnahme ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit der betreffenden Einnahme zu einem Kalenderjahr. Solche Einnahmen müssen sowohl in Bezug auf ihren Leistungsinhalt als auch nach ihrer Fälligkeit am Beginn oder am Ende eines Kalenderjahres zahlbar sein, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Meistens entspricht die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Fälligkeit (zB. Lohnzahlung oder Mietzahlung am Beginn oder Ende des entsprechenden Monats). Weicht die Fälligkeit von der wirtschaftlichen Zuordnung ab, ist steuerrechtlich der Zufluss entscheidend (vgl. auch Doralt, EStG, § 19 Tz 46). Dieser stimmt meist mit der Fälligkeit überein.

Unter dem Begriff "kurze Zeit" wird nach Judikatur und Lehre ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen verstanden (siehe zB , sowie vom , 85/14/0160; vgl. auch Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 19 Tz 46). Die Verwaltungspraxis anerkennt sogar einen solchen von 15 Tagen (siehe LStR 2002, Rz 642). Der UFS hat in zahlreichen - dem berufungsgegenständlichen Sachverhalt ähnlichen - Fällen, in denen das Wochengeld zeitlich um den Jahreswechsel zur Auszahlung gelangt ist, ausschließlich und ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt (so zB ; oder -G/05). Ein 17 Tage nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem es gehört, ausbezahltes Wochengeld gilt nach der Rechtsprechung des UFS jedenfalls als im Kalenderjahr der tatsächlichen Auszahlung bezogen ().

Im vorliegenden Fall hat die GKK einen den Zeitraum bis umfassenden Betrag von € 2.307,58 per zur Anweisung gebracht, welcher am auf dem Konto der Gattin des Bw. eingelangt ist. Die Ehegattin des Bw. konnte daher frühestens am über den genannten Betrag (wirtschaftlich) verfügen. Das in der Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des § 19 Abs. 1 EStG normierte Kriterium der "kurzen Zeit" ist somit nach der dargestellten Rechtslage nicht erfüllt. Obwohl dem Bw. darin beizupflichten ist, dass dieser Betrag auch für einen zum Teil das Jahr 2005 betreffenden Zeitraum überwiesen wurde, ist nach dem oben beschriebenen und gegenständlich zu beachtenden Zuflussprinzip des § 19 EStG der gesamte Betrag als im Jahre 2006 zugeflossen zu betrachten und daher auch in die Berechnung der Einkünfte der Ehegattin mit einzubeziehen.

Die Gattin erhielt nun im Jahr 2006 von der GKK ein Wochengeld von insgesamt € 6.427,98. Damit liegt sie aber bereits über der für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenze von € 6.000,-. Zudem erhielt sie von der Fa. S (steuerpflichtige) Bezüge iHv. € 468,98. Ihre Einkünfte (iSd. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG) beliefen sich im Jahr 2006 sohin auf den Gesamtbetrag von € 6.896,96. Die Berufung war daher aus diesem Grunde abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass überdies in der Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten wird, das Wochengeld könne wirtschaftlich nicht einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden. Es sei nicht Entgelt für eine (wirtschaftliche) Leistung mit bestimmter Fälligkeit, sondern werde für die gesetzlich geregelte Zeitspanne des Mutterschutzes als Versicherungsleistung (anlässlich der Geburt eines Kindes) ausbezahlt. Als solche habe sie nichts mit einem (wirtschaftlichen) Leistungszeitraum oder mit Beginn oder Ende eines Kalenderjahres oder eines Besteuerungszeitraumes zu tun. Daher könne das Wochengeld ganz generell nicht unter die eine Ausnahme vom Zuflussprinzip normierende Bestimmung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG fallen (da es eben in wirtschaftlicher Hinsicht nicht einem bestimmten Kalenderjahr zugehört), sondern ist im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 Abs. 1 BAO) nach dem allgemeinen Zuflussprinzip nach § 19 Abs. 1 erster Satz EStG zu behandeln (vgl. dazu ausführlich ). Auch unter diesem Aspekt konnte der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Alleinverdienerabsetzbetrag
Wochengeld
Zufluss.
Verweise
Zitiert/besprochen in
SWK 20/2008, S 723

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