Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 25.05.2010, RV/0684-I/09

Familienheimfahrten, doppelte Haushaltsführung und Bußgelder als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Gesamtbetrag der Einkünfte 2008
11.898,37
Einkommensteuer 2008
370,85

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber begehrte in seiner am beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 ua. die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Heimfahrten und doppelte Haushaltsführung (Miete für Hauptwohnung, Strom, Benzin, Pkw-Reparaturen und -Inspektionen, Bußgelder), Postgebühren und Arbeitskleidung als Werbungskosten, welche von der Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2008 (mit Ausfertigungsdatum ) gänzlich versagt wurden.

Der Abgabepflichtige erhob gegen obigen Bescheid mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und begehrte eine Neuüberprüfung, da er im Jahr 2007 bei kürzerer Arbeitsdauer und geringerem Einkommen bei der Arbeitnehmerveranlagung um ca. 200,00 € mehr erhalten habe. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt ua. damit, die Portokosten seien nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis angefallen. Die Aufwendungen für den Pkw wie Benzin, Kfz-Steuer, Pacht für Garage, Grundsteuer Garage, Bußgeld, Navigationsgerät, Kfz-Inspektion, Kfz-Reparaturen würden ebenso zu den Privataufwendungen gemäß § 20 EStG zählen, da der Abgabepflichtige als Arbeitnehmer keine dienstlichen Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers ausgeführt habe. Die Mietkosten für Hauptwohnung seien ebenfalls den Privataufwendungen gemäß § 20 EStG zuzuordnen; Mietkosten für eine Wohnung am Arbeitsplatz in Arbeitsort seien nicht entstanden, sodass keine Doppelbelastung vorliegen würde. Die höhere Steuerbelastung für 2008 ergebe sich aufgrund des höheren Jahreseinkommens gegenüber 2007.

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte - ua. über Vorhalt des Finanzamtes vom - in den Vorbringen vom 23. Mai, 23. September und unter Beilage des Wohnungsmietvertrages und einer Jahresabrechnung 2008 des Energieversorgers Firma_A, Bußgeldvorschreibungen und Tankquittungen ergänzend aus, er habe mit seinen "vielen Sachen" auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages für ein paar Monate nicht nach Arbeitsort umziehen können. Eine Doppelbelastung sei durch den Mietaufwand für seine Hauptwohnung in Hauptwohnsitz, sowie durch den (Miet)Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber gegeben. Der Hauptwohnsitz sei 470 km von Arbeitsort entfernt. Die Bußgelder würden Geschwindigkeitsübertretungen betreffen. Der befristete Arbeitsvertrag laufe am aus. Ein von der Abgabenbehörde beim Arbeitgeber eingeholtes Lohnkonto 2008 weist einen von den Nettobezügen vorgenommenen Abzug für Verpflegung und Quartier 2008 im Gesamtbetrag von 239,07 € aus.

Über Vorhalte des Referenten vom 20. Jänner, 24. Februar und reichte der Abgabepflichtige in seinem Schreiben vom eine Rechnung der Haftpflichtversicherung Versicherung für 2008, drei Reparaturrechnungen 2008 sowie ein Konvolut von unzähligen Kassenbelegen nach. Der Berufungswerber äußerte sich - abgesehen von einer Berichtigung der Fahrtstrecke - trotz ausdrücklichem Ersuchen um Widerspruch bei unzutreffender Sachverhaltsdarstellung in seinen Schreiben vom 28. Februar, 21. März und nicht zu den Feststellungen des Referenten in den Schreiben vom 24. Februar und , der (ledige und im Jahr 2008 weder in Österreich noch in Deutschland in einer (Lebens)Gemeinschaft lebende) Abgabepflichtige sei im strittigen Jahr bei Arbeitgeber als Berufsbezeichnung beschäftigt gewesen (befristeter Arbeitsvertrag vom bis ). Der Berufungswerber sei in den letzten Jahren immer in Österreich im Gastgewerbe tätig gewesen (jeweils befristete Dienstverhältnisse). An Wohnsitzen habe er in Hauptwohnsitz, einen (von ihm allein bewohnten) (Haupt)Wohnsitz (Mietwohnung über 45 m²) sowie in Arbeitsort eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft inne gehabt. Der Arbeitgeber habe hierfür für Verpflegung und Quartier vom Nettolohn im Jahr 2008 den Gesamtbetrag von 239,07 € einbehalten (Lohnabzug), wovon nach Schätzungen die Hälfte der Kosten auf Quartier und die Hälfte auf die Verpflegung entfallen seien. Weitere Kosten für Unterkunft seien ihm in Österreich nicht zugekommen, da der Abzug die Betriebskosten inkludiert habe. Der Abgabepflichtige habe im Jahr 2008 insgesamt lediglich dreimal, nämlich im Zeitraum um den 15. bis 17. April, 8. bis 11. September und 28./ Heimfahrten von Arbeitsort nach Hauptwohnsitz, durchgeführt (einfache Fahrtstrecke von 442 km).

