Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 13.04.2012, FSRV/0003-S/11

Irrtümliche Wiederholung eines nicht in die Wiederaufnahme gezogenen Spruchteiles einer Strafverfügung im wiederaufgenommenen Finanzstrafverfahren; Umfang der Wiederaufnahme

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0003-S/11-RS1
Wird das Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Spruchaspektes eines ein Finanzstrafverfahren abschließenden Bescheides gemäß § 166 Abs. 2 FinStrG, erster Satz, wieder aufgenommen, erstreckt sich diese Wiederaufnahme notgedrungen auf alle Spruchteile, welche im Falle einer tatsächlichen Abänderung dieses Aspektes bei der ursprünglichen Erlassung des Bescheides möglicherweise ebenfalls anders gelautet hätten. Dies gilt auch dann, wenn im Bescheid über die Wiederaufnahme diesbezüglich keine Verfügung getroffen worden ist. Könnten im wiederaufgenommenen Verfahren Teile des ursprünglichen Schuldspruches entfallen, umfasst die Wiederaufnahme daher auch ohne ausdrückliche Verfügung zwingend den Ausspruch über Strafe und Verfahrenskosten; letzteres jedoch lediglich insoweit, als eine Relation zwischen der Höhe des Kostenersatzes und dem Umfang des Schuldspruches besteht.
FSRV/0003-S/11-RS2
Die Bestimmung des § 166 Abs. 2 Satz 2 FinStrG verneint nicht die Möglichkeit zur Wahrnehmung neuer Umstände oder neuer Milderungs- und Erschwerungsgründe im wieder aufgenommenen Finanzstrafverfahren, sondern verdeutlicht lediglich den verfahrensrechtlichen Umstand, dass trotz eines Bescheides, mit welchem eine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens und solcherart die Eröffnung eines (auf den Gegenstand der Wiederaufnahme eingegrenzten) Untersuchungs- oder Rechtsmittelverfahrens verfügt wurde, der Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens (also der Entscheidung, welche möglicherweise nach Abschluss des speziellen Untersuchungs- oder Rechtsmittelverfahrens abzuändern wäre – vgl. § 166 Abs. 4 Satz 1 FinStrG) bis zur Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren (noch) nicht berührt wird. Eine Einschränkung dieser Sachentscheidung ergibt sich daraus insoweit nicht.
FSRV/0003-S/11-RS3
Die Protokollierung des Inhaltes des Erkenntnisses iSd § 135 Abs. 1 lit. g FinStrG ist auch im Falle einer vereinfachten Protokollausfertigung zwingend erforderlich (vgl. § 135 Abs. 2 FinStrG, letzter Satz).
Folgerechtssätze
FSRV/0003-S/11-RS3
wie FSRV/0024-G/10-RS2
Im Protokoll über eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat ist der Spruch der vom Vorsitzenden verkündeten Entscheidung zu dokumentieren. Dabei sind auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl. § 138 Abs.2 lit.a FinStrG) mit ausreichender Deutlichkeit festzuhalten; ein bloßer diesbezüglicher Hinweis wie „Laut Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom {Datum}“ kann nur bei völliger Eindeutigkeit der von der Entscheidung umfassten Sache und nur dann genügen, wenn in der zitierten Stellungnahme des Amtsbeauftragten eine ausreichend deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und der strafbestimmenden Wertbeträge (vgl. § 124 Abs.2 FinStrG) stattgefunden hat. Die Umschreibung ist ausreichend deutlich, wenn unter Zugrundelegung des Textes vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist, und damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten - bei Kenntnis des gegenständlichen Schuldspruches - ausgeschlossen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Dr. Johannes Dock als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G, geb. xxxx, ehem. Betreiber einer Imbissbude und Werkleister im Bauhilfsgewerbe, whft. XXX, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder, 4650 Lambach, Marktplatz 2, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im wiederaufgenommenen Verfahren über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Pagitsch, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 091/2009/00131-001, nach der am in Anwesenheit des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des G im wiederaufgenommenen Bereich der Finanzstrafsache zu StrNr. 091/2009/00131-001 wird teilweise Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis des Spruchsenates I vom wie folgt abgeändert:

I.1. Der (neuerliche) Ausspruch über Schuld wird wegen bereits mit Strafverfügung vom entschiedener Sache aufgehoben.

