Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.03.2013, RV/1360-L/12

1. VwGH-Beschwerde 2. Gebührenpflicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erlangte durch einen amtlichen Befund des Verwaltungsgerichtshofes Kenntnis, dass die vom Berufungswerber eingebrachte Beschwerde ungestempelt eingebracht worden ist. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom wurde der Berufungswerber (zu Handen des Vertreters) aufgefordert, die Gebühr von 220,00 € binnen drei Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post-Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln.

Wegen Nichtbefolgung dieser Aufforderung erfolgte die Befundaufnahme gemäß § 34 GebG an das zuständige Finanzamt.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Gebühr gem. § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von 220,00 € und gem. § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von 110,00 € fest.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:

Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs zur Einzahlung einer (weiteren Gebühr) wurde dem Berufungswerber am zugestellt. Am 30.4.2112 habe der die Überweisung unter Anführung der Geschäftszahl und des Beschwerdeführers durchgeführt, das Empfängerkonto war PSK 5504109.

Es falle auf, dass in letzter Zeit derartige Buchungsfehler häufiger auftreten als in den vergangenen Jahrzehnten, doch könne eine bezahlte Gebühr nicht neuerlich mit Gebührenbescheid vorgeschrieben werden, auch nicht eine Gebührenerhöhung für eine fristgerecht bezahlte Gebühr.

Der Berufung angeschlossen war ein Telebankingbeleg vom , Empfänger Finanzamt f. Gebühren, VwGH-Zahl, Betrag 220,00 €.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt:

Der Verweis auf § 203 BAO gehe völlig ins Leere, weil eine Abgabenentrichtung in Wertzeichen nicht mehr möglich sei. Da es sich um eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe handle, sei die Bestimmung des § 203 BAO nicht anzuwenden.

Die Norm des § 24 Abs. 3 VwGG in deren Z 5 sei eine sanktionslose Norm, weil eben § 203 BAO nicht darauf anzuwenden sei.

Vielmehr sei die Gebührenentrichtung ordnungsgemäß erfolgt, die ausdrücklich als schikanös zu bezeichnende Anordnung der Belegvorlage an den Verwaltungsgerichtshof, der mit dieser Gebührenfrage überhaupt nichts zu tun habe, stelle in Wahrheit eine gesetzgeberische Sekkatur des Normunterworfenen dar. Wenn ein Finanzamt unter Anführung der bezughabenden Daten einen Betrag überwiesen erhalte, sei eben die in diesem Akt angefallene Gebühr entrichtet, und zwar mit Eingang auf dem Konto des Empfängers. Die Zuordenbarkeit im Amt sei wohl damit gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG idgF lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: 1. Die Gebührenpflicht besteht a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBI. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind. 2. Die Gebühr beträgt 220,00 €. ... 4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig. 5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die EinlaufsteIle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. 6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig. 7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBI. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBI. Nr. 194."

Die erläuternden Bemerkungen zu diesen Bestimmungen lauten (auszugsweise): "Die (vorgesehene) Abgabe stellt eine eigenständige Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, nicht jedoch eine Gebühr für Eingaben im Sinne des Gebührengesetzes. Lediglich für die Erhebung der Abgabe soll aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die bereits bestehenden Strukturen des Gebührengesetzes zurückgegriffen werden, etwa für den Fall der Vorgangsweise, wenn eine solche Gebühr nicht entrichtet wird. Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof sind grundsätzlich nach dem GebG gebührenpflichtig, nur wenn für sie eine besondere Eingabengebühr gem. § 17a Abs. 1 VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten ist, bleiben sie von der Gebührenpflicht nach dem GebG ausgenommen. Die besondere Eingabengebühr (Beschwerdegebühr) wurde als eigenständige Abgabe im VfGG bzw. VwGG mit BGBl. 1997/88 geschaffen und ist am in Kraft getreten" (RV.576 BlgNR 20. GP und AB 584 S 81 BlgNR 20. GP; vgl. dazu Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz 8. Lieferung, B VI 1 zu § 14 TP 6 GebG).

Gem. § 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof außer der Gebühr für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an.

Die Gebührenschuld entsteht nach § 24 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (, vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I, Rz 161 zu § 14 TP 6 GebG).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt ().

Die gegenständliche Beschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt (sie wurde nach dem amtlichen Befund persönlich durch Herrn A überreicht); somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden, womit sie nicht rechtzeitig einbezahlt worden ist.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet worden ist. Die Vorlage des Originalzahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. Solange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr laut Beleg vom zwar unmittelbar nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes überwiesen, allerdings ist der Originaleinzahlungsbeleg dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt worden; er weist auch keinen diesbezüglichen Eingangsstempel auf. Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs. 3 Z 5 VwGG) entrichtet worden (vgl. zB ). Denn einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" auch den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld, wie oben ausgeführt, bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Es trifft zwar im Sinne des Berufungsbegehrens zu, dass § 203 BAO von in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichtenden Abgaben spricht, jedoch gelten die §§ 203 und 241 Abs. 3 BAO gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sinngemäß für die festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten sind.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Da die Gebühr im vorliegenden Fall nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung zu Recht, die Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 GebG ist eine zwingende Rechtsfolge.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten: § 24 Abs. 3 VwGG enthält zwei Voraussetzungen hinsichtlich der Gebühr, nämlich einerseits die Entrichtung der Gebühr und andererseits den Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof. Wird die Gebühr zwar entrichtet, der Nachweis der Entrichtung jedoch nicht erbracht, ist die Gebühr nicht vorschriftsmäßig im Sinn des VwGG entrichtet worden. Einerseits umfasst die "vorschriftsmäßige Entrichtung" auch den urkundlichen Nachweis derselben und andererseits ist die Gebührenschuld, in jedem Fall bereits im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstanden ().

Da der erforderliche Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht entsprechend der Vorgaben des § 24 Abs. 3 Z 5 VwGG erbracht worden ist und daher die Gebühr nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Abs. 3 VwGG vorschriftsgemäß entrichtet worden ist, war die Gebühr gemäß den Bestimmungen des § 203 BAO zuzüglich der Gebührenerhöhung mit Bescheid festzusetzen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Gebührenpflicht
VwGH-Beschwerde
Gebührenentrichtung

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