Verantwortlichkeit eines Prokuristen für die unter Nichtabgabe von Voranmeldungen bewirkte Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen einer GesmbH
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HS, Geschäftsführer-Gesellschafter, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch Dr. Heigl & Partner, Rechtsanwälte, in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AR Brigitte Burgstaller, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2007/00000-002,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2007/00000-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe als Wahrnehmender, sohin als Verantwortlicher der Agenden der Firma I Trockenbau GmbH, G, im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Monate 07, 10 und 11/2006 iHv. (insgesamt) 15.097,94 € (im Einzelnen: 07/2006: 5.816,70 €; 10/2006: 3.124,88 €; 11/2006: 6.156,36 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bf. neben seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Firma H Instandhaltung von Maschinen und Anlagen GmbH in Marchtrenk (= Anteilsgesellschafterin der I Trockenbau GmbH) auch Prokurist der I Trockenbau GmbH und in Wahrheit (auch) Wahrnehmender deren Firmenagenden und damit auch Veranwortlicher für die abgabenrechtlichen Firmenbelange gewesen sei. Nach den Feststellungen im Abgabenverfahren zur StNr. 12 (= I Trockenbau GmbH) sei die eine mangels ordnungsgemäßer Entrichtung der Abgabenschuld nicht als strafbefreiende Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG zu qualifizierende, eine entsprechende Zahllast ausweisende, Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2006 erst um zwei Monate verspätet beim Finanzamt eingereicht worden und so ein Umsatzsteuerbetrag (Vorauszahlungen) von 5.816,70 € verkürzt worden. Hinsichtlich der Zeiträume 10 und 11/2006 (laut USO-Prüfung Zahllasten iHv. 3.124,88 € bzw. 6.156,36 €; ab 12/2006 Einstellung der Geschäftstätigkeit) seien weder (Umsatzsteuer-)Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei zwar zu den fraglichen Zeitpunkten Geschäftsführer der Gesellschafterin H Instandhaltung von Maschinen und Anlagen GmbH (if. H GmbH) bzw. Prokurist der I Trockenbau GmbH (if. I GmbH) gewesen, habe aber zu keinem Zeitpunkt operative Tätigkeiten oder Geschäftsführertätigkeiten in der letztgenannten Firma entfaltet und sei daher auch nicht für allfällige Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zuständig gewesen.
Geschäftsführerin der letztgenannten GmbH sei vielmehr allein NH bzw. (faktisch auch) deren Vater MH gewesen. Der Bf. habe sich erst eingeschaltet, als er erfahren habe, dass es dem Unternehmen schlecht gehe und finanzielle Nachteile für die Gesellschafter zu befürchten seien, wobei auch dieses Einschalten nur darauf gerichtet gewesen sei, allfälligen Schaden zu verhindern bzw. ihn zu minimieren.
Vielmehr sei der Bf. selbst bzw. die von ihm vertretene Gesellschafterin, insbesondere durch den zwischenzeitig eingetretenen Konkurs der I GmbH, Leidtragender bzw. Geschädigter der Säumigkeit der genannten Personen. Der Bf. sei immer von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch die Genannten ausgegangen. Allfällige Säumnisse hätten daher ausschließlich die vorgenannten Geschäftsführer bzw. Personen, keinesfalls aber er zu verantworten.
Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des gegen den Bf. eingeleiteten Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 83/4).
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in einer für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl. zB. ).
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.
Als (unmittelbarer) Täter des Deliktes des § 33 FinStrG kommen dabei bei jene (natürlichen) Personen (vgl. § 1 Abs. 2 FinStrG) in Betracht, die aufgrund rechtlicher (so beispielsweise als gesetzlicher Vertreter einer GmbH deren Geschäftsführer) oder vertraglicher (zB. Prokura iSd. handelsrechtlichen Vorschriften) Verpflichtung, die abgabenrechtlichen Aufgaben des Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen (hier: § 21 UStG 1994, siehe dazu unten) wahrzunehmen haben oder diese - mit oder ohne Auftragserteilung - bloß faktisch wahrnehmen.
