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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 27.04.2011, RV/0100-F/09

Berücksichtigung von Fahrtkosten iZm. Dienstzuteilungen als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0100-F/09-RS1
Steht die Dauer einer Dienstzuteilung einer Vertragsbediensteten zu anderen Gerichten als dem "Stammgericht" von vornherein fest und umfasst diese zumindest fünf aufeinander folgende Arbeitstage, liegt bereits ab dem ersten Tag der Dienstzuteilung für deren Dauer eine neue Arbeitsstätte vor. Der Mittelpunkt am "Stammgericht" ist aufgegeben. Ausgaben eines Arbeitnehmers für Fahrten mit dem eigenen PkW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nur pauschaliert mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen mit dem (kleinen oder großen) Pendlerpauschale und nicht in Form von Kilometergeldern abgegolten werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage (Einkommen 2006) und die Höhe der Abgabe (festgesetzte Einkommensteuer 2006) sind der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat am beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 elektronisch eingereicht und in dieser unter "Reisekosten (ohne Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)" Aufwendungen in Höhe von 6.184,84 € als Werbungskosten geltend gemacht.

Mit Vorhalt vom hat das Finanzamt die Bw gebeten, u.a. die beantragten Werbungskosten durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege nachzuweisen. Am wurden nach der Aktenlage ohne jegliche Erläuterungen Kopien von Reiserechnungen für die Monate Jänner bis Dezember 2006 sowie eine Zahlungsanweisung des Bezirksgerichtes A an das Oberlandesgericht B vom vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass die Bw als Vertragsbedienstete beim BG C (sog. Stammgericht) angestellt ist.

Das Finanzamt hat die beantragten Reisekosten im Einkommensteuerbescheid 2006 vom unberücksichtigt gelassen und lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 €) zum Abzug gebracht. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, die von der Bw als Werbungskosten beantragten Ausgaben für beruflich veranlasste Reisen hätten um jene steuerfreien Bezüge (5.434,40 €) gekürzt werden müssen, die sie von ihrem Dienstgeber erhalten habe. Die Veranlagung sei unter Zugrundelegung der mit ihr bzw. ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens erfolgt.

Die Bw hat am fristgerecht elektronisch eine Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, die nicht berücksichtigten Werbungskosten iHv. 6.184,84 € seien gem. LStR 2002, Rz 292, gerechtfertigt. Werde der Arbeitnehmer nämlich zu einer neuen Arbeitsstätte dienstzugeteilt und dauere die Tätigkeit von vornherein nicht länger als einen vollen Kalendermonat, so stünden für diese Fahrten die tatsächlichen Fahrtkosten in der Höhe des Kilometergeldes zu.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bw, eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten unter Berücksichtigung der steuerfreien Ersätze des Dienstgebers (Fahrtkosten und Nächtigungsgelder), das Fahrtenbuch 2006 sowie die "Pickerlprüfberichte" 2005 und 2006 zu übermitteln.

Am wurden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) vom und vom , eine Bestätigungen zur Ausgabe einer Ersatzplakette vom , ein Fahrtenbuch (Autobordbuch), ein Nachweis über nicht ausgeschöpfte steuerfreie Beträge sowie neuerlich Kopien von Reiserechnungen für die Monate Jänner bis Dezember 2006 ohne jegliche Erläuterung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde die Bw nochmals gebeten, eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten unter Berücksichtigung der steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers (Fahrtkosten und Nächtigungsgelder) vorzulegen.

Mit Schreiben vom teilte die Bw mit, es sei ihr im Nachhinein nicht möglich, eine Aufstellung der beantragten Werbungskosten unter Berücksichtigung der steuerfreien Ersätze des Arbeitgebers zu erstellen, da sie bereits alle Unterlagen dem Finanzamt übermittelt habe. Falls zum Verfahren eine negative Berufungsvorentscheidung ergehen solle, ersuche sie die Berufung direkt an die Finanzlandesdirektion B (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl dem Unabhängigen Finanzsenat) zu übermitteln.

