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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.10.2006, RV/1747-W/04

Kleiderreinigungs- und Treibstoffaufwand als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1747-W/04-RS1
Hier: Schwarzer Anzug eines Geschäftsführers
Folgerechtssätze
RV/1747-W/04-RS1
wie RV/1730-L/02-RS1
Aufwendungen eines Richters für die Anschaffung einer schwarzen Krawatte und die Reinigung von weißen Hemden sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn er auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften (Verordnung vom über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, BGBl. Nr. 133/1962) zum Tragen dieser Kleidungsstücke verhalten ist. Diese Kleidungsstücke sind keine typische Berufsbekleidung, sondern der bürgerlichen Kleidung und sohin der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. dazu ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Kurt CASPARI, Steuerberater, 1110 Wien, Siedlung Neugebäude, Weg 6/147, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob Aufwendungen für Kleiderreinigung und Treibstoff für Privatfahrten Werbungskosten darstellen.

Der Berufungswerber (Bw.) übt bei zwei Gesellschaften (G und H) die Funktion eines Geschäftsführers aus.

Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Berücksichtigung von Werbungskosten für Kleiderreinigung, Treibstoff und ein Arbeitszimmer sowie Sonderausgaben für entrichtete Pensionsbeiträge, insgesamt i.H.v. 131.610 S.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom wurden folgende Aufwendungen berücksichtigt (alle Beträge in Schilling):


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lt. Erklärung
lt. Bescheid v.
Werbungskosten:
Kleiderreinigung
667
0
Treibstoff
7.454
5.963 (= 7.454 minus 20 % Privatanteil)
Arbeitszimmer (= anteiliger Mietaufwand)
17.328
0
= Summe Werbungskosten
25.449
5.963
Sonderausgaben:
Pensionsbeiträge (KZ 450)
106.161 (= 17.116 + 89.045)
106.161 (= 17.116 + 89.045)

Begründet wurde die teilweise Nicht-Anerkennung der beantragten Aufwendungen im Wesentlichen folgendermaßen:

  • Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.

  • Die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) hätten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können, weil es sich dabei nicht um typische Berufskleidung gehandelt habe.

  • Die beantragten Werbungskosten für Treibstoff seien um einen Privatanteil i.H.v. 20 % gekürzt worden.

Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese wie folgt:

  • Kosten für das Putzen von Kleidung sei lt. Bw. abzugsfähig.

  • Bezüglich der Kosten des Treibstoffes, sei nicht von einer Kürzung um einen Privatanteil auszugehen, da dies Rechnungen für Privatnutzung des Dienstfahrzeuges seien.Der Bw. bekomme bei der Gehaltsverrechnung eine Hinzurechnung für die Privatnutzung i.H.v. 0,75 % (kleine Hinzurechnung), weshalb im Zuge der Einkommensteuerveranlagung keine nochmalige Kürzung erfolgen dürfe.

  • Bezüglich Arbeitszimmer werde auf die Ausführungen in der Berufung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 verwiesen.

In der Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurden die Werbungskosten in folgender Höhe anerkannt:


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lt. Erklärung
lt. BVE v.
Werbungskosten:
Kleiderreinigung
667
0
Treibstoff
7.454
0
Arbeitszimmer (= anteiliger Mietaufwand)
17.328
0
Werbungskosten-Pauschale
1.800
= Summe Werbungskosten
25.449
1.800
Sonderausgaben:
Pensionsbeiträge (KZ 450)
106.161 (= 17.116 + 89.045)
106.161 (= 17.116 + 89.045)

Begründet wurde die Nicht-Anerkennung der beantragten Aufwendungen im Wesentlichen folgendermaßen:

  • Da die vorgelegten Rechnungen für die beantragten Putzereikosten eindeutig die Reinigung von Berufskleidung ausschließen würden, könne keine Berücksichtigung als Werbungskosten erfolgen.

  • Hinsichtlich der behaupteten Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers werde im Hinblick auf das Berufsbild eines Geschäftsführers, dessen Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers liege, keine wesentliche Bedeutung zuerkannt und es bleibe bei der Nichtberücksichtigung der damit verbundenen Kosten.