Nach § 80 f Bundesabgabenordnung (BAO) haben grundsätzlich die zur Vertretung juristischer Personen berufenen bzw. berechtigten Personen die abgabenrechtlichen Pflichten der von ihnen Vertretenen zu erfüllen. Da einem Prokuristen nach den handels- bzw. unternehmensrechtlichen Vorschriften die Rechtsposition eines Bevollmächtigten zukommt und er daher, gleich einem gesetzlichen Vertreter, im Rahmen seiner Funktion grundsätzlich auch die abgabenrechtlichen Pflichten (des Unternehmens) wahrzunehmen hat bzw. für deren Einhaltung verantwortlich ist, gehört er (auch) zum (unmittelbaren) Täterkreis des § 33 FinStrG (vgl. , bzw. Fellner, FinStrG, § 33 Tz. 7 ff).
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF. ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 BAO bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt (vgl. zum Begriff der ausführungsnahme Handlung zB. ).
Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , , EvBl. 1992/26).
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. ) für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit abfindet.
Im Anlassfall stellt sich der, der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Beschwerdeentscheidung zugrundezulegende Sachverhalt anhand der bisherigen Erhebungsergebnisse bzw. der Aktenlage, insbesondere zur StNr. 12 (einschließlich den zugehörigen ABNrn. 34 und 56), bzw. zur verfahrensgegenständlichen StrNr. 054-2007/00000 wie folgt dar:
Mit Gesellschaftsvertrag vom wurde von NH (= Tochter des MH; Anteil 65 %) und H GmbH (FN 78 des Landesgerichtes Wels; Anteil: 35 %) als Gesellschaftern die mittlerweile in Liquidation befindliche I GmbH (FN 910 des Landesgerichtes Wels; Insolvenzverfahren Az 1112, abgeschlossen im April 2009 durch Konkursabweisung mangels Kostendeckung); gegründet, wobei als alleinige (handelsrechtliche) Geschäftsführerin die Mehrheitsgesellschafterin bestellt wurde. Den wirtschaftlichen Hintergrund der Firmenneugründung bildete die vor allem im Interesse der H GmbH gelegene zeitnahe Errichtung einer "Nachfolgefirma" für die im Februar 2005 insolvent gewordene B Trockenbau GmbH (FN 1314 bzw. Az 1516, jeweils Landesgericht Wels) bei der MH die Funktion eines Gesellschafter-Geschäftsführers bekleidet hatte, da es sich bei letzterer um eine langjährige Kundin der H GmbH gehandelt hatte. Die Bestellung bzw. die mehrheitliche Beteiligung von NH erfolgte ua. deshalb, um MH, nunmehr Angestellter (Bauleiter) der I GmbH, im Umweg über seine Tochter, die ihre Anteile gleichsam für ihren Vater halten sollte, auch an dem neugegründeten Unternehmen zu beteiligen. Der Bf., seit August 1998 Gesellschafter-Geschäftsführer der H GmbH, wurde dabei zum, neben der Geschäftsführerin auch gegenüber der Abgabenbehörde zeichnungsberechtigten Prokuristen bestellt. Die über die Geschäftskonten der I GmbH grundsätzlich allein verfügungsberechtigte und in Absprache mit den Gesellschaftern bzw. deren Vertretern, so insbesondere dem Bf. (vgl. dazu neben dem Gesellschaftsvertrag auch die vereinbarte Geschäftsordnung Bl. 71 des oa. Strafaktes, derzufolge die Geschäftsführung im Rahmen einer möglichst umfassenden Gesellschafterinformation ua. dazu verpflichtet war, monatlich über die aktuelle Kostenentwicklung zu berichten, Kundenforderungslisten und Lieferantensaldenlisten periodisch zur Verfügung zu stellen und den Gesellschaftern die Online-Leseberechtigung der Geschäftskonten zu ermöglichen) für die laufende Geschäftsgebarung des Unternehmens zuständige NH war daneben (aus Kostenersparnisgründen) auch noch für die Erstellung der Firmenbuchhaltung zuständig. Laut Aussage der Geschäftsführerin in dem gegen sie durchgeführten Finanzstrafverfahren StrNr. 1718 (s. dazu Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom , Bl. 95 ff des angeführten Strafaktes) lief in der I GmbH nichts ohne den noch trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage im Mai 2006 an einem weiteren Fortbestand der Firma interessierten Bf..
