Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 10.04.2012, FSRV/0089-L/10

Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch eine einschlägig vorbestrafte Geschäftsführerin unter Berufung auf den Steuerberater

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen ZZ, ehemals Geschäftsführerin, geb. am 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrat Gottfried Haas, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2010/00034-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 046-2010/00034-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, sie habe als (abgabenrechtlich) Verantwortliche der Firma SZ-GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich durch (die) verspätete Abgabe bzw. durch (die) Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung des § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994, eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni bis Oktober 2008 iHv. insgesamt 46.828,86 € (im Einzelnen: 06/2008: 10.661,46 €; 07/2008: 6.973,70 €; 08/2008: 5.738,67 €; 09/2008: 10.464,80 €; 10/2008: 12.990,23 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Begründend wurde hiezu im Wesentlichen neben einem Hinweis auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und die darin für den Fall der Nichtentrichtung der sich für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum an Hand der Selbstberechnung ergebenden Zahllast normierte Pflicht einer Erklärungsabgabe bis zum (jeweiligen) Fälligkeitszeitpunkt auf die festgestelltermaßen verspätet eingereichten Voranmeldungen für 06 - 09/2008 bzw. auf die Nichtabgabe der Voranmeldung für 10/2008 (Festsetzung gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994) verwiesen. Ein entsprechender Vorsatz ergebe sich aus der Tat selbst.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Für die nachweislich durchgehend steuerrechtlich vertretene GmbH seien immer entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen durchgeführt worden. Dies habe auch eine (nochmalige) Rücksprache der Beschwerdeführerin (Bf.) beim damaligen, ua. für die Buchhaltung und die steuerrechtlichen Angelegenheiten der GmbH zuständigen Steuerberater bestätigt, der versichert habe, sämtliche Voranmeldungen fristgerecht beim Finanzamt eingereicht zu haben und überdies in laufendem Kontakt mit dem Finanzamt bzw. mit der dort zuständigen Sachbearbeiterin gestanden zu sein.

Es wurde daher beantragt, das gegen die Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Begründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet (abgeführt) wurden.

Als (objektiver) Täter iSd § 33 FinStrG kommen neben dem Abgabepflichtigen als natürliche Person (vgl. § 1 Abs. 1 FinStrG), in den Fällen der Abgabepflicht einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit ua. auch die die abgabenrechtlichen Angelegenheiten des Abgabepflichtigen wahrnehmenden natürlichen Personen, d. s. beispielsweise bei einer GmbH die bestellten Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, in Frage. An dieser (objektiven) Verantwortlichkeit der genannten (natürlichen) Personen für ihr Tun ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn (daneben) ein allenfalls finanzstrafrechtlich im Rahmen seiner Tätigkeit ebenfalls verantwortlicher gewillkürter Vertreter iSd § 83 Bundesabgabenordnung (BAO) - entsprechend dem jeweiligen Auftragsverhältnis - die Rechte und Pflichten des von ihm Vertretenen in dessen Namen wahrnimmt.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfällt grundsätzlich nur für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Grundsätzlich besteht daher für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer bei Überschreiten oa. Umsatzgrenzen die Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen bzw. allenfalls vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch die Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (= dolus eventualis).

Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit, tatbildlich handelt.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (= dolus principalis).

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem erforderlichen (Hinterziehungs-)Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich jeweils billigend damit abfindet.

Ist die Erstellung bzw. Einreichung der unter den og. Voraussetzungen verpflichtend zu erstattenden Voranmeldung gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 entsprechend einem bestehenden Auftragsverhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und (s)einem gewillkürten Vertreter ausschließlich die Aufgabe des Vollmachtnehmers, so wird, wenn der Abgabepflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter sämtliche Voraussetzungen für ein entsprechendes Tätigwerden des (gewillkürten) steuerlichen Vertreters erfüllt, dh. diesem nicht nur die für seine Tätigkeit benötigten Unterlagen übermittelt, sondern auch ansonsten die mit seinem Vertreter getroffene Vereinbarung einhält (so zB Entrichtung der laufenden Honorarzahlungen) und so daher auf ein vertragskonformes, tatsächliches Tätigwerden des (gewillkürten) Vertreters vertrauen kann, dann, wenn der Vollmachtnehmer dennoch (vereinbarungswidrig) keine Voranmeldung erstellt bzw. einreicht, ein Vorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG beim Vertretenen bzw. dessen abgabenrechtlich Verantwortlichen wohl nicht vorliegen. Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen der vertretene Abgabepflichtige (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) nicht selbst die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des gewillkürten Vertreters erfüllt (so zB rechtzeitige Übermittlung, dh. noch zeitgerecht vor der jeweiligen Fälligkeit des § 21 Abs. 1 UStG 1994, der für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen benötigten Belege bzw. Daten), bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorsatz betr. abgabenrechtlicher Verpflichtungsverletzung bzw. Abgabenverkürzung) durchaus schuldhaft iSd § 33 Abs. 1, 2 FinStrG handeln kann.