  • Die bezahlten Treibstoffkosten würden Kosten der Lebensführung darstellen und seien daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt sein Berufungsbegehren wie folgt:

  • Die Reinigungskosten der Arbeitskleidung seien ursächlich durch das dienstliche Erfordernis des Tragens dieser Kleidung bedingt.

  • Die erklärten Ausgaben für das Arbeitszimmer würden nur die notwendigsten Ausgaben beinhalten und stünden ursächlich mit den Tätigkeiten des Bw. im Zusammenhang.Da der Bw. Geschäftsführer zweier Gesellschaften sowie Aufsichtsrat bei einer dritten Gesellschaft gewesen sei, habe er sehr viele Arbeiten zu Hause erledigen müssen, da ein Pendeln zwischen Wohnsitz und den drei Gesellschafts-Sitzen mit zu hohem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre.Wenn der Bw. kein Arbeitszimmer im Wohnungsverband haben würde, müsste er ein Büro anmieten, das dann unter die Abzugsfähigkeit des § 16 EStG 1988 fallen würde.

  • Da für die Privatnutzung des Dienst-Kfz bereits bei der Gehaltsverrechnung eine Hinzurechnung im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt worden sei, seien damit die Vorteile aus dieser Privatnutzung in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt worden.Der Bw. sei verpflichtet, neben der berücksichtigten Hinzurechnung teilweise selbst Tankungen zu bezahlen.Weiters sei in diesem Zusammenhang auch nicht von einem zu berücksichtigenden Privatanteil auszugehen.

In der zu einem Vorhalt vom der Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatteten Stellungnahme des Bw. wird ausgeführt:

  • Dienstnehmer, die einen "Blaumann" nicht nur beruflich, sondern auch privat trügen, könnten diesen zur Gänze als Werbungskosten geltend machen, "Bürgerliche Anzüge" jedoch nicht. Dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung und sei verfassungsrechtlich mehr als bedenklich.

  • Der Bw. trage jene Kleidungsstücke, für die Reinigungskosten erklärt worden seien, niemals zu privaten Zwecken.

  • Der Bw. habe auch nur die "Mehrkosten", welche sich durch das vermehrte erzwungene Tragen dieser Kleidung während der Dienstzeit ergeben hätten, erklärt.

  • Auch Uniformträger würden die Uniform zu privaten Zwecken tragen (z.B. bei Ballveranstaltungen).

  • Reinigungskosten würden von einigen Finanzämtern anerkannt werden, manche Finanzämter würden diese jedoch nicht anerkennen. Auch diese Vorgehensweise führe zu einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen.

  • Beim Bw. sei bei der Gehaltsverrechnung bereits ein Prozentsatz i.H.v. 0,75 % für die Privatnutzung des Dienst-PKW berücksichtigt worden.

  • Der Bw. sei verpflichtet gewesen, Kostenbeiträge zu leisten, die systemkonform in vollem Umfang (= ohne Kürzung um einen Privatanteil) als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

  • Der Bw. habe von der Firma G einen Dienst-PKW (Audi A6) zur alleinigen Benützung zur Verfügung gestellt erhalten.

  • Lt. Punkt II 1d des Dienstvertrages vom habe der Bw. Anspruch auf Benützung eines PKW, wobei die Unkosten von der Gesellschaft getragen werden.Bei der Benützung für private Zwecke seien die Benzinkosten vom Bw. aus eigenem zu tragen.

  • Außer den steuergesetzlichen Hinzurechnungen seien keine Beträge durch den Dienstgeber berücksichtigt worden.

  • Zur Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers werde ergänzend ausgeführt, dass der Bw. aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Firmensitze (1., 2. und 7. Bezirk) sehr viele Arbeiten hätte zu Hause erledigen müssen, da ein Pendeln zwischen den Gesellschaften mit einem zu hohen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre.

  • Der Bw. halte die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d im Hinblick auf eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung für verfassungsrechtlich bedenklich, da ein kleines Büro außerhalb des Wohnungsverbandes abzugsfähig sei, während ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sein solle.