Steuerlich vertreten wurde die I GmbH von Anfang an durch die Firma P GmbH, in 4600 Wels, wobei zu deren Aufgabenbereich neben der Erstellung bzw. Führung der laufenden Lohnbuchhaltung ua. auch die (elektronische) Übermittlung der von der Geschäftsführerin entsprechend vorzubereitenden bzw. erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt fiel.
Infolge im Jahr 2006 auftretender finanzieller bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten der I GmbH wurde die genannte Geschäftsführerin per Gesellschafterbeschluss vom ua. ausdrücklich dazu verpflichtet, sämtliche Zahlungen bzw. Kassenausgänge nur noch nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung (Mail) durch den Bf. durchzuführen bzw. zu veranlassen (vgl. Strafakt StrNr. 054-2007/00000-002, Blatt 72).
Im Zuge der im Mai und Juni 2006 durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung (ABNr. 56, vgl. Arbeitsbogen Bl. 8) stellte das damals befasste Prüforgan ua. (nach Rücksprache mit einer informierten Mitarbeiterin des angeführten steuerlichen Vertreters) fest, dass wegen ausständiger Honorarforderungen von der genannten Beratungskanzlei derzeit nichts mehr für die Fa. I GmbH gemacht werde. Im anschließenden Konkursverfahren Az 1112 wurden seitens der steuerlichen Vertretung (vom Masseverwalter nicht bestrittene) Forderungen iHv. insgesamt 10.577,22 € (Schadenersatz/Dienstleistungen) angemeldet.
Aus dem Abgabenakt der I GmbH (vgl. Buchungsabfragen; ABNr. 34) geht hervor, dass, während die gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 02/2005 bis 06/2006 bzw. 08 bis 09/2006 zeitgerecht (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) bzw. allenfalls mit geringer Verspätung (von bis zu sechs Tagen) beim Finanzamt elektronisch abgegeben worden waren, die Einreichung der Voranmeldung für 07/2006 (bis zum nicht entrichtete Zahllast: 6.192,35 €) erst am erfolgte (keine anschließende sofortige Entrichtung; vgl. § 29 Abs. 2 FinStrG) bzw. für 10 und 11/2006 (nicht zum Fälligkeitstag entrichtete Zahllasten: 3.124,88 € bzw. 6.156,36 €; Fälligkeit: bzw. ) bis zum (= Zeitpunkt der bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen NH) keine Abgabenerklärungen (Voranmeldungen) dem Finanzamt übermittelt wurden.
Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuergutschrift für August 2006 (iHv. 375,65 €) ergibt sich damit zur StNr. 12 die von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid festgestellte, jeweils unter Verletzung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 bewirkte, Vorauszahlungsverkürzung von insgesamt 15.097,94 € (07/2006: 5.816,70 €; 10/2006: 3.124,88 €; 11/2006: 6.156,36 €) und damit auch der gegen den Bf. (als Verantwortlicher der genannten GmbH) gerichtete Verdacht einer objektiven Tatbegehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.