Aus der bisherigen, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Erhebungslage [Inhalt des Strafaktes zur angeführten StrNr., sowie den ebenfalls die Bf. (als Beschuldigte) betreffenden Akten zu den StrNrn. 046-2000/12 und 046-2001/34; Veranlagungsakten zur StNr. 56 (SZ-GmbH, einschließlich einer SB-Niederschrift zur ABNr. 78)] ergibt sich im Hinblick auf den im Rahmen der Sachentscheidung über die (form- und fristgerechte) Beschwerde abzuhandelnden Verfahrensgegenstand (vgl. dazu § 160 Abs. 1 FinStrG) nachstehender Sachverhalt:

Die zwei (getilgten) finanzstrafrechtlichen Vorstrafen, jeweils wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (StrNrn. 046-2000/12; 046-2001/34; herrührend aus einer früheren, seit 1996 ausgeübten einzelunternehmerischen Tätigkeit), aufweisende Bf. war im hier gegenständlichen Zeitraum Alleingeschäftsführerin der im Oktober 2003 gegründeten, Umsätze iSd § 1 Abs. 1 UStG 1994 ausführenden und beim einschreitenden Finanzamt unter der StNr. 56 erfassten, mittlerweile durch Konkurs (Eröffnung am ; Aufhebung am ; Az. 910 des Landesgerichtes Linz) aufgelösten SZ-GmbH (vgl. FN 1112 des Landesgerichtes Linz). Vom bis zum (die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses erfolgte durch den Auftragnehmer) wurde die genannte Gesellschaft in Steuerangelegenheiten von der in der Beschwerde genannten Steuerberatungskanzlei vertreten.

Während zur genannten StNr. für die jeweils Zahllasten (Vorauszahlungen) ergebenden Monate 01 bis 05/2008, wenn auch teilweise mit einer Verspätung von mehreren Tagen, Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden waren, wurden für die Zeiträume Juni, Juli, August und September 2008 (jeweils laut Gebarungskonto auch keine Entrichtung von Vorauszahlungen) entsprechende Zahllasten iHv. 10.661,46 € (06/2008); 6.973,70 € (07/2008); 5.738,67 € (08/2008) und 10.464,80 € (09/2008) "zu Prüfungsbeginn" einer wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Prüfzeitraum, nach der og. Konkurseröffnung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten Außen- bzw. Umsatzsteuersonderprüfung, ABNr. 78, mit (elektronischen) Voranmeldungen vom der Abgabenbehörde bekanntgegeben. Für Oktober 2008 wurde keine Voranmeldung erstattet, sondern (lediglich) die dazu vorhandenen Geschäftsunterlagen dem Prüforgan zur Ermittlung der allfälligen Zahllast übergeben (vgl. Pkt. 2, 3 und 8 der vorliegenden Niederschrift zur genannten ABNr. vom ). Entsprechend den Prüfungsfeststellungen erging am der (in Rechtskraft erwachsene) Festsetzungsbescheid für Oktober 2008 (§ 21 Abs. 3 UStG 1994), mit der die zugehörige Vorauszahlung mit 12.990,23 € festgesetzt wurde.

Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2008 findet sich im Veranlagungsakt der GmbH ein, seitens des bezeichneten Finanzamtes zur Kenntnis genommenen, aber sonst offenbar nicht zum Anlass weiterer Amtshandlungen genommenes (zB Anruf beim steuerlichen Vertreter) Schreiben des bevollmächtigten Steuerberaters vom (vgl. § 21 Abs. 1 UStG 1994), mit dem - im Hinblick auf den eingetretenen Vertreterwechsel - um Verlängerung der Abgabefrist bis zum ersucht wurde.