Die Bw wurde mit Schreiben vom nochmals unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 BAO ersucht, die geltend gemachten Werbungskosten in einer nachvollziehbaren Aufstellung zu erläutern, da aus dem bisherigen Verfahren nicht zu erkennen sei, wie sich die zum Steuerabzug beantragten Werbungskosten zusammensetzen würden, bzw. wie diese errechnet worden seien. Darüber hinaus stellte das Finanzamt fest, dass die Eintragungen im "Autobordbuch" (Fahrtenbuch) ganz offensichtlich im Nachhinein erstellt worden seien. Diese Annahme lasse sich schon allein damit begründen, dass die anlässlich der "Pickerlüberprüfungen" festgestellten Kilometerstände in keiner Weise mit den Kilometerständen laut Fahrtenbuch übereinstimmen würden. Als Beweismittel für steuerliche Zwecke sei es aber erforderlich, dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch laufend (= unmittelbar nach Abschluss der durchgeführten Fahrten) sowie chronologisch und inhaltlich richtig geführt werden würden. Nachträglich vorgenommene Eintragungen seien nicht beweistauglich bzw. rechtfertige nur ein stets auf dem letzten Stand gehaltenes Fahrtenbuch eine allenfalls steuerwirksame Berücksichtigung von Kilometergeldern. Der Bw wurde für die Nachreichung bzw. Ergänzung der Steuererklärung und Möglichkeit zur Stellungnahme eine Frist bis eingeräumt.

Die Bw hat daraufhin eine als "Aufstellung km-Geld 2006" betitelte Liste vorgelegt, in der das Datum, der Ausgangsort (jeweils BG C), das Fahrtziel (das jeweilige BG bzw. LG, dem sie dienstzugeteilt war) und die Summe der Kilometer für die Hin- und Rückfahrt angeführt wurden. Die durch Multiplikation der Gesamtkilometer mit dem Kilometergeld (0,376 € pro km) errechneten Kilometergelder ergeben in Summe den von der Bw als Werbungskosten beantragten Gesamtbetrag von 6.184,84 €.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Das Finanzamt berücksichtigte nunmehr Fahrtkosten in Höhe von 368,25 € als Werbungskosten (kleines Pendlerpauschale iSd. § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 für die Monate Juni, Oktober und November 2006 für eine einfache Fahrtstrecke über 60 km à 122,75 € monatlich - D und A). In der Begründung vertrat das Finanzamt nach ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (Vorhalte des FA und Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens) und Wiedergabe des Inhaltes der aus Sicht des Finanzamtes maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zusammengefasst die Ansicht, dass nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn der Arbeitnehmer zu einer neuen (weiteren) Arbeitsstätte befristet dienstzugeteilt oder entsenden werde und - wie im gegenständlichen Fall - Ort und Zeitraum der Dienstzuteilung von vornherein feststünden, die Fahrten zur neuen Arbeitstätte mit Wirksamkeit der Zuteilung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen würden. Im Fall der Bw seien somit die Fahrten zu den einzelnen Zuteilungsorten als Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zu qualifizieren. Die steuerliche Abgeltung könne daher nicht durch das Kilometergeld, sondern nur über den Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls durch das Pendlerpauschale erfolgen. Im Übrigen stehe der Abgeltung allenfalls entstandener Fahrtaufwendungen mit dem Kilometergeld der Umstand entgegen, dass für die Gewährung von Kilometergeldern ordnungsgemäße Nachweise vorliegen müssten. Das vorgelegte Fahrtenbuch erfülle diese Voraussetzungen - wie der Bw im Zuge des Verfahrens vermittelt worden sei - keineswegs.

