OGH vom 28.04.2011, 1Ob69/11w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Matthias S*****, geboren am , *****, über den gemeinsamen außerordentlichen Revisionsrekurs des volljährigen Kindes, vertreten durch Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in Mistelbach, und seiner Mutter Bigitta, auch Birgitta F*****, nunmehr vertreten durch Dr. Werner Stolarz Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KG in Hollabrunn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom (richtig:) , GZ 23 R 174/10s 20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom , GZ 4 PS 57/10y 13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist. Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Antrag des Rechtsmittelwerbers zu seinem Nachteil abweicht. Die formelle Beschwer reicht aber nicht immer aus. Der Rechtsmittelwerber muss auch materiell beschwert sein. Materielle Beschwer liegt vor, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers in der Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS Justiz RS0041868; RS0006641). Die Beschwer muss zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041770). Dies gilt auch für den Revisionsrekurs (6 Ob 45/09z mwN).
Der am geborene Matthias S*****, dessen einstweilige Obsorge strittig war, wurde während der Revisionsrekursfrist volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB). Gemäß § 172 Abs 1 ABGB ist damit die Obsorge erloschen. Einem Rechtsmittel des Volljährigen und seiner Mutter gegen die Obsorgeentscheidung fehlt daher die Beschwer (5 Ob 33/04w; 4 Ob 162/04h; RIS Justiz RS0041770 [T4, T 73]). Der außerordentliche Revisionsrekurs des Volljährigen und seiner Mutter ist somit als unzulässig zurückzuweisen.