Aus dem Genannten ergibt sich, da festgestelltermaßen unter Nichteinhaltung der Vorschriften des § 21 UStG 1994 die genannten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht termingerecht entrichtet bzw. abgeführt wurden, jedenfalls ein entsprechender, sich gegen die Bf. als abgabenrechtlich Verantwortliche der SZ-GmbH richtender objektiver Tatverdacht iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträume und Verkürzungsbeträge.

Anhaltspunkte dafür, dass (gleichzeitig) im Hinblick auf den genannten Abgabenbetrag eine ebenfalls von der Bf. zu verantwortende versuchte (anteilige) Verkürzung der Jahresumsatzsteuer zur StNr. 56 für 2008 vorliegen könnte, bietet die Aktenlage, derzufolge die unter Verletzung des § 21 UStG 1994 erfolgten Vorauszahlungsverkürzungen vor dem gesetzlichen Erklärungstermin gemäß § 134 BAO und somit auch vor möglichen, derzeit aber nicht feststellbaren, Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlungen iSd § 13 Abs. 2 FinStrG entdeckt wurden, hingegen nicht.

Was die Verdachtslage im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale der der Beschuldigten angelasteten Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG angeht, so lässt die bisherige Erhebungssituation nicht erkennen, ob bzw. inwieweit tatsächlich nicht die Bf., sondern - laut Vertretungsvereinbarung - der gewillkürte Vertreter im Abgabenverfahren zur StNr. 56 die in Streit gezogenen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und (termingerecht) beim Finanzamt abgeben sollte. Ebenso wenig lässt sich derzeit zweifelsfrei feststellen, ob - sollte dieses Beschwerdevorbringen tatsächlich zutreffen - die Bf., die bereits in dem gegen sie unter der StrNr. 046-2001/00090-001 durchgeführten Finanzstrafverfahren damit argumentiert hat, dass die Erstellung und Einreichung der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen ausschließlich Sache des von ihr beauftragten Steuerberaters gewesen und ihr daher kein Verschulden iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last gelegt werden könne, wobei ihr im Zuge des weiteren Verfahrens (Einvernahme des Steuerberaters) diese Verteidigungslinie widerlegt wurde, von sich aus überhaupt die Voraussetzungen für ein entsprechendes Tätigwerden des Steuerberaters (zB durch Übermittlung der entsprechenden Unterlagen) geschaffen hat.

Angesichts dessen, dass ein geschäftsmäßiger steuerlicher Vertreter wohl schon im eigenen Interesse bei der Ausführung der ihm von seinen Klienten übertragenen Aufgaben (schon aus Haftungsgründen) eine entsprechende Sorgfalt an den Tag legen wird, und es so besehen höchst unwahrscheinlich und wenig lebensnahe erscheint, dass seitens des Vertretenen ihm übertragene und auch ermöglichte Aufgaben beharrlich und ohne triftigen Grund einfach nicht wahrgenommen werden, als auch der im og. Strafverfahren hinsichtlich der Bf. bzw. deren allgemeiner Glaubwürdigkeit gewonnenen Erkenntnisse, kann bis auf Weiteres auch für den Anlassfall davon ausgegangen werden, dass die Bf. für die Nichteinhaltung der ihr ja aus den Vorverfahren hinreichend bekannten Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 verantwortlich war und eine diesbezügliche Pflichtverletzung zumindest ernsthaft für möglich gehalten und auch billigend in Kauf genommen hat.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass insbesondere bei Beibehaltung der Verteidigungslinie der Bf. der bisher erhobene Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächliche Pflichtenlage im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem (gewillkürten) steuerlichen Vertreter und der letztlich daraus resultierenden (endgültigen) Beurteilung der Verschuldenslage (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), im weiteren Untersuchungsverfahren noch entsprechender Ergänzungen bedürfen wird, war in Anbetracht dessen, dass es auch (zumindest für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens iSd § 82 FinStrG) wahrscheinlich genug erscheint, dass die von der Erstinstanz Beschuldigte um die eingetretenen Abgabenverkürzungen (dem Grunde nach) wusste (auch eine entsprechende Kenntnis der abgabenrechtlichen Zusammenhänge kann der seit 1996 gewerblich tätigen Bf. schon anhand ihrer bisherigen unternehmerischen "Vorgeschichte" unterstellt werden), war, der im angefochtenen Bescheid vom ausgesprochene Verdacht der Begehung von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu bestätigen.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG aF (dh. idF vor der FinStrG-Novelle 2010; vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige).