  • Dem Bw. sei ein Büro bei den Firmen G und H, nicht jedoch bei der Firma E zur Verfügung gestanden.

Lt. Auskunft der Firma D (= Nachfolger der Firma E) sei der Bw. mit Wirkung 2000 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden und habe somit für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001 keinerlei Aufsichtsratsbezüge erhalten.

Im Zuge eines erneuten Ergänzungsvorhaltes hat der steuerliche Vertreter des Bw. lt. Schriftsatz vom den Vorlageantrag auf die Streitpunkte "Kleiderreinigung" und "Treibstoff" eingeschränkt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Kleiderreinigung:

Aufgrund der vorgelegten Putzereirechnungen wird es als erwiesen angesehen, dass der Bw. am einen Anzug um 147 S, am ein Sakko und eine Hose um 147 S, am einen Anzug um 147 S, am ein Sakko und am ein Sakko und eine Hose um 147 S, reinigen ließ. Die von ihm erklärten Reinigungskosten betragen damit insgesamt 667 S.

Diese Kleidungsstücke wurden vom Bw. erzwungenermaßen ausschließlich während der Dienstzeit getragen. Dabei handelt es sich nicht um "Uniformstücke" (mit entsprechender Aufschrift etc.), sondern um handelsübliche Herrenanzüge.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gem. § 16 Abs. 1 Z 7 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).

§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Da es sich im gegenständlichen Fall um Herrenbekleidung ohne Uniformcharakter handelt, zählen alle damit verbundenen Aufwendungen, wie z.B. jene der Reinigung, zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, auch dann wenn die Kleidung nur gezwungenermaßen, wie dies der Bw. behauptet, in der Dienstzeit getragen wird (vgl. und , 93/15/0104).

Aufwendungen für die Instandhaltung bürgerlicher Kleidung sind nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls auch dann keine Werbungskosten, wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende Kleiderabnutzung bedingt (vgl. 14/1161/80).

2. Treibstoff

Der Bw. hat Treibstoffrechnungen von insgesamt 7.454,30 S belegmäßig vorgelegt und begehrt die Berücksichtigung dieser als Werbungskosten, da er lt. Dienstvertrag für die privaten Benzinkosten aufzukommen hat.

In diesem Zusammenhang wird als erwiesen angenommen, dass dem Bw. im Streitjahr ein Dienst-Kfz (Audi A6) von der Firma G zur Verfügung gestellt wurde.

Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Punktes III 1d des Dienstvertrages vom . Weiters wurde vereinbart, dass die Gesellschaft die Unkosten zu tragen hat und der Bw. für die privaten Benzinkosten aufkommen muss.

Für die monatlich nicht beruflich veranlasste Fahrten wurde ihm von der Gesellschaft ein Sachbezugswert im halben Betrag i.H.v. 3.500 S (= 0,75 % v. 467.000 S) bei der Gehaltsabrechnung angesetzt.

Gem. § 4 Abs. 7 der SachbezugsVO (BGBl. II 1998/423 ab ) ist u.a. der Sachbezugswert nicht zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst trägt.

Da die Treibstoffkosten im Sachbezugswert nicht erfasst sind, ist somit auch der Sachbezugswert nicht zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer die Treibstoffkosten für seine Privatfahrten ganz oder teilweise trägt (vgl. Doralt EStG-Kommentar Band II, Rz. 53/4 zu § 15).

Auch in diesem Zusammenhang ist auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu verweisen, der normiert, dass bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Wie der Bw. selbst ausführt, hat er private Treibstoffrechnungen lt. Dienstvertrag selbst zu tragen, sie unterliegen somit ebenfalls dem allgemeinen Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für private Aufwendungen und stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art 18 Abs. 1 B -VG die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen haben.

Die Beurteilung, ob der Bw. durch den Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, oder wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde, steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kleiderreinigung
Anzug
Werbungskosten
Treibstoffkosten
Sachbezug
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2006, 395

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at