Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 21.08.2008, FSRV/0015-K/07

Einleitung des Finanzstrafverfahrens

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
FSRV/0015-K/07-RS1
Reicht ein erfahrener und mit seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich wohl vertrauten Unternehmer über einen Zeitraum von achtzehn Monaten keine Umsatzsteuervoranmeldungen ein und entrichtet er auch keine Vorauszahlungen, so ist der Verdacht, er habe Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, begründet. Daran vermag auch der Einwand des Verdächtigen nichts zu ändern, er habe irrtümlicherweise angenommen, am Abgabenkonto bestünde laufend ein Guthaben aus den Vorjahren, welches zu Unrecht nicht ausbezahlt werde.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.N., in der Finanzstrafsache gegen N.N., P., A.Gasse 3, wegen der Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes L., vertreten durch HR Dr. P.N., als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. jjjj/00001, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes L. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für Feber 2005 bis einschließlich August 2006 die Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt € 11.896,07 bewirkt habe. In der Bescheidbegründung verwies das Finanzamt auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 2006, welche ergab, dass der Beschuldigte über den gesamten Prüfungszeitraum weder Voranmeldungen eingereicht noch entsprechende Vorauszahlungen geleistet habe. Der zu Prüfungsbeginn erstatteten Selbstanzeige komme mangels Entrichtung der Vorauszahlungen keine strafbefreiende Wirkung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Im Jahr 2003 fand in seinem Unternehmen in O. eine Steuerprüfung statt. Er habe auch in V. ein Haus gebaut und betreibe darin ein Büro. Er habe sich damals bei der Prüferin erkundigt, ob - wie in einem Zeitungsartikel dargestellt - die gesamte Vorsteuer aus dem Hausbau rückerstattet werde, auch wenn nur ein kleiner Teil des Hauses gewerblich genutzt werde. Er habe in der Folge im Jahr 2003 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 19.000,-- erhalten. Die Veranlagung der Jahre 2003 und 2004 sei noch nicht erfolgt. Erst im April habe er erfahren, dass die Geltendmachung dieser Vorsteuern nicht gerechtfertigt war. Er sei bis zur Besprechung mit der nunmehrigen Prüferin davon ausgegangen, dass er über ein Guthaben beim Finanzamt verfüge und richtig gehandelt habe. Erst jetzt sei er vom Guthabensbesitzer zum Schuldner geworden. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei lediglich bedingt schuld. Er ersuche daher von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens Abstand zu nehmen.

In der Selbstanzeige vom führt der Bf. aus, dass er mittlerweile die Unterlagen für die Jahre 2003 und 2004 dem Finanzamt zur Veranlagung übermittelt habe. Daraus ergäbe sich ein Guthaben in Höhe von € 13.247,86. Er habe seit drei Jahren keine Buchungsmitteilungen mehr vom Finanzamt erhalten und daher keine Vorsteueranmeldungen eingereicht. Anhand der abgegebenen Bilanzen und Aufstellungen sei ersichtlich, dass seit Jahren ein Guthaben am Abgabenkonto bestehe.

Aus der Stellungnahme der Prüferin am ergibt sich, dass der Bf. die Nichtabgabe der Erklärungen und Voranmeldungen damit begründe, dass eine bestehende Umsatzsteuergutschrift nicht ausbezahlt werde. Diese resultiere aus noch nicht erfolgten Veranlagungen der Jahre 2003 und 2004. Das Finanzamt habe die bezughabenden Unterlagen noch nicht erhalten, sodass eine Beurteilung des Sachverhaltes noch nicht möglich war. Die Zahllasten der Monate Feber bis Dezember 2005 wurden in Höhe von € 2.258,26 und jene der Monate Jänner bis August 2006 in Höhe von € 9.637,91 festgesetzt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).

Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.

Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens". Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss hält.

Der Bf. betreibt ein Unternehmen im EDV-Dienstleistungsbereich. Das Finanzamt stellte im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 2006 fest, dass der Bf. im relevanten Zeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen weder eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet hat. Objektiv steht unstrittig fest, dass der Bf. im maßgeblichen Zeitraum Dienstleistungen erbracht, jedoch entsprechende Vorauszahlungen nicht entrichtet hat. Der Abgabenverkürzungstatbestand ist somit erfüllt und ist der Verdacht in objektiver Hinsicht ausreichend begründet.

Der Beschuldigte wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, er sei davon ausgegangen laufend über ein Guthaben beim Finanzamt zu verfügen, welches nicht zurückgezahlt werde. Er habe ein Haus errichtet und die Rechtsauffassung vertreten, dass er Vorsteuern für das gesamte Haus geltend machen könne, auch wenn lediglich ein kleiner Teil des Hauses als Büro gewerblich genutzt werde.

Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Sachverhalt steht fest, dass der Bf. Umsatzsteuervoranmeldungen nicht ermittelt und abgeführt hat. Voranmeldungen wurden für die jeweiligen Zeiträume nicht eingereicht und vollständige Zahlungen nicht geleistet.

Der Bf. ist selbständig unternehmerisch tätig und wusste über seine grundsätzliche Verpflichtung Voranmeldungen einzureichen Bescheid. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner Erfahrung als Unternehmer genau darüber Bescheid weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen.

Für die Einleitung des Strafverfahrens spricht auch, dass durch einen langen Zeitraum von 18 Monaten weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Nun gilt für die Umsatzsteuervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe, dass die Abgabenverkürzung (schon) bewirkt ist, wenn die Abgabe zum Fälligkeitszeitpunkt ganz oder teilweise nicht entrichtet wurde (§ 33 Abs. 3 lit b FinStrG).

Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlung verkürzt und das Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG verwirklicht ist, wenn die Vorauszahlung zu dem in § 21 Abs. 1 UStG normierten Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet wird. Es kommt aus der Sicht des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG nicht darauf an, ob die Abgabe später, etwa aufgrund verspäteter Voranmeldungen oder einer Schätzung festgesetzt bzw. eingebracht werden kann.

Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt somit dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom , Zl. 92/15/0140; vom , Zl. /13/0275, u.a.). Im anschließenden Untersuchungsverfahren wird die Beschuldigtenrechtfertigung zu überprüfen und würdigen sein.

Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und würdigen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Finanzstrafverfahren
Einleitung
Untersuchungsverfahren
Verdacht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-06425