Der Abgabepflichtige unterließ trotz mehrfachen Ersuchen Ausführungen zur beruflichen Bedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen für "Briefporto" (104,15 €) und "Arbeitsanziehsachen" (36,47 €).

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Einleitend wird bemerkt, dass es im Abgabenverfahren keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel gibt. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt jedoch, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1561).

Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde daraufhin zu prüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Abgabenbehörde trägt dabei die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Nach weiterer ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).

Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO³, § 138 Tz 1). Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind nach § 138 Abs. 2 BAO auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (), bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (; Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 4 Rz 279).

B) Auf Grund der vorliegenden Aktenlage steht nachfolgender Sachverhalt außer Streit (siehe hierzu ua. die nicht beantstandeten Feststellungen des Referenten im Schreiben vom 24. Februar und ):

Der Abgabepflichtige war in den vergangenen Jahren regelmäßig kurzfristig (jeweils befristete Dienstverhältnisse) bei verschiedenen Arbeitgebern in Österreich (Gastgewerbe) beschäftigt. Im strittigen Jahr 2008 beschäftigte der Arbeitgeber, Arbeitsort, den Berufungswerber als Berufsbezeichnung (wiederum befristeter Arbeitsvertrag vom bis ). Der Abgabepflichtige ist ledig und hatte im Jahr 2008 weder in Österreich noch in Deutschland eine (Lebens-)Gemeinschaft inne. Der Berufungswerber bewohnt in Hauptwohnsitz, eine Mietwohnung (45 m²) sowie in Arbeitsort eine vom Arbeitgeber gegen Entgelt (Lohnabzug 2008 für Verpflegung und Quartier im Gesamtbetrag von 239,07 €, wovon nach den unwidersprochenen Schätzungen je die Hälfte auf Quartier und Verpflegung entfallen) zur Verfügung gestellte Unterkunft (siehe ua. Lohnkonto des Berufungswerbers). Weitere Kosten für Unterkunft kamen dem Berufungswerber in Österreich nicht zu, da der Abzug die Betriebskosten inkludierte.

Die Entfernung zwischen dem Berufswohnsitz in Arbeitsort und dem Familienwohnsitz in Hauptwohnsitz, beträgt 442 km. Aus den vom Berufungswerber vorgelegten Tankquittungen 2008 sowie dem Umstand, dass auf Grund der Entfernung eine Zurücklegung der Fahrtstrecke von Arbeitsort nach Hauptwohnsitz, und retour mit einer Tankfüllung ohne zwischenzeitlicher Betankung nicht möglich ist, ergibt, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2008 insgesamt drei Familienheimfahrten, nämlich im Zeitraum 15. bis 17. April, 8. bis 11. September und 28./ getätigt hat.

C) Im vorliegenden Fall sind die vom Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (einschließlich Miet- und Stromkosten am Wohnort in Deutschland), (Familien)Heimfahrten (einschließlich der PKW-Reparatur-Kosten), Bußgelder, Postgebühren und für Arbeitskleidung strittig (siehe Schreiben vom ).

C 1) doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten:

Der Berufungswerber begehrt Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (einschließlich der Miet- und Stromkosten an seinem Wohnort in Deutschland) sowie für (Familien)Heimfahrten (einschließlich der PKW-Reparatur-Kosten) als Werbungskosten.

Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG Werbungskosten. Hierzu zählen ua. auch die Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung. Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem Familienwohnsitz aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit (Berufswohnsitz), dann sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Werbungskosten abzugsfähig. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ist der Familienwohnsitz jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Unterhält ein lediger Steuerpflichtiger am Arbeitsort nur eine einfache Unterkunft, die keinen Wohnsitz darstellt, also nicht geeignet ist, einem dauerhaften Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen (zB eine dem Burschenzimmer ähnliche Unterkunft) und behält er seinen Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Haus der Eltern bei, dann sind die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort Werbungskosten. Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde, wobei dem Steuerpflichtigen eine Verlegung bzw. Aufgabe des Familienwohnsitzes angesichts einer absehbaren befristeten Entsendung an den Beschäftigungsort unzumutbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist () oder ständig wechselnde Arbeitsstätten eine Verlegung unzumutbar erscheinen lassen (; Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 56; Doralt, EStG13, § 16 Tz 200/1ff).

