Gleichschrift, Selbstberechnung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühr gemäß § 25 GebG entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber schloss am als Vermieter mit Frau T einen Bestandvertrag. Der Vertrag wurde nach Punkt 12., vorletzter Absatz, in zwei Gleichschriften errichtet. Das Datum des Einlangens der im Akt erliegenden Kopie des Vertrages ist nicht bekannt. Am langte beim Finanzamt die Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren (Formular Geb 1) ein, das (im Akt einliegende Formular ist mit datiert). Außerdem ist aktenkundig ein Zahlungs- bzw. Überweisungsbeleg und ein Kontoauszug vom , ausgedruckt um 11.47 Uhr, über einen Geldbetrag von 600,48 €.
Mit Bescheiden je vom setzte das Finanzamt die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG und die Gleichschriftengebühr gem. § 25 GebG fest (Anmerkung: Über die Festsetzung der Gebühr gem. § 33 TP 5 GebG wurde bereits vom Finanzamt rechtskräftig entschieden).
Dagegen richtet sich die Berufung mit der Begründung, dass aus dem Mietvertrag ersichtlich sei, dass die in § 25 GebG geforderten Vermerke auf dem Vertrag angebracht wurden, nach Erinnerung des Berufungswerbers auch auf der Zweitschrift. In der angeschlossenen Vertragsausfertigung ist vermerkt: Gebührenselbstbemessung Bemessungsgrundlage 60.048,00 € Gebühr 600,48 €.
Weiters ist im Akt einliegend ein undatierter Überweisungsbeleg über den Betrag von 600,48 € und ein Kontoauszug der Sparkasse Oberösterreich vom , aus welchem (unter anderem) die Überweisung eines Geldbetrages von 600,48 € ersichtlich ist.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen einer Gebühr von 1 vH. Abs. 5 lautet: 1. Die Hundertsatzgebühr ist vom Bestandgeber, der im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder eine inländische Betriebsstätte unterhält, selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich der Bestandgeber seinen (Haupt-)Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, den Ort der Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat oder sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte befindet. 3. Der Bestandgeber hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat: Dies gilt als Gebührenanzeige gemäß § 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift des Bestandgebers enthält. Gemäß § 25 Abs. 1 GebG unterliegt jede der Urkunden der Hundertsatzgebühr, wenn über ein Rechtsgeschäft mehrere Urkunden errichtet werden. Nach § 25 Abs. 3, 2. Satz GebG ist in den Fällen einer Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 oder § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 die Hundertsatzgebühr auf Grund jeder weiteren Urkunde nur dann nicht zu entrichten, wenn auf dieser von dem zur Selbstberechnung Befugten oder Verpflichteten ein Vermerk angebracht wird, der die fortlaufende Nummer der Aufschreibungen unter der die Hundertsatzgebühr für das Rechtsgeschäft selbst berechnet wurde und bei Bewilligung zur Selbstberechnung auch die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides enthält.
Grundsätzlich entsteht - dem Urkundenprinzip des Gebührengesetzes entsprechend - die Pflicht zur Entrichtung der Hundertsatzgebühr, die sich aus der entsprechenden Tarifpost des § 33 GebG ableitet, so oft, wie Urkunden über ein Rechtsgeschäft errichtet werden. Somit ist zB von einem Bestandvertrag, wenn neben dem Original eine Gleichschrift ausgefertigt wird, die Bestandvertragsgebühr grundsätzlich zwei Mal zu entrichten.
Grundsätzlich ist die Hundertsatzgebühr auch im Falle der Selbstberechnung für jede Gleichschrift zu entrichten. Nach § 25 Abs. 5 und 6 GebG ist die Gebühr nur einmal zu entrichten, wenn der zur Selbstberechnung Befugte bzw. Verpflichtete auf allen Urkunden jeweils einen entsprechenden Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anbringt. Dies gilt bei einer gesetzlichen Verpflichtung iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG.
Die der Berufung angeschlossene Kopie des Mietvertrages enthält unbestrittenermaßen den gesetzlich vorgesehenen Vermerk. Allerdings fehlt dieser Vermerk auf der Vertragskopie, die offensichtlich zeitnah mit dem Formular Geb 1 beim Finanzamt eingelangt ist, sodass zu prüfen ist, wann der Vermerk iSd § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 GebG angebracht wurde (vor oder nach Unterschriftsleistung durch den Bestandgeber). Das Vorliegen einer von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsausfertigung ohne den Vermerk ist ein Indiz für die nachträgliche Anbringung dieses Vermerkes.
Daraus kann allerdings nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass gleichsam gleichzeitig "der Vertrag unterfertigt wurde, Kopien bzw. mehrere Ausdrucke angefertigt wurden und der gesetzlich geforderte Vermerk gleichzeitig angebracht wurde". Die dem Gesetz entsprechende Vorgangsweise in Bezug auf die Entrichtung der Gebühr deutet jedenfalls darauf hin. Dem Fehlen von Datum und Unterschrift beim Vermerk kann keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
Diesbezüglich ist auch auf das Erkenntnis des zu verweisen. In diesem Erkenntnis bringt der Gerichtshof zum Ausdruck, dass dem § 25 GebG in seiner Gesamtheit nicht das Prinzip zugrunde liegt, dass die Gebührenpflicht sich nach der Zahl der Urkunden richtet, sondern dass bei Vorliegen mehrerer Urkunden bestimmte Ordnungsvorschriften einzuhalten sind, die es dem Finanzamt erleichtern, die Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren, und dass die Nichterfüllung dieser Ordnungsvorschriften die Sanktion der Doppel- oder Mehrfachentrichtung der Gebühr auslöst. Nicht die Urkunde, sondern das Rechtsgeschäft unterliegt der Gebühr. Die nicht fristgerechte Vorlage des Formulars Geb 1 ändert daran nichts. Ein Fall der des § 3 Abs. 4 oder § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG liegt nicht vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Gleichschrift Vermerk der Selbstberechnung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at