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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 09.10.2006, RV/0651-G/05

Behinderung vor dem 21. Lebensjahr ?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.K. in XY., vertreten durch Wiedner Bernhard, DSA, 8010 Graz, Roseggerkai 5, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Sachwalter des Berufungswerbers beantragte am mittels der Formulare Beih 1 und Beih 3 die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe rückwirkend ab Jänner 2000.

Unbestritten ist, dass der Bw. wegen Schizophrenie zu 60% erwerbsgemindert und er voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Einziger Streitpunkt des Berufungsverfahrens ist, ob dieser Zustand bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.

Das Finanzamt verneint dies im Abweisungsbescheid vom mit der Begründung, dass eine Erwerbsunfähigkeit aus dem Gutachten vom des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen frühestens seit 1978 angenommen werden kann. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stützt sich dabei auf die vorliegenden Befunde vom und vom .

Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete es wie folgt:

Gegen den Bescheid vom , mir zugestellt am , wurde das Ansuchen von Herrn K.K. auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abgewiesen.Gegen diesen Bescheid erhebe ich innerhalb der offenen Frist von einem Monate Berufung an den unabhängigen Finanzsenat für die Steiermark.Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten, als Berufungsgrund werden im Wesentlichen unrichtige Feststellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Herrn K.K. geltend gemacht.Als Begründung wird angeführt wie folgt:Die erste Instanz begründet die Abweisung damit, dass gemäß § 2 Abs.1 Z c ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur für jene volljährigen Kinder besteht, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Weiters führt die 1.Instanz an, dass laut Gutachten des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen vom eine Erwerbsunfähigkeit erst seit frühestens 1978 angenommen wird.Tatsächlich gibt es für Herrn K.K. verfügbare Befunde, die nur bis zum Jahr 1978 zurückreichen.Seitens des LSF wurde mir nach meiner Intervention nun ein Befund zugesandt, aus welchem hervorgeht, dass Herr K.K. erstmalig im Mai 1978 mit Polizeibarriere aufgrund einer akuten Psychose in den geschlossenen Bereich des LSF aufgenommen wurde.Damals wurde eindeutig eine akute Psychose diagnostiziert. Diese Erkrankung hat einen schleichenden Verlauf weshalb anzunehmen ist, dass diese Erkrankung bei Hrn. K.K. bereits weit vor 1978 bestand.Personen, die an einer Psychose erkrankt sind, haben in der Regel keine Krankheitseinsicht. Weshalb es auch nicht verwunderlich ist, dass sich Herr K.K. bis zur akuten Psychose nicht behandeln ließ bzw. sich nicht freiwillig in stationäre Behandlung begab. Erst in der akuten Phase der Erkrankung wurde Hr. K.K. erstmals diesbezüglich behandelt; dies erfolgte nicht freiwillig, sondern wurde im geschlossenen Bereich durchgeführt. Dies bestätigt, dass Hr. K.K. keine Krankheitseinsicht hat. Als Hr. K.K. eine gewisse soziale Auffälligkeit zeigte, dann erst wurde eine Behandlung im geschlossenen Bereich durchgeführt.Die psychiatrische Erkrankung des Betroffenen begründet auch die Waisenpension des Betroffenen. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wird jedenfalls angenommen, dass Hr. K.K. bereits weit vor dem 27.Lebensjahr erkrankt ist.Aufgrund der Tatsache, dass eine akute Psychose einen vorangegangenen langen Krankheitsverlauf hat, ist anzunehmen, dass Herr K.K. bereits vor Vollendung des 21.Lebensjahres außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.Zusammenfassend stelle ich daher im Zuge der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat für die Steiermark folgenden A n t r a g:Der unabhängige Finanzsenat möge den erstinstanzlichen Bescheid vom im vollen Umfang aufheben und aussprechen, dass dem Ansuchen des Herrn K.K. vom auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe stattgegeben wird.

Mit Bericht vom (ohne Datum, eingelangt am ) legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung in körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Aus den übermittelten Befunden, die dem Bundessozialamt für das Gutachten vom zur Verfügung gestanden sind, ist erkennbar, dass das zur Behinderung führende Krankheitsbild erst seit 1978 nachweislich gegeben war.

Aus dem Psychiatrischen Sachverständigengutachten vom geht hervor, dass die Mutter des Berufungswerbers im Jahr 1986 beim Bezirksgericht für Zivilrechtsachen in Graz angab, dass ihr Sohn ein guter Schüler gewesen sei und dann in schlechte Gesellschaft geraten ist und seither arbeitsscheu sei. Er sei auch ein starker gesunder Mensch aber einfach nicht bereit einer Arbeit nachzugehen.

Im Erörterungsgespräch am mit dem Sachwalter des Berufungswerbers wurde festgehalten, dass ein allfälliger ärztlicher Bericht aus der Bundesheerzeit des Berufungswerbers das Berufungsbegehren untermauern könnte um so zu einem Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe zu gelangen. Mit Schreiben vom teilte der Sachwalter des Berufungswerbers mit, dass seitens des Militärkommandos Steiermark keinerlei medizinische Unterlagen vorliegen und der Berufungswerber über den gesamten Verlauf des Bundesheeres nie in ärztlicher Behandlung gestanden ist.

Es ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/14/0125, festgestellt hat, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit des Kindes die notwendige Annahme widerlege, das Kind sei infolge seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dazu wurde auch auf die Erkenntnisse vom , 91/14/0197, ,90/13/0129 und vom , 82/13/0222 verwiesen. Da dieser Sachverhalt auch auf vorliegenden Fall zutrifft, sind die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 nicht erfüllt.

Die Berufung war, wie im Spruch angeführt, vollinhaltlich abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
erhebliche Behinderung
vor dem 21. Lebensjahr
ärztliches Gutachten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at