Rechtmäßigkeit der Pfändungsgebühr
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P-GmbH, vertreten durch RH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 26 AbgEO für die Amtshandlung vom eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 21,80 und einen Auslagenersatz in Höhe von € 0,55 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw) aus, dass es sich nur um einen Irrtum handeln könne, da sie die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Abgaben regelmäßig begleiche.
Die Bw habe, soweit ihr aus den Buchhaltungsunterlagen bekannt sei, eine Forderung an das Finanzamt, die den angeblich geschuldeten Betrag um ein Vielfaches übersteige. Daher wende die Bw hinsichtlich der ihr unbekannten unzutreffenden Forderung, die die Grundlage der vom Finanzamt getätigten Exekutionsmaßnahme darstelle, zusätzlich die Kompensation ein.
Nur der guten Ordnung halber wende die Bw ein, dass die Vorgangsweise dem Art. 6 der Menschenrechtskonvention, die in Österreich Verfassungsrang habe, widerspreche und damit auch verfassungswidrig sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw ergänzend vor, dass, wie der Abgabenbehörde zwingend bekannt sein müsse, für das Jahr 2006 keine Umsatzsteuerschuld bestanden habe.
Der angebliche Rückstand, auf den sich die Berufungsvorentscheidung stütze, habe sich nur scheinbar auf Grund einer Schätzung ergeben. Da aber gar keine Umsatzsteuerschuld bestanden habe, habe diese Schätzung ausschließlich einen Pönalcharakter, was gesetzwidrig sei und jedenfalls dem Art. 6 EMRK widerspreche.
Der Versuch einer Eintreibung von geschätzten Abgaben, die jeglicher wirtschaftlicher Grundlage entbehrten, weil gar keine Abgabenschuld auf Grund der Wirtschaftstätigkeit gegeben sei, könne zwangsläufig zu einem Ruin eines betroffenen Abgabenschuldners führen. Es stelle sich daher unabhängig von der Verletzung des Art. 6 EMRK auch wirtschafts- und finanzpolitisch die Frage nach dem Sinn einer solchen Maßnahme, die in dem derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld die wirtschaftlichen Probleme drastisch erhöhe, indem Steuern für etwas verlangt würden, was nachweislich gar nicht eingenommen worden sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.
Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.
Entgegen dem Vorbringen der Bw, wonach sie die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Abgaben regelmäßig begleiche und für das Jahr 2006 keine Umsatzsteuerschuld bestanden habe, wurde nach der Aktenlage zur Einbringung des vollstreckbaren Rückstandes der Bw. in Höhe von € 2.179,58 (aushaftende Umsatzsteuer 2006 laut Bescheid vom ) laut Rückstandsausweis vom am ein Vollstreckungsversuch am Betriebsort der Bw. unternommen, wobei die Bw. jedoch nicht angetroffen und auch ihre Firma weder an der Gegensprechanlage noch im Firmenverzeichnis aufgefunden wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verpflichtet zwar nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Der eingewendeten Kompensation mit einer behaupteten Forderung an das Finanzamt ist zu entgegnen, dass eine Kompensation nach hA nicht automatisch eintritt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 211 Tz 17). Dass die Bw eine Aufrechnungserklärung abgegeben hätte, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde von der Bw auch nicht behauptet.
Der Hinweis auf Art. 6 der Menschenrechtskonvention übersieht, dass die in Rede stehenden Abgaben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht unter den Begriff der "civil rights" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen.
Mangels Darlegung, dass die angeführte Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt, erfolgte die Festsetzung der Pfändungsgebühr im Ausmaß von € 21,80 und des Auslagenersatzes in Höhe von € 0,55 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Rückstandsausweis Amtshandlung Menschenrechtskonvention Kompensation |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at