I.2. Der Ausspruch über Strafe und Kosten hat zu lauten:

Gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den Beschuldigten unter Bedachtnahme auf die nicht in Wiederaufnahme gezogenen Fakten eine Geldstrafe in Höhe von

€ 1.000,00

(in Worten: Euro eintausend)

verhängt; für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben hat der Beschuldigte gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von

sechs Tagen

zu verbüßen.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG fallen dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 100,00 zu Lasten; die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges werden gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzstrafakt ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid bzw. Verfügung vom , zugestellt durch Hinterlegung am , wurde G zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der StrNr. 91/2009/00131-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet worden war wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes [als Abgabepflichtiger bzw. abgabepflichtiger Unternehmer] vorsätzlich 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2004, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006 [Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2006], Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2008 ("09-12/2003, 01-12/2004, 01-12/2006, 01-03/2007, 04-12/2007 und 04-12/2008") Verkürzungen [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 10.665,43 bewirkt, indem er [unrichtige oder] keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet hatte, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten sowie 2. [ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,] seine abgabenrechtliche [Anzeige-, Wahrheits-] und Offenlegungspflicht verletzt, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 keine Einkommensteuererklärungen und für das Veranlagungsjahr 2005 keine Umsatzsteuererklärung [tatsächlich: verspätet] eingereicht und hiedurch [zu 1.] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. [zu 2.] Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen (Finanzstrafakt betreffend des Beschuldigten, Bl. 44 bis 48).

Laut Veranlagungsakt zu StNr. 91/123/4567 hat G seit eine Imbissbude an der Anschrift XX, betrieben (Veranlagungsakt, Dauerakt), wobei er für die Voranmeldungszeiträume September bis Dezember 2003 zwar Voranmeldungen eingereicht hat (Buchungsabfrage), diese jedoch laut der Schätzung der Abgabenbehörde zu niedrige Zahllasten bzw. eine zu hohe Gutschrift enthalten haben (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003). Die Verkürzungen wurden erst mittels Gutbuchungen am und bzw. mittels Saldozahlung vom nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Auch für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2004 hat G Voranmeldungen eingereicht, welche jedoch laut Schätzung der Abgabenbehörde anlässlich der Festsetzung der Jahressteuern zu niedrig gewesen sind bzw. zu hohe Gutschriften aufgewiesen haben. Für Oktober bis Dezember 2004 wurden unzulässigerweise weder Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004; Buchungsabfrage) - den Angaben des Abgabepflichtigen durch seinen damaligen Steuerberater vom (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005), den Betrieb der Imbissbude schon per Oktober 2004 geschlossen zu haben, wurde kein Glauben geschenkt. Die Verkürzungen wurden erst mittels Gutbuchungen vom nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Im Jahre 2005 ist G laut eigenen Angaben ausschließlich als Subunternehmer im Baugewerbe tätig gewesen, sodass letztendlich im Rechtsmittelwege die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit einer Gutschrift in Höhe von € 637,22 festgesetzt worden ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005, Buchungsabfrage).

Für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember 2006 hat G unzulässigerweise keine Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet; von Seite des Finanzamtes wurde die Summe der Zahllasten am mit € 1.800,00 geschätzt. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde jedoch nur ein Betrag von € 1.414,10 (die Summe an festgesetzten Vorauszahlungen) zum Ansatz gebracht. Die strafrelevanten Beträge wurden mittels Saldozahlungen am , am bzw. am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage).

Auch betreffend die genannten Voranmeldungszeiträume der Jahre 2007 und 2008 wurden vorerst im Schätzungswege entsprechende Vorschreibungen an Umsatzsteuer vorgenommen (Veranlagungsakt).

Ebenfalls dem Veranlagungsakt zu entnehmen ist, dass G für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 trotz offensichtlicher Verpflichtung keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hat; für 2005 ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung erst im Rechtsmittelwege eingelangt (Veranlagungsakt):

Konkret hat der Genannte für 2003 am zwar ein bis auf die persönlichen Daten nicht ausgefülltes Formular zur Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, die erforderliche Einreichung einer Einkommensteuererklärung (zumindest) bis zum ist jedoch trotz Erinnerungen vom und vom und trotz Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 75,00 am unterblieben, sodass die Abgabe im Schätzungswege am festgesetzt werden musste (Veranlagungsakt, Veranlagung 2003; Finanzstrafakt Bl. 11 bis 13; Buchungsabfrage).

