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OGH vom 21.05.2015, 1Ob68/15d

OGH vom 21.05.2015, 1Ob68/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Familienrechtssache der Antragsteller 1. A***** W***** und 2. mj C***** W*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Dr. Rainer Toperczer und Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner MMag. L***** W*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 198/14v 105, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 9 Pu 136/10s 99, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Unterhalt des A***** W*****, richtet mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

II. In Ansehung der Entscheidung über den Unterhalt des C***** W***** wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zu II.: Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Beschluss vom ua zur Zahlung von laufenden Unterhalt für seine Kinder A***** und C*****. Den laufenden Unterhalt für C***** setzte es ab mit 716 EUR monatlich fest. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Die Vorlage des vom Vater auch in Ansehung des Unterhalts für C***** erhobenen, dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorgelegten Revisionsrekurses widerspricht dem Gesetz:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RIS Justiz RS0007110 [T32]) und für jedes unterhaltsberechtigte Kind gesondert zu ermitteln (RIS Justiz RS0017257; RS0112656). Der Wert des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands nach § 58 Abs 1 JN bestimmt sich mit dem 36-fachen des im Rekursverfahren strittigen monatlichen Erhöhungs- oder Herabsetzungsbegehrens (RIS Justiz RS0046543). Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen (6 Ob 209/13y mit Hinweis auf RIS Justiz RS0103147 [T26]; Mayr in Rechberger 4 , § 58 JN Rz 2 mwN).

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich damit, weil der Vater die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung zur Gänze angefochten hatte, der Wert des Entscheidungsgegenstands mit 25.776 EUR. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (vgl RIS Justiz RS0109505).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00068.15D.0521.000

Fundstelle(n):
PAAAD-06480