War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung verbunden, tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug auch die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (vgl. Abs. 2 leg.cit.).

Regelmäßig stellt eine nachträglich erstattete Umsatzsteuervoranmeldung, sofern bzw. soweit darin eine wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Bemessung der bereits fälligen Umsatzsteuervorauszahlung maßgeblichen Umstände erfolgt, eine hinreichende Darlegung der Verfehlung und eine Offenlegung der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Umstände und somit eine konkludente, gültige Selbstanzeige iSd § 29 Abs. 1, 2 FinStrG dar.

Grundsätzlich sind gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG bisher nicht entrichtete, regelmäßig bereits zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewordene (und nicht bescheidmäßig festgesetzte) Selbstbemessungsabgaben umgehend zu entrichten, wobei nach den Abgabenvorschriften als äußerste Zahlungsfrist jene des § 212 Abs. 3 BAO (ein Monat) gewährt werden kann (anders jedoch -W/07). Für bescheidmäßig, zB nach § 21 Abs. 3 UStG 1994, festgesetzte Vorauszahlungen, gilt § 210 Abs. 4 BAO entsprechend. Bei einer zwischenzeitig eingetretenen Insolvenz ist auch eine Entrichtung entsprechend der festgesetzten Konkurs- bzw. Ausgleichsquote noch rechtzeitig iSd § 29 Abs. 2 FinStrG (vgl. zB ).

Die gegebenenfalls einen nachträglichen Strafaufhebungsgrund iSd § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG darstellende und somit - bei einwandfreiem Vorliegen - der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entgegenstehende Straffreiheit (vgl. zu bestehenden Zweifeln zB ) tritt nach § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG allerdings dann nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG) gegen den Anzeiger oder andere an der Tat Beteiligte gesetzt waren. Als eine solche Verfolgungshandlung gilt in der Regel auch eine gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordnete Prüfung (vgl. aber einschränkend , im Hinblick auf den angezogenen, nach außen hin in Erscheinung getretenen Prüfungsgrund, der sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss; vgl. dazu auch -W/07).

Wird die Selbstanzeige wegen vorsätzlicher Finanzvergehen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau bzw. Prüfung erstattet, bedarf es zur strafbefreienden Wirkung einer Erstattung bei Beginn der Amtshandlung (vgl. § 29 Abs. 2 lit. b FinStrG). Als Beginn der Amtshandlung (Prüfung) gilt die (erstmalige) Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen, auch wenn die Prüfung in diesem Zeitpunkt etwa mangels sofortiger Zugänglichkeit der betreffenden Unterlagen noch nicht möglich war. Zur genauen (auch nachvollziehbaren) Bestimmung dieses Zeitpunktes ist der Prüfungsbeginn in der dargelegten Bedeutung mit Angabe von Datum und Uhrzeit, etwa im Arbeitsbogen oder im Bericht, genau zu protokollieren.

Was die für die Verkürzungen für 06 bis 09/2008 nachträglich eingereichten, grundsätzlich als konkludente Selbstanzeigen zu wertenden Umsatzsteuervoranmeldungen vom bzw. deren allfällige bereits nunmehr feststellbare strafbefreiende Wirkung iSd § 29 Abs. 3 lit. a, c FinStrG angeht, so kann deren Rechtzeitigkeit in Ermangelung weiterer, über die SB-Niederschrift vom hinaus, derzeit vorliegender, auch im Wege entsprechender Datenbankabfragen (BP 2000) nicht gewinnbarer, aussagekräftiger Unterlagen (Prüfungsauftrag; Prüfbericht; Arbeitsbogen; etc.) betreffend die Prüfung ABNr. 78 zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden (vgl. dazu den Aktenvermerk auf Blatt 2 des Strafaktes StrNr. 046-2010/00034-001, wonach ein entsprechender Prüfbericht derzeit unauffindbar sei), sodass allein schon deshalb ein bereits im nunmehrigen Verfahrensstadium zweifelsfrei feststellbarer und damit schon für eine Entscheidung gemäß §§ 82 f FinStrG relevanter Strafaufhebungsgrund nicht erkannt werden konnte.

Eine endgültige Beurteilung, ob bzw. inwieweit die Bf. tatsächlich die ihr bisher zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG) und ob gegen sie gegebenenfalls entsprechende Sanktionen zu verhängen sind, bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Selbstanzeige
Rechtzeitigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at