Betreffend 2004 hätte der Beschuldigte nach Verstreichen einer letzten Nachfrist am eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen, was nicht geschehen ist. Auch in weiterer Folge unterblieb trotz Erinnerung vom die Einreichung der Erklärung, sodass am die Abgabe im Schätzungswege festgesetzt werden musste (Veranlagungsakt, Veranlagung 2004; Finanzstrafakt Bl. 17 bis 19; Buchungsabfrage).

Betreffend 2005 hätte der Beschuldigte (zumindest) bis zum Umsatz- und Einkommensteuererklärungen einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Auch in weiterer Folge unterblieb die Einreichung der Erklärungen, sodass am die Abgaben im Schätzungswege festgesetzt werden mussten (Veranlagungsakt, Veranlagung 2005; Finanzstrafakt Bl. 22; Buchungsabfrage).

Betreffend 2006 hätte der Beschuldigte (zumindest) bis zum eine Einkommensteuererklärung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Auch in weiterer Folge unterblieb trotz Erinnerungen vom und die Einreichung der Erklärung, sodass am die Abgabe im Schätzungswege festgesetzt werden musste (Veranlagungsakt, Veranlagung 2006; Finanzstrafakt Bl. 26 bis 28; Buchungsabfrage).

Betreffend 2007 hätte der Beschuldigte (zumindest) bis zum eine Einkommensteuererklärung einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. Auch in weiterer Folge unterblieb trotz Erinnerung vom die Einreichung der Erklärung, sodass am die Abgabe im Schätzungswege festgesetzt werden musste (Veranlagungsakt, Veranlagung 2007; Finanzstrafakt Bl. 32 bis 34; Buchungsabfrage).

G hat daher auf Basis dieses Sachverhaltes finanzstrafrechtlich relevante Säumigkeiten für die Zeiträume bis , bis , bis , bis und bis zu verantworten.

Im Sinne des erhobenen Vorwurfes ist am , zugestellt durch Hinterlegung am , mit Strafverfügung nach § 143 FinStrG gegen den Beschuldigten ein Schuldspruch ergangen und über G gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 3.800,00 und gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von neunzehn Tagen verhängt worden; überdies sind dem Genannten nach § 185 FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00 auferlegt worden (Finanzstrafakt Bl. 51 bis 57).

Am ist beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein Antrag der erstmals einschreitenden Verteidigung vom eingelangt, die Wiederaufnahme des "mit Strafverfügung vom abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens" [Anmerkung: also des gesamten Verfahrens] zu verfügen, weil der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung (die Einstellung des Finanzstrafverfahrens) herbeigeführt hätte. In der Begründung des Antrages wird - mit der Aktenlage im Veranlagungsakt StNr. 91/123/4567) übereinstimmend - vorgetragen, dass im Rechtsmittelwege für das Veranlagungsjahr 2007 eine Umsatzsteuergutschrift von € 130,56 und im Zuge der Veranlagung des Jahres 2008 ebenfalls eine Umsatzsteuergutschrift, nämlich in Höhe von € 334,18 festgesetzt worden war (Finanzstrafakt Bl. 59 bis 66).

Die diesbezüglichen Bestimmungen des FinStrG in der damals geltenden Fassung lauten:

"B. Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1. Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 165. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und

... [nicht relevant]

d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d darf die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.

(3) Antragsberechtigt sind die Beschuldigten und die Nebenbeteiligten des abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens, die letzteren jedoch nur, wenn der Spruch der Entscheidung Feststellungen der im § 138 Abs. 2 lit. f bis h bezeichneten Art enthält.

(4) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

(5) Dem Antrag auf Wiederaufnahme kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, hat diesem jedoch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten.

(6) Sind seit der Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren die im § 31 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen, so ist die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ausgeschlossen. Im übrigen steht ein Ablauf der Verjährungsfrist nach Rechtskraft der Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren einer Bestrafung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht entgegen.

§ 166. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Finanzstrafbehörde zu, die in letzter Instanz die Entscheidung im abgeschlossenen Verfahren gefällt hat.

