Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSF vom 04.10.2005, RV/0317-F/04

Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit des § 19 ErbStG iVm § 14 BewG?

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 3391/05 eingebracht. Mit Erk. v. aufgehoben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag. Armin Treichl, Gerd Dörflinger und Mag. Michael Kühne im Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der Bf, vertreten durch Dr. E Igerz & Co Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 6850 Dornbirn, Goethestraße 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Erbschaftssteuer nach der am in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungsführerin war Ehegattin des Erblassers. Das vom Erblasser hinterlassene Vermögen bestand im Wesentlichen aus mehreren Liegenschaften mit einem Verkehrswert in Höhe von ca 3.528.030,00 € sowie Bankguthaben in der Höhe von ca 46.995,55 €. Auf Grund des vom Erblasser verfassten Testaments war der Pflichtteil der Berufungsführerin verletzt. In weiterer Folge wurde zwischen der Berufungsführerin und den übrigen Erben und Legataren ein Übereinkommen abgeschlossen, auf Grund dessen die Berufungsführerin vier land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ein Baugrundstück, das Barvermögen sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe von 808.146,33 € erhält.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Erbschaftsteuer in Höhe von 87.417,27 € vorgeschrieben.

In der Berufung vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass zwischen dem dreifachen Einheitswert der vererbten Liegenschaften (6.322,53 €) und den Verkehrswerten dieser Liegenschaften (3.528.030,00 €) eine erhebliche Diskrepanz liege. Der Ansatz so unterschiedlicher Wertansätze verstoße bei einer auf die unentgeltliche Bereicherung gelegten Steuer gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil es dadurch im Ergebnis zu einer extrem unterschiedlichen Besteuerung der testamentarischen Erben bzw der Pflichtteilsberechtigten komme. Da der Pflichtteilsberechtigten kraft Gesetz kein Anspruch auf eine Quote am Nachlassvermögen sondern nur eine geldmäßige Forderung der Auszahlung der Pflichtteilsquote zustehe, führe die bestehende Gesetzeslage zu einer absurden unterschiedlichen Besteuerungsbelastung des Erben bzw der Pflichtteilsberechtigten. Die Tatsache, dass bei der geltenden Gesetzeslage der Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten Quote am Nachlassvermögen zu einer steuerlichen Bemessungsgrundlage führe welche mehr als den 500 fachen Wert des dreifachen Einheitswertes betrage, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Sie beantrage daher dass die Ausgleichszahlung unberücksichtigt bleibe und statt dessen ein Drittel des dreifachen Einheitswertes der hinterlassenen Liegenschaften als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer herangezogen werde.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom unter Hinweis auf die Erkenntnisse des und vom , B 184/96, B 324/96 sowie vom als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass der VfGH in seinem Erkenntnis vom , B 244/71 einen Fall zu beurteilen gehabt habe, bei dem das Verhältnis der Wert 1:2,3 betragen habe. Damit könne aber nicht eine ungleiche Behandlung im Verhältnis 1:500 gerechtfertigt werden.

Mit den Eingaben vom 22. und machte die Berufungsführerin verfassungs- und europarechtliche Bedenken geltend, die sie ausführlich begründete. Die Berufungsführerin brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Beschränkung des § 15 a ErbStG auf inländische Unternehmensübertragungen EU-widrig sei. Es wurden auch noch einige andere Vorschriften des ErbStG, die im gegenständlichen Fall nicht angewendet wurden, als EU-rechtswidrig bezeichnet. Die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen und Kapitalanteile führe zu gänzlich anderen Ergebnissen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Gemäß § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird.

Gemäß § 19 Abs 1 ErbStG richtet sich die Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

Gemäß § 19 Abs 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.

Gemäß § 14 Abs 1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 BewG bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

Im Testamentsausweis mit Erbübereinkommen wurde in Punkt VII. ausdrücklich festgestellt und anerkannt, dass der Pflichtteil der Berufungsführerin verletzt ist. Die Berufungsführerin hat sich die Geltendmachung des Pflichtteiles ausdrücklich vorbehalten. In einer Vereinbarung verpflichteten sich der Erbe und die Legatare der Berufungsführerin in Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches insgesamt 808.146,33 € zu bezahlen. Im gegenständlichen Fall steht daher der Berufungsführerin eine Geldforderung zu, die auch in Geld beglichen wurde. Das bedeutet, dass § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG im Sinne des VfGH (, B 66/81) verfassungskonform ausgelegt und angewendet wurde. Diese Geldforderung ist gemäß § 19 Abs 1 ErbStG in Verbindung mit § 14 Abs 1 BewG mit dem Nennwert anzusetzen. Ein Ansatz des dreifachen Einheitswertes (im Sinne von ) kommt insoweit nicht in Frage, da der Pflichtteilsanspruch nicht durch Grundstücke abgefunden wurde, sondern in einem Geldbetrag in Höhe von 808.146,33 €. Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Dem UFS als Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.

Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beschränkung des § 15 a ErbStG auf inländische Unternehmensanteile EU-rechtswidrig sei, ist die Berufungsführerin darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall keine ausländischen Unternehmensanteile übertragen werden und daher sie durch eine allfällige EU-Widrigkeit in ihren Rechten nicht verletzt ist. Auch die übrigen von der Berufungsführerin als EU-rechtswidrig bezeichneten Normen wurden im gegenständlichen Fall nicht angewendet. Die Berufungsführerin ist daher durch allenfalls EU-rechtswidrige Teile des ErbStG nicht in ihren Rechten verletzt. Dass die Erbschaftssteuer an sich EU-rechtskonform ist, ergibt sich bereits daraus, dass sämtliche anderen EU-Mitgliedstaaten eine Erbschaftssteuer erheben. Die Tatsache dass die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu unterschiedlichen Werten führen, ist sachlich durch die verschiedene Marktgängigkeit dieser Sachen gerechtfertigt.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
EU-Rechtswidrigkeit
Verfassungswidrigkeit
Bewertung von Pflichtteilsansprüchen
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 410
SWK 25/2006, S 705

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