Mit Schreiben vom hat die Bw unter Bezugnahme auf ein mit einer Sachbearbeiterin des Finanzamtes geführtes Telefonat dem Finanzamt einen Auszug aus ihrem FinanzOnline-Postausgangsbuch übermittelt. Sie habe am einen Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO gestellt und ersuche um Mitteilung über den Verfahrensstand. Nachdem das Finanzamt zunächst davon ausgegangen war, dass kein Vorlageantrag elektronisch eingebracht worden sei, stellte sich nach der Aktenlage als Ergebnis einer Anfrage beim Produktmanagement des BMF heraus, dass die Bw tatsächlich am einen Vorlageantrag elektronisch erstellt hatte und dieser am selben Tag beim Finanzamt eingelangt war. Die Bw hat im Vorlageantrag neuerlich die Ansicht vertreten, die beantragten Werbungskosten seien "gerechtfertigt". Werde der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte dienstzugeteilt und dauere die Tätigkeit von vornherein nicht länger als einen vollen Kalendermonat, so stünden für diese Fahrten die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes zu. Sie hat sich diesbezüglich neuerlich auf eine Richtlinienmeinung in LStR 2002, Rz 292, bezogen. Ihr Stammgericht sei das Bezirksgericht in C. Aufgrund von Personalengpässen (Einsparungen) komme es in den verschiedenen Gerichten immer wieder zu großen Arbeitsrückständen, an denen sie dann (kurzfristig) aushelfen müsse.

Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat am (Eingang bei der Außenstelle Feldkirch) zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw war 2006 am Bezirksgericht C (sogenanntes "Stammgericht") als Vertragsbedienstete angestellt. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob und in welcher Höhe bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von ihr geltend gemachte Fahrtkosten (Kilometergelder) iZm. 2006 erfolgten Dienstzuteilungen zu anderen Bezirksgerichten in E bzw. dem Landesgericht B als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können. Die Bw geht davon aus, dass Fahrtkosten in Höhe von 6.184,84 € als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt hat in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung unter anderem festgestellt, die Bw sei im Jahr 2006 zu verschiedenen Bezirksgerichten in E dienstzugeteilt worden, wobei diese Dienstzuteilungen hinsichtlich Ort und Zeit im Vorhinein mit entsprechender Verfügung ihres Dienstgebers festgelegt worden seien. Die Bw hat dieser Feststellung nicht widersprochen, sodass sie unbedenklich der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden kann.

Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Beruflich veranlasste Fahrtaufwendungen sind - unabhängig vom Vorliegen einer Reise - stets in ihrer tatsächlichen Höhe gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten anzusetzen, wobei eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld in vielen Fällen zu einem zutreffenden Ergebnis führt (vgl. ). Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen. Das Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass derartige Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Arbeitsstätte (Dienstort) ist dabei jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit und somit eine neue Arbeitsstätte iSd. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 entsteht in der Regel bei einem durchgehenden Einsatz des Arbeitnehmers von einer (Arbeits-)Woche. Ausgaben eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (kleines Pendlerpauschale - Entfernungspauschale) berücksichtigt. Das kleine Pendlerpauschale steht nur zu, wenn die entsprechende Strecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend , d.h. an mehr als 10 Tagen im Monat zurückgelegt wird. Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, werden die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG (großes Pendlerpauschale) berücksichtigt. Dass in Folge der Pauschalierung der Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht tatsächliche Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, bedeutet allerdings nicht, dass die Fahrten zur Arbeitsstätte zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören.

Im Erkenntnis vom , 83/13/0087, hat der VwGH ausgeführt, dass bei einer Dienstzuteilung der nicht nach dienstrechtlichen, sondern allein nach einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Mittelpunkt der Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle aufgegeben und während der Dauer der Dienstzuteilung am neuen Ort begründet wird. Eine derartige Dienstzuteilung muss aber zumindest fünf aufeinder folgende Arbeitstage umfassen (vgl. , ; ; ). Umfasst die Dienstzuteilung aber zumindest fünf aufeinander folgende Arbeitstage, liegt bereits ab dem ersten (und nicht etwa erst ab dem sechsten) Tag der Dienstzuteilung eine neue Arbeitsstätte vor (vgl. Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Wien, RV 3293-W/02). Ob eine Dienstzuteilung auf Antrag oder aus dienstlichen Erfordernissen erfolgt, ist für die Frage, ob eine Arbeitsstätte vorliegt, nicht von Relevanz, weil in allen Fällen die Erteilung eines dienstlichen Auftrages dazu führt, dass sich der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Dienstverhältnis an den mitgeteilten Ort zu begeben hat (vgl. ).