(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder anordnenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Durch diesen Bescheid wird der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Die Behörde, die die Wiederaufnahme verfügt, hat jedoch die Vollziehung der im abgeschlossenen Verfahren ergangenen Entscheidung auszusetzen, wenn durch sie ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten. Gegen die Verfügung der Wiederaufnahme ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Durch die Wiederaufnahme tritt die Strafsache, wenn über sie bereits durch eine Finanzstrafbehörde zweiter Instanz abgesprochen wurde, in den Stand des Rechtsmittelverfahrens, in allen übrigen Fällen in den Stand des Untersuchungsverfahrens zurück. Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind nicht zu wiederholen.

(4) Im wiederaufgenommenen Verfahren ist unter gänzlicher oder teilweiser Aufhebung der früheren Entscheidung insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, als die frühere Entscheidung nicht mehr für zutreffend befunden wird. Kommt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht in Betracht, so ist das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid einzustellen.

(5) ... [nicht relevant]

(6) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag bewilligt worden, so darf die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren nicht ungünstiger lauten als die Entscheidung des früheren Verfahrens. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde aus Anlaß der Wiederaufnahme, daß auch ein anderer Beschuldigter oder Nebenbeteiligter antragsberechtigt gewesen wäre (§ 165 Abs. 3), so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden."

Mit Bescheid vom , offenbar irrtümlich datiert mit , zugestellt am (Finanzstrafakt Bl. 67 bis 69), verfügte die Finanzstrafbehörde erster Instanz, dass "dem Antrag stattgegeben und das Verfahren insoweit wiederaufgenommen" werde, "als der Verkürzungssachverhalt bezüglich der Zeiträume 1-3/2007, 4-12/2007 und 4-12/2008 einer neuerlichen Überprüfung unterzogen wird." Eine Entscheidung hinsichtlich der allfälligen Wiederaufnahme betreffend die weiteren strafrelevanten Fakten, nämlich die Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2004, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006 und betreffend die Finanzordnungswidrigkeiten wurde nicht getroffen (Finanzstrafakt Bl. 67 bis 69).

Am erging im wieder aufgenommenen Verfahren mittels Strafverfügung, zugestellt am , ein trotz des Umstandes der insoweit bereits entschiedenen Sache ein neuerlicher Schuldspruch bezüglich der nicht in die Wiederaufnahme gezogen Fakten (Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2004, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006 in Höhe von insgesamt € 3.265,43 und vorsätzliche Nichteinreichung der Steuererklärungen ESt 2003 bis 2007 bzw. USt 2005), wobei nunmehr auf Basis dieses Schuldspruches gemäß "§§ 21 iVm 33 Abs. 5 u. 51 Abs. 2 FinStrG" eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt wurden; die Verfahrenskosten wurden mit € 160,00 bestimmt (Finanzstrafakt Bl. 70 f).

Hinsichtlich des in Wiederaufnahme gezogenen Teiles des Schuldspruches der Strafverfügung vom wurde in (!) [gemeint wohl: parallel zu] der nunmehrigen Strafverfügung vom das Finanzstrafverfahren "gem § 124 Abs 1 FinStrG zur Gänze" eingestellt (Finanzstrafakt Bl. 71).

Gegen diese Strafverfügung vom hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch erhoben und die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung der Entscheidung durch einen Spruchsenat beantragt, "wobei die Finanzstrafbehörde darauf aufmerksam zu machen ist, dass sie gem. § 124 (1) FinStrG. immer noch die Möglichkeit hat, das Verfahren mit Bescheid einzustellen." (Finanzstrafakt Bl. 86).

Am hat auch tatsächlich der Spruchsenat I in "Anwesenheit" des Beschuldigten und des Verteidigers ("Gegenwärtig: ...", Verhandlungsprotokoll, Finanzstrafakt Bl. 101) eine mündliche Verhandlung abgehalten, wobei aber die weitere Protokollierung des Verhandlungsgeschehens erkennen lässt, dass der Beschuldigte und der Verteidiger (trotz ordnungsgemäßer Ladung) zur Verhandlung nicht erschienen sind (Finanzstrafakt Bl. 102).

