Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Harald Schierer, 4020 Linz, Weingartshofstraße 20, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Die Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe wird ab gewährt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, geboren am xx, ist schwerstbehindert und lebt seit dem 1,5. Lebensjahr im D. Nach der Aktenlage bezieht seine Mutter laufend die erhöhte Familienbeihilfe, die sie zur Gänze an das D weiterleitet. Seit Juli 1993 bezieht der Berufungswerber ein Pflegegeld der Stufe 7 in Höhe von monatlich 1.471,50 €, von dem ihm ein Taschengeld von 82,70 € ausbezahlt wird, der Rest wird an den Kostenträger für die Unterbringung im D angewiesen.
Im März 2004 beantragte der Berufungswerber durch seinen Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe an ihn selbst. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag ab und führte in der Begründung aus, dass Anspruch auf Familienbeihilfe die Person habe, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Die Haushaltszugehörigkeit gelte nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befinde und die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in der Höhe der (erhöhten) Familienbeihilfe beitrage. Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, hätten unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Maßgeblich für einen Eigenanspruch sei, ob Eltern den Unterhalt für ein Kind überhaupt noch leisten müssen. Da Gründe, die für einen Eigenanspruch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sprechen, nicht vorgebracht wurden, sei das Ansuchen abzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte der Berufungswerber durch seinen Sachwalter sinngemäß Folgendes ein: Er lebe auf Dauer im D und trage mit dem Großteil seines Pflegegeldbezuges, nämlich mit 1.388,80 €, zur Deckung der Kosten des D bei. Es verbleibe ihm lediglich ein Taschengeldbetrag von 82,70 €. Von seinem Vater erhalte er seit März 2005 60 €. Die Mutter beziehe bislang die erhöhte Familienbeihilfe und zahle diese unmittelbar als Kostenbeitrag an das D weiter. An ihn selbst erbringe sie keine Unterhaltszahlungen. Sie trage nicht den überwiegenden Unterhalt. Auch sei eine tatsächliche Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt seiner Mutter auszuschließen. Es bestehe nur ein äußerst seltener Besuchskontakt der Mutter zu ihm, er selbst sei seit ca. 10 Jahren nicht mehr bei der Mutter zu Hause gewesen. Auch nach der Bestimmung des § 2 Abs. 5 lit.c FLAG 1967 sei eine Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben, da er sich nicht in "Anstaltspflege" befinde. Eine solche liege nur vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt werde. Dies sei nicht der Fall, da er selbst in beträchtlicher Höhe aus eigenem Einkommen zur Deckung seines Unterhalts beitrage. In einem solchen Fall sei eine Bezugsberechtigung der Mutter nur gegeben, wenn sie "überwiegend" die Unterhaltskosten trage. Dies sei nicht gegeben, da sie nur Beiträge in Höhe der erhöhten Familienbeihilfe leiste, die gesamten Unterhaltskosten aber ca. 3.000 bis 4.000 € monatlich ausmachen.
In der Folge verwies der Berufungswerber auf mehrere Judikate des Verwaltungsgerichtshofes und führte im Übrigen aus: er nehme zur Kenntnis, dass die Familienbeihilfe gemäß § 7 FLAG für ein Kind nur einmal gewährt werden könne, sodass die Zuerkennung der Familienbeihilfe an ihn nicht rückwirkend, sondern erst mit der gegenständlich beantragten Entscheidung erfolgen könne. Gleichzeitig werde die Gewährung der Familienbeihilfe an die Mutter durch das dafür zuständige Finanzamt einzustellen sein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
§ 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 räumt volljährigen Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß den genannten Bestimmungen soll nach Absicht des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die öffentliche Hand zur Gänze an (vgl. z.B. , und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im gegenständlichen Fall steht unbestrittenermaßen fest, dass der Berufungswerber wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es steht weiters fest, dass die Mutter nur Unterhalt leistet, indem sie die erhöhte Familienbeihilfe weiterleitet, "überwiegend" im Sinn der Gesetzesstelle wird von ihr Unterhalt nicht erbracht. Auch vom Vater erhält der Berufungswerber lediglich ein Taschengeld von 60 €. Für einen Eigenanspruch des Berufungswerbers ist daher noch erforderlich, dass er sich nicht in Anstaltspflege befindet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt hat, hat gemäß § 1 Bundespflegegeldgesetz das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorietiertes Leben zu führen. Es soll dazu beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. In jeder der sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer Pflegeanstalt zu entscheiden. Der Bezug von Pflegegeld stellt somit keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand dar (vgl. auch ). Es wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch bemittelten Personen gewährt. Anstaltspflege im Sinn des § 6 Abs. 2 lit.d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Pflegegeld - beigetragen wird.
In diesem Sinn liegt auch in gegenständlichem Fall Anstaltspflege nicht vor, da der Berufungswerber mit seinem Pflegegeld selbst zu seinem Unterhalt beiträgt. Ein Eigenanspruch des Berufungswerbers ist bei dieser Sachlage gegeben.
Bezüglich eines Familienbeihilfenanspruches der Mutter ist noch zu bemerken: Nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Dies ist nach Absatz 5 dann der Fall, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt.
Da in gegenständlichem Fall, wie oben festgestellt, keine Anstaltspflege vorliegt, ist eine Haushaltszugehörigkeit des Berufungswerbers zur Mutter nicht gegeben und besteht aus diesem Titel kein Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe.
Da gemäß § 7 FLAG 1867 die Familienbeihilfe für ein Kind nur einmal gewährt werden kann und bisher die Mutter Familienbeihilfe erhielt, hat der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift sein Einverständnis erklärt, dass die Familienbeihilfe nicht rückwirkend, sondern erst mit der gegenständlichen Entscheidung - unter gleichzeitiger Einstellung der Auszahlung an die Mutter - gewährt wird. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Eigenanspruch auf Familienbeihilfe Unterhaltsanspruch Anstaltspflege |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at