Sind an den Einkünften mehrere Personen beteiligt, so hat die Feststellung für alle Beteiligten einheitlich zu ergehen, auch wenn hinsichtlich einzelner Gesellschafter Einkünfte nicht festzustellen sind. Ergehen Feststellungsbescheide und Nichtfeststellungsbescheide getrennt, liegen Nichtbescheide vor und sind dagegen erhobene Berufungen zurückzuweisen.
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Miterledigte GZ: |
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RV/2100-W/08 |
RV/2099-W/08 |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Dr. Karl Stetter und Mag. Martin Saringer über die Berufungen der Bw, vertreten durch Prof. Dr. Thomas Keppert WP GesmbH und Co KG, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen die Erledigungen des Finanzamtes Gänserndorf, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom , und betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für den Zeitraum 1999 bis 2005 sowie vom und vom betreffend Nichtfeststellung von Einkünften für den Zeitraum 2000 bis 2005 in Bezug auf die Kommanditisten nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7 durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2005 gelten gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Die Berufungen gegen die Erledigungen betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2005 sowie Nichtfeststellung von Einkünften für die Jahre 2000 bis 2005 in Bezug auf die Kommanditisten werden als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde die ND KEG (Bw) gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der gewerbliche Grundstückshandel. Als persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) wurden Komp1 und Herr Komp2 bestimmt, diese bringen ausschließlich ihre Arbeitskraft ein.
Kommanditisten sind Komm1, Komm2, Komm3 und Komm4. (Als Gründungskommanditistin trat Komm5 mit einer Vermögenseinlage von S 1.000,-- auf, mit dem Zusatz, dass diese nach Aufnahme weiterer Kommanditisten ausscheidet).
Über die Aufnahme von Kommanditisten mit einer geplanten Pflichteinlage von insgesamt ca. 5 Mio. S bestimmen It. Gesellschaftsvertrag alleine die persönlich haftenden Gesellschafter. Die Beteiligung eines jeden Kommanditisten am Vermögen der Gesellschaft bestimmt sich verhältnismäßig nach seinen jeweiligen einbezahlten Pflichteinlagen. Gewinn-u. Verlustanteile, Entnahmen der Gewinnanteile sowie Kapitalrückzahlungen werden über variable Verrechnungskonten abgerechnet.
Vertraglich festgelegte Gewinn- und Verlustzuweisung: Die Komplementäre nehmen grundsätzlich am Gewinn und Verlust der KEG nicht teil. Sie erhalten jedoch unabhängig von der Gewinnverteilung jeweils eine pauschale Haftungsvergütung in Höhe von 3 % des Jahresnettoumsatzes, mindestens jedoch S 100.000,- ausbezahlt.
Die Kommanditisten nehmen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die Verteilung des Gewinns erfolgt im Verhältnis der vertraglich vereinbarten Kommanditeinlagen. Verluste sind auch über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus zu übernehmen, maximal jedoch bis zu 300% der Kommanditeinlage.
Am erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1999 bis 2004 (die Jahre 2002 bis 2004 vorläufig) sowie Erledigungen betreffend Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2001 und am den (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheid 2005 sowie am (vorläufige) Erledigungen betreffend Feststellung von Einkünften betreffend die Jahre 2002 bis 2005. In den Feststellungsbescheiden hat das Finanzamt die Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen.
Betreffend die Jahre 2000 und 2001 wurde in Erledigungen vom das Unterbleiben von Feststellungen der Einkünfte hinsichtlich der Kommanditisten ausgesprochen. Betreffend die Jahre 2002 bis 2005 ergingen die Erledigungen betreffend Nichtfeststellung von Einkünften hinsichtlich der Kommanditisten am . Die Erledigungen betreffend Nichtfeststellung von Einkünften wurden jeweils den Kommanditisten und der Bw zugestellt.
Begründung:
Umsatzsteuer: Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , zugestellt am wurde die Bw aufgefordert, die der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2005 anhaftenden Mängel (Bezeichnung der Punkte, in denen die Bescheide angefochten werden, beantragte Änderungen und Begründung) binnen 4 Wochen ab Zustellung zu beheben, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.
Dem Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen. Da die Zustellung des Bescheides am erfolgte, hätte die Mängelbehebung spätestens am zur Post gegeben werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und war die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999 bis 2005 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.
Feststellung bzw. Nichtfeststellung von Einkünften: Das Finanzamt hat hinsichtlich der Kommanditisten eine Mitunternehmerschaft verneint und mit den angefochtenen Feststellungsbescheiden die Einkünfte ausschließlich den Komplementären zugewiesen. Hinsichtlich der Kommanditisten wurden auf § 92 Abs. 1 lit. b BAO und § 190 Abs. 1 iVm § 188 BAO gestützte Bescheide erlassen, mit denen ausgesprochen wurde, dass der Anteil des jeweiligen Kommanditisten am Ergebnis der KEG nicht in die Feststellung der Einkünfte einzubeziehen ist und hinsichtlich der Kommanditisten eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat. Die diesbezüglichen Bescheide ergingen an die KEG und den jeweiligen Kommanditisten und wurden jeweils beiden zugestellt.
Im Erkenntnis vom , 2011/15/0024 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ein Grundlagenbescheid im Sinne des § 188 BAO darstellt. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt auch für den Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Feststellung zu unterbleiben hat. Soweit eine Personengesellschaft unter Benennung ihrer Gesellschafter dem Finanzamt gegenüber mit dem Begehren auf bescheidmäßige Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO auftritt (insbesondere durch Einreichung einer entsprechenden Erklärung der Einkünfte der Einkünfte von Personengesellschaften), muss die bescheidmäßige Erledigung gegenüber diesen Rechtssubjekten einheitlich ergehen. Ein nicht an alle diese Rechtssubjekte gerichteter Bescheid solchen Inhaltes bleibt wirkungslos.
Im gegenständlichen Fall wurden Erledigungen iSd § 188 BAO erlassen und die Einkünfte der Bw ausschließlich den Komplementären zugewiesen.
In die Gewinnverteilung für die Jahre 1999 bis 2005 wurden nicht alle Gesellschafter aufgenommen; die Kommanditisten sind von der Gewinnverteilung ausgenommen worden. Es ist auch zu keiner Nichtfeststellung in Bezug auf die Kommanditisten in Bezug auf den Zeitraum 1999 bis 2005 gekommen. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen.
Da in den Erledigungen betreffend Einkünftefeststellung nicht alle Beteiligten angeführt sind, entfalten diese Erledigungen keine Rechtswirkung und liegen Nichtbescheide vor. Die dagegen erhobenen Berufungen waren daher zurückzuweisen.
Betreffend die Jahre 2000 bis 2005 ergingen gesonderte Erledigungen betreffend Nichtfeststellung von Einkünften. Auch diese Erledigungen stellen Nichtbescheide dar.
Da Nichtbescheide vorliegen, waren die Berufungen gegen diese Erledigungen zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAD-06521