Diese in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätze wurden der Bw vom Finanzamt bereits in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht. Sie hat gegen die Feststellungen des Finanzamtes im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat keinerlei Einwendungen erhoben, sondern lediglich neuerlich allgemein auf LStR 2002, Rz 292, verwiesen und den Grund der Dienstzuteilung (Personalengpässe) benannt. Da einer Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, wäre es aber Aufgabe der Bw gewesen wäre, substantiierte Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Finanzamt zu erheben und im Vorlageantrag begründet darzulegen, dass und in welchen Fällen von durch die Reiserechnungen dokumentierten Dienstzuteilungen ihrer zu begründenden Ansicht nach entweder keine neue Arbeitsstätte begründet wurde oder weshalb selbst unter Berücksichtigung der vom Finanzamt dargestellten Grundsätze für Dienstzuteilungen mit einer Dauer von zumindest 5 Tagen höhere als die vom Finanzamt mit der Berufungsvorentscheidung zuerkannten pauschalierten Werbungskosten anzuerkennen seien. Es ist nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates kommentarlos eingereichte Reiserechnungen zu analysieren oder ein fehlendes Vorbringen der Bw im Vorlageantrag zu ersetzen.

Das Finanzamt hat die Bw in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung zudem nochmals darauf hingewiesen, dass sie, obwohl ihr diese bereits im Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht wurden, die Bedenken des Finanzamtes bezüglich des Fahrtenbuches (u.a. im Zusammenhalt mit den KFZ-Prüfberichten) widerspruchslos hingenommen habe. Die Bw hat sich auch im Vorlageantrag zu den Einwänden des Finanzamtes gegen das Fahrtenbuch nicht geäußert. Eine Anerkennung von Fahrtkosten in Fällen, in denen sie weniger als fünf Arbeitstage aufeinander folgend an einem anderen Gericht als ihrem "Stammgericht" tätig war, in Form des Kilometergeldes kommt grundsätzlich aber nur dann in Betracht, wenn auf Basis vorgelegter Beweismittel gesichert festgestellt werden kann, dass die Bw die im Fahrtenbuch angeführten Strecken auch tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegt hat. Dazu hätte es aber seitens der Bw jedenfalls einer Aufklärung des Widerspruchs zwischen den KFZ-Prüfberichten und den im Fahrtenbuch aufgezeichneten Kilometerständen bedurft. So ist etwa im Prüfbericht vom ein Kilometerstand von 116.544 ausgewiesen, während die Bw im Fahrtenbuch am selben Tag einen Kilometerstand von 115.072 km aufgezeichnet hat. Laut Prüfbericht vom betrug der Kilometerstand 102.333 km, im Fahrtenbuch wurde bereits am 3.2. ein Kilometerstand von 102.685 km eingetragen. Das Fahrtenbuch kann bereits angesichts derartiger Widersprüche nicht den erforderlichen Beweis dafür erbringen, dass und welche der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Fahrten tatsächlich mit dem Pkw durchgeführt wurden. Ein ordnungsmäßig geführtes Fahrtenbuch liegt im Übrigen nur dann vor, wenn nicht nur berufliche, sondern auch private Fahrten fortlaufend aufgezeichnet werden. Ausgangs- und Zielpunkt und zurückgelegte Kilometer sind für Hin- und Rückfahrt gesondert anzuführen (vgl. Doralt, EStG13, § 16 ABC der Werbungskosten, Stichwort "Fahrtkosten"). Dies schon deshalb, weil etwa in der Mittagspause auch Privatfahrten (z.B. zur Einnahme einer Mahlzeit) unternommen werden können. Als Ausgangs- und Endpunkt der aufgezeichneten Fahrten ist in der Kilometergeld-Aufstellung der Bw stets das BG C, im Fahrtenbuch nur "C" angeführt. Die Eintragung "C" ist schon deswegen zu ungenau, weil damit eine genaue Ermittlung der Fahrtstrecke nicht möglich ist, zumal sich in C sowohl das Stammgericht der Bw als auch 2006 ihr Wohnsitz befand. Dem Finanzamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches insgesamt in Zweifel gezogen hat und Widersprüche zwischen dem Fahrtenbuch und den KFZ-Prüfberichten erkannt hat. Die