Aus den im Schreiben vom vorgelegten Unterlagen (Wohnungsmietvertrag vom und Stromrechnung der Firma_A für das Jahr 2008) ergibt sich, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2008 in Hauptwohnsitz, einen Wohnsitz inne hatte, der für diesen auf Grund seiner persönlichen Beziehungen in Deutschland (ua. Eltern) offensichtlich seinen Familienwohnsitz bildete. Nachdem dem Abgabepflichtigen sowohl auf Grund der Entfernung eine tägliche Rückkehr vom Arbeitsort in Arbeitsort zu dem 442 km entfernten Familienwohnsitz in dt.Wohnsitz, als auch eine Aufgabe des Familienwohnsitzes auf Grund des auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrages nicht zugemutet werden kann, erscheint die Begründung des eigenen Haushalts am Ort der Beschäftigung beruflich veranlasst.

Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung sind lediglich die Kosten der Unterbringung am Arbeitsort und der Familienheimfahrten abzugsfähig. Als solche kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; ), das sind die Kosten des beruflich veranlassten Zweitwohnsitzes in Form von ua. Miete, Betriebskosten und Einrichtungskosten. Voraussetzung für den Abzug der Kosten eines zweiten Haushalts am Berufsort ist allerdings das Vorliegen eines tatsächlichen Mehraufwandes (Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 56; Doralt, EStG13, § 16 Tz 200/11).

Nach vorliegender Aktenlage beliefen sich die vom Berufungswerber getragenen Mehraufwendungen für seinen Berufswohnsitz in Arbeitsort auf den Gesamtbetrag von 119,54 € (vom Arbeitgeber für Unterkunft verrechnete Quartierkosten), welche auf Grund obiger Ausführungen als Werbungskosten zu qualifizieren sind. Weitere Wohnkosten in Arbeitsort kamen dem Berufungswerber nicht zu. Die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Aufwendungen betreffen ausschließlich die am Familienwohnsitz aufgelaufenen Kosten für Mietzins (2.820,00 €) und Betriebskosten (Strom 145,30 €) und stellen somit keine Mehraufwendungen der Unterkunft am Arbeitsort dar, sodass diesen keine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten zukommen kann.

Neben Unterkunftskosten sind des Weiteren die Kosten für Familienheimfahrten, das sind die zwischen Berufs- und Familienwohnsitz vorgenommenen Fahrten, abzugsfähig, sofern hiermit ein Mehraufwand verbunden ist und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Die Fahrten dürfen innerhalb angemessener Zeiträume erfolgen. Die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten ist im Einzelfall zu prüfen, wobei bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein wird, um dort im angemessenen Umfang nach dem Rechten zu sehen und das Erforderliche zur Erhaltung und Verwaltung des Objektes beizutragen (). Voraussetzung ist, dass der allein stehende Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung verfügt. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen anzuerkennen, die tatsächlich anfallen, zB Kfz-Kosten (Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 16 Rz 56; Doralt, EStG13, § 16 Tz 200/14ff).

Nach vorliegender außer Streit stehender Aktenlage hat der Berufungswerber im Jahr 2008 drei Familienheimfahrten mit seinem Privatfahrzeug vorgenommen. Da das vorliegende Ausmaß an Heimfahrten nach Verwaltungspraxis als angemessen anzusehen ist, kommen dem Berufungswerber die hiermit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten zu. Die Berechnung der mit obigen Fahrten tatsächlich verbundenen Kosten ist mangels amtlicher Kenntnis ua. der Anschaffungskosten des PKW und der im Jahr 2008 mit dem PKW zurückgelegten Gesamtkilometer nicht möglich, weshalb der Berechnung das amtliche Kilometergeld zugrunde gelegt wird. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Kraftfahrzeugaufwendungen mit Ausnahme von Schäden aufgrund höherer Gewalt abgegolten (Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 4 Rz 330; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220), sodass die begehrten Aufwendungen für Benzin, Haftpflichtversicherung und Fahrzeugreparaturen aufgrund des laufenden Betriebes (siehe Leistungsumschreibungen in den Rechnungen vom 17. April, 10. September und ) mit der pauschalen Berechnung abgegolten sind.

Die Aufwendungen für Familienheimfahrten berechnen sich demnach wie folgt:


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Entfernung Beschäftigungswohnsitz zum Familienwohnsitz
442,00
km
Gesamtkilometeranzahl bei dreimaligen Familienheimfahrten
2.652,00
km
x amtlichem Kilometergeld (0,376 €)
997,15

C 2) Bußgeld:

Der Berufungswerber begehrt die steuerliche Anerkennung von Bußgeldzahlungen wegen zwei Geschwindigkeitsübertretungen in Höhe von 50,00 € als Werbungskosten. Der Abgabepflichtige führt hierzu weder eine berufliche Bedingtheit der Geschwindigkeitsübertretungen an noch tätigt er hierzu nähere begründende Ausführungen.

Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten ausgelöst worden sind, sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung, da davon auszugehen ist, dass die zur Bestrafung führende Zuwiderhandlung nicht im Rahmen einer normalen Betriebs- bzw. Berufsführung fallen und demnach nicht im Betrieb bzw. im Beruf als solchen, sondern im schuldhaften Verhalten ihre auslösende Ursache haben. Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren verhängte Geldstrafen stellen daher keine Werbungskosten gemäß § 16 EStG dar. Derartige Ausgaben sind grundsätzlich auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrücklicher Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Nach der Rechtsprechung könnten Geldstrafen ausnahmsweise nur dann abzugsfähig sein, wenn ua. die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder ein nur geringes Verschulden voraussetzt. Dies ist jedoch bei Geschwindigkeitsübertretungen nicht der Fall, sodass derartige Strafen nicht abzugsfähig sein können (; Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 4 Rz 330, § 16 Rz 56; Doralt, EStG11, § 4 Tz 258, 262; Doralt, EStG13, § 16 Tz 220).

Nachdem den streitgegenständlichen zwei Bußgeldzahlungen Geschwindigkeitsübertretungen des Berufungswerbers zugrunde liegen, können diese unter Verweis auf obige Ausführungen keine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten finden. Derartige auferlegte Strafen sind nach Auffassung des Referenten gerade deshalb privat zu tragen, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen. Ergänzend wird bemerkt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch eine berufliche Bedingtheit für Autofahrten einschließlich von Geschwindigkeitsübertretungen bei einem als Berufsbezeichnung beschäftigtem Dienstnehmer ausgeschlossen werden kann.

C 3) Aufwendungen für Postgebühren und Arbeitskleidung:

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG als Werbungskosten nicht abgezogen werden; selbst dann nicht, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Der Berufungswerber begehrt die steuerliche Anerkennung von Postgebühren in Höhe von 104,15 € sowie Aufwendungen für "Arbeitssachen" in Höhe von 36,47 € als Werbungskosten, ohne hierzu jedoch trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderungen in den Vorhalten ua. vom 24. Februar und jegliche Ausführungen zur Begründung der behaupteten beruflichen Notwendigkeit zu erbringen. Dem Referenten ist sohin nicht bekannt, aus welchem beruflichem Grund die Vornahme obiger Aufwendungen getätigt worden sein soll. Nachdem ein Abgabepflichtiger verpflichtet ist, auf Verlangen der Abgabenbehörde den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern sowie dessen Richtigkeit zu beweisen und eine amtswegige Sachverhaltsermittlung auf Grund des höchtspersönlichen Sachverhaltes ohne Mitwirkung des Abgabepflichtigen nicht möglich ist, kann im vorliegenden Fall wegen der fehlenden Vorbringen des Berufungswerbers eine berufliche Bedingtheit der geltend gemachten Aufwendungen nicht festgestellt werden.

Anschaffungen für bürgerliche, auch privat nutzbare Kleidung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit bzw. ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (; ), wenn die Kleidung im Interesse des Arbeitgebers getragen wird oder wenn die Aufwendungen auf Grund gesetzlicher oder betrieblicher Kleidungsvorschriften erwachsen (; ). Abzugsfähigkeit kommt nur typischer Arbeits- und Berufsbekleidung zu (zB bei Uniformcharakter bei Einheitsbekleidung). Aufwendungen für bürgerliche Kleidung können in einem solchen Fall ausnahmsweise dann als abzugsfähig angesehen werden, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen werden kann (Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 20 Rz 90; Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 163).

Nach den vorliegenden Kassenbelegen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bekleidungsstücken um "Herren Stiefel", "Herren-Komfortschuhe" sowie "T-Shirts", sohin ausschließlich um bürgerliche Kleidungsstücke. Nachdem vom Berufungswerber weder eine ausschließliche berufliche Nutzung behauptet bzw. dargebracht noch eine derartige typische Berufsbekleidung bei einem als Berufsbezeichnung beschäftigten Arbeitnehmer von Amts wegen erblickt werden kann, können die Aufwendungen keine Werbungskosten begründen.

Für den Referenten ist ebenso nicht einsichtig, warum für den Berufungswerber die geltend gemachten Aufwendungen für Portogebühren beruflich veranlasst sein sollen, kann doch bei einem Berufsbezeichnung ein beruflich bedingter Schrift- und Postverkehr nicht nachvollzogen werden. Auf Grund fehlender begründender Ausführungen des Abgabepflichtigen können sohin diese Ausgaben nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

D) Die Werbungskosten des Berufungswerbers des Jahres 2008 berechnen sich sohin wie folgt:


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Familienheimfahrten
997,15
Kosten des Wohnsitzes in Österreich
119,54
Gesamtbetrag Werbungskosten 2008
1.116,69

Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2008 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at