Nun kann anhand der bisherigen Untersuchungsergebnisse davon ausgegangen werden, dass dem Bf., einem langjährig als Geschäftsführer im unternehmerischen Bereich Tätigen, sowohl die grundsätzliche Systematik der Umsatzsteuer (als eine je festgelegtem Voranmeldungszeitraum vom Unternehmer selbst zu bemessende den geschöpften Mehrwert erfassende Abgabe, bei der eine allfällige, sich unter Berücksichtigung des zustehenden Vorsteuerabzuges ergebende Zahllast zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu entrichten bzw. zumindest dem Finanzamt bekanntzugeben ist) bzw. des UStG 1994 als auch die sich eben daraus ergebenden unternehmerischen Pflichten (vgl. § 21 Abs. 1 leg.cit.) ebenso wie die Konsequenzen einer Nichtbeachtung des gesetzlichen Fälligkeitstermins hinreichend bekannt war. Weiters kann - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium - unterstellt werden, dass der Bf. als bestellter Prokurist des Abgabepflichtigen bzw. als Vertreter der ja mit umfangreichen Kontroll- und Überwachungsbefugnissen gegenüber der Geschäftsführung ausgestatteten Gesellschafterin und (zumindest ab Mai 2006) als faktischer Machthaber der I GmbH, sowohl um deren laufenden Geschäftsgang, deren vereinbarter innerbetrieblicher Ablauforganisation der zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen notwendigen Vorgänge (Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes durch die Geschäftsführerin, sodann Weiterleitung an die beauftragte Steuerberatungskanzlei zur Einreichung beim Finanzamt), um den grundsätzlichen Inhalt des mit der P GmbH abgeschlossenen Beratungsvertrages (Umfang/Inhalt der Leistungen bzw. Honorarvereinbarung) als auch um die aktuelle Zahlungssituation der GmbH zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (insbesondere im Hinblick auf ein Unterbleiben der vereinbarten Honorarzahlungen an den steuerlichen Vertreter) wusste. Berücksichtigt man zudem, dass nach den bisher zu Tage getretenen Umständen die verspätete Bekanntgabe/Nichtbekanntgabe bzw. Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen im Ergebnis einen (rechtswidrigen) Kredit zu Lasten des Abgabengläubigers nach sich zog und derartiges wohl der sichtlich auf den Fortbestand des Unternehmens gerichteten Interessenslage des Bf. entsprach, ergeben sich insgesamt aus dem dargestellten Ermittlungsstand für eine Verfahrenseinleitung iSd. § 82 f FinStrG jedenfalls ausreichende Hinweise in Richtung einer zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung zur Erklärungsabgabe (bei Nichtbezahlung des laufenden Honorars konnte der Bf. nämlich nicht von einer Weiterführung der ua. die ordnungsgemäße Erklärungsabgabe iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 beinhaltenden Vertretertätigkeit ausgehen) bzw. auch einer wissentlichen (zumindest vorläufigen) Abgabenverkürzung durch den Bf..
Dafür, das bisher im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand festgestellte Tatgeschehen bereits als versuchte Hinterziehung der (anteiligen) Jahresumsatzsteuer 2006 iSd. § 33 Abs. 2 lit. a iVm. § 13 FinStrG zu qualifizieren, bietet der derzeitige Erhebungsstand schon insofern keinen ausreichenden Anhaltspunkt, als die erheblich vor dem gesetzlichen Erklärungstermin der Jahresumsatzsteuer iSd. § 134 BAO gelegenen (und hinsichtlich Juli 2006 durch die nachträgliche Erklärungsabgabe wiederum aufgehobenen) Nichtbekanntgaben der entsprechenden Zahllasten nicht als ausführungsnahe Versuchshandlung iSd. § 13 FinStrG angesehen werden kann.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm bisher zur Last gelegten und gegenüber dem Erstverfahren somit inhaltlich zu bestätigenden Finanzvergehen tatsächlich auch begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach den Grundsätzen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten, in dessen Verlauf insbesondere auch dem Bf. noch ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen einzuräumen sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung Vorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at