Bw hat sich zu den vom Finanzamt monierten Mängeln des Fahrtenbuches und Widersprüchen zu den KFZ-Prüfberichten auch im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat in keiner Weise geäußert und keine Beweise anderer Art für die Zurücklegung der aufgezeichneten Fahrten angeboten. Da das Finanzamt der Bw mehrfach die Mängel des Fahrtenbuches und Widersprüche zu den KFZ-Prüfberichten vorgehalten hat, sieht die Referentin keine Veranlassung, die Bw vor einer Entscheidung nochmals auf die Mängel hinzuweisen und sie neuerlich zur Stellungnahme aufzufordern. Im Übrigen hat die Bw - wie sich aus den Reiserechnungen ergibt - in zahlreichen Fällen, in denen sie laut Fahrtenbuch während längerer Dienstzuteilungen häufig (z. Teil täglich) die Strecke zwischen C und dem jeweiligen Bezirksgericht, dem sie zugeteilt war, und retour zurückgelegt haben will - für den Zeitraum der Dienstzuteilung Nächtigungsgebühren geltend gemacht und vom Dienstgeber ersetzt bekommen. Bei Nächtigungskosten ist aber Grundvoraussetzung für die Geltendmachung pauschaler Ersätze, dass Aufwendungen der fraglichen Art überhaupt angefallen sind, d.h, dass der Steuerpflichtige derartige Kosten zu tragen hatte. Auch dieser Umstand lässt es daher mehr als zweifelhaft erscheinen, ob die Bw während der jeweiligen Dienstzuteilung (und falls ja, wie oft) zwischen Wohnort (bzw. dem Stammgericht) und dem jeweiligen Gericht, dem sie zugeteilt war hin und zurück gefahren ist. Die Referentin hält es auch nicht für glaubhaft, dass die Bw die aufgezeichneten Fahrten - wie in der vorgelegten km-Geld Aufstellung angegeben wurde - stets vom Bezirksgericht C und nicht von ihrer Wohnung aus angetreten hat, und dass sie nach Dienstschluss stets wieder an das Bezirksgericht C zurückgekehrt sein will. Auf den Widerspruch zu den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch, in dem nur "C" angeführt wurde, wurde bereits hingewiesen. Den vorgelegten Reiserechnungen ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Bw die im Fahrtenbuch aufgezeichneten Fahrten zu den Orten der Dienstzuteilung und retour mit dem PkW zurückgelegt hätte. Der Dienstgeber hat Fahrtkostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel gewährt. Die Inanspruchnahme von Kilometergeldern setzt aber die nachweisliche Verwendung eines privaten Kfz voraus. Ein Nachweis dafür, dass die aufgezeichneten Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden, wurde weder mit dem Fahrtenbuch noch den Reiserechnungen erbracht. Andere Beweismittel, denen dies zu entnehmen gewesen wäre, wurden weder angeboten noch vorgelegt. Dem Finanzamt ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass selbst dann, wenn die Voraussetzungen für eine zumindest teilweise Anerkennung von Kilometergeldern vorgelegen hätten, die steuerfreien Kostenersätze des Dienstgebers gegenzurechnen gewesen wären (vgl. Doralt, EStG13, § 16 ABC der Werbungskosten, Stichwort "Fahrtkosten" - Differenzwerbungskosten).

Unter den gegebenen Umständen können über die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung gewährten pauschalierten Fahrtkosten in Höhe von 368,25 € hinaus keine weiteren Fahrtkosten als Werbungskosten Berücksichtigung finden. Die Referentin weist diesbezüglich darauf hin, dass das Finanzamt ohnedies zu Gunsten der Bw davon ausgegangen ist, dass die Bw in den Monaten, für die das kleine Pendlerpauschale gewährt wurde, die einfache Fahrtstrecke überwiegend (mehr als 10 mal im Lohnzahlungszeitraum) zurückgelegt hat. Eine Bindung des Unabhängigen Finanzsenates an Richtlinien des BMF besteht nicht, sodass es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der von der Bw angeführten Rz 292 der LStR 2002 bedarf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Kilometergeld
Dienstzuteilung
Pendlerpauschale
Fahrtenbuch
Arbeitsstätte
Verweise
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 292




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at