In der schriftlichen Ausfertigung der im wieder aufgenommenen Verfahren vom Vorsitzenden des Spruchsenates verkündeten Entscheidung, zugestellt am , wurde G hinsichtlich der nicht in die Wiederaufnahme gezogenen Fakten schuldig gesprochen, nämlich dass er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich 1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume "09-12/2003, 01-12/2004 und 01-12/2006", eine Verkürzung von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer, und zwar für die Zeiträume 09-12/2003 in Höhe von € 801,42, für 01-12/2004 in Höhe von € 1.049,91 und für 01-12/2006 in Höhe von € 1.414,10, insgesamt somit in Höhe von € 3.265,43 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, sowie 2. die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des § 119 BAO durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2007 und durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 verletzt hat und hiedurch zu 1. Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 2. "eine Finanzordnungswidrigkeit" nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat, und über ihn aus diesem Grunde nach § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt; überdies wurden dem Beschuldigten an Kosten des Finanzstrafverfahrens € 160,00 auferlegt (Finanzstrafakt Bl. 104 ff).

In seiner Begründung führte der Spruchsenat aus, die Vorgangsweise des Finanzamts Salzburg-Stadt bei Erlassung seines Wiederaufnahmebescheids entspreche § 166 Abs. 2 Satz 1 FinStrG, wonach in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder anordnenden Bescheid auszusprechen sei, inwieweit das Verfahren wiederaufzunehmen ist. Nach Abs. 2 Satz 2 leg.cit. werde durch diesen Bescheid der weitere Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt. Hinsichtlich der nicht wiederaufgenommenen Teile des mit Strafverfügung vom erledigten Finanzstrafverfahrens bliebe es somit bei der rechtskräftigen Verurteilung, sodass es diesbezüglich dem Spruchsenat verwehrt sei, in der Sache selbst neue Umstände oder Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe wahrzunehmen.

Die diesbezüglichen Überlegungen des Beschuldigten, das Wiederaufnahmeverfahren wäre möglicherweise noch nicht umfänglich erledigt, stünde im Widerspruch zu § 166 Abs. 2 Satz 2 FinStrG.

Das Finanzamt Salzburg-Stadt habe zwar das Verfahren hinsichtlich der wieder aufgenommen Teile nicht mit eigenem Bescheid eingestellt, sondern diesen in seine weitere Strafverfügung aufgenommen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass das Verfahren diesbezüglich rechtskräftig eingestellt sei.

Aufgabe des Spruchsenats sei es daher nunmehr lediglich, für jene Teile des Finanzstrafverfahrens, die nicht wiederaufgenommen worden sind und hinsichtlich welcher Taten der Beschuldigte (weiterhin) rechtskräftig verurteilt ist, eine angemessene Strafe festzusetzen; dabei sei von jenen Umständen auszugehen, die der damaligen Verurteilung (1. Strafverfügung) zugrunde lagen, und außerdem im Hinblick auf die nunmehrige teilweise Einstellung des Verfahrens ein entsprechendes Verhältnis bezüglich der Strafhöhe zwischen damaliger Verurteilung und nunmehr zu fällender Verurteilung bzw. Einstellung zu finden.

Das Finanzamt Salzburg-Stadt habe in seinen beiden Strafverfügungen jeweils rund 15% des verkürzten Betrags als Strafe festgesetzt; darauf weise der Beschuldigte auch zutreffend hin. Dies entspreche auch nach Auffassung des Spruchsenats der Rechtslage, sodass der Beschuldigte wiederum zu einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00, acht Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und € 160,00 Kosten zu verurteilen gewesen wäre.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde der Antrag des Beschuldigten auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zu StrNr. 091/2009/00131-001 auch bezüglich der weiteren, mit obgenanntem Bescheid vom , offenbar irrtümlich datiert mit , nicht in eine Wiederaufnahme gezogenen Fakten entschieden, und zwar dergestalt, dass diesbezüglich der Antrag des Beschuldigten abgewiesen wurde.

Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates hat innerhalb offener Frist der Beschuldigte berufen, wobei im Wesentlichen, soweit von Relevanz, ausgeführt wurde:

Der im Erkenntnis gefällte Schuldspruch stehe zur Begründung in einem unauflöslichen Widerspruch. Wenn es der Rechtslage entspräche, dass der Beschuldigte aufgrund der Strafverfügung vom (weiterhin) rechtskräftig verurteilt sei, stünde einer nochmaligen "Verurteilung" mit dem angefochtenen Erkenntnis die entschiedene Sache entgegen, weshalb in der Berufungsentscheidung der [neuerliche] Schuldspruch aufzuheben sei. Wenn aber der Spruchsenat zu einem Schuldspruch berechtigt gewesen wäre, hätte er die Rechtfertigung des Beschuldigten, vorgetragen im Wiederaufnahmsantrag und wiederholt im Einspruch nicht einfach ignorieren dürfen.

Hinsichtlich der Strafberufung sei auf die Bestimmung des § 25 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, wofür die Voraussetzungen im gegenständlichen Fall zutreffen würden: Dass die Taten keine Folgen nach sich gezogen hätten, ergebe sich aus der Rechtfertigung des Beschuldigten. Gehe man von einem rechtskräftigen Schuldspruch aus, hätte G nur ein geringfügiges Verschulden zu verantworten, weshalb der Spruchsenat keine Strafe verhängen hätte dürfen.

Indem der Spruchsenat die Strafbestimmung des § 51 FinStrG nicht angewandt habe, hätte er von einer Summe von strafbestimmenden Wertbeträgen in Höhe von € 6.530,86 ausgehen müssen.

Völlig fehl gehe der Spruchsenat, wenn er ausführe, ihm sei die Wahrnehmung neuer Milderungsgründe verwehrt.

Aufgabe des Erstsenates wäre es gewesen, hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schlüssige Feststellungen zu treffen gehabt. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass - wie vom Amtsbeauftragten im Vorlagebericht ja ausgeführt - am tt.tt.tttt der Konkurs über das Vermögen des Beschuldigten nicht eröffnet worden sei.

Die die Milderungsgründe ausschlaggebend seien, die in der Strafverfügung vom behaupteten Erschwerungsgründe nicht vorlägen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten trostlos seien, hätte bei richtiger Strafbemessung über ihn keine Strafe verhängt werden dürfen.

Es werde daher beantragt,

1. das angefochtene Erkenntnis (die "Verurteilung") - insbesondere hinsichtlich des Schuldspruches wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz - aufzuheben,

2. in eventu das Finanzstrafverfahren einzustellen,

3. in eventu - trotz Schuldspruch - keine Strafe zu verhängen.

Zur mündlichen Verhandlung des Berufungssenates sind - trotz ordnungsgemäßer Ladung bzw. Verständigung - weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger erschienen, weshalb bei ausreichend gegebener Akten- und Beweislage gemäß §§ 126, 157 FinStrG in Abwesenheit der Genannten verhandelt wurde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Von Seite des Beschuldigten wird bekämpft der durch den Spruchsenatsvorsitzenden am verkündete mündliche Bescheid, eben das ausgesprochene und in der Folge auch schriftlich ausgefertigte gegenständliche Straferkenntnis.

Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung eines Spruchsenates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.

Logischerweise haben derartige Protokolle nicht nur die Information zu enthalten, wer abgestimmt hat, sondern auch, mit welchem Ergebnis abgestimmt wurde und welcher in der Folge vom Spruchsenatsvorsitzenden zu verkündende Spruch beschlossen worden ist. Dieser Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, die Taten zu bezeichnen, deren Begehung durch den Beschuldigten als erwiesen angenommen wird (vgl. § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG), und hat u.a. weiters zu enthalten die angewandte Strafvorschrift (leg.cit. lit. b), den Ausspruch über die Strafe (leg.cit. lit. c) und den Ausspruch über den Kostenersatz nach § 185 FinStrG (leg.cit. lit. e).

Die zur Last gelegten Taten müssen so eindeutig umschrieben werden, dass vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen ist, und dass damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Zusammenhang für viele -G/10).

Auf gleiche Weise sollten auch aus dem Verhandlungsprotokoll selbst der Spruch der verkündeten Entscheidung und dabei auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl. wiederum § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) erkennbar sein; ein nach der Verwaltungspraxis öfter verwendeter bloßer diesbezüglicher Hinweis wie "Laut Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom {Datum}" sollte nur bei völliger Eindeutigkeit der von der Entscheidung umfassten Sache und nur dann genügen, wenn in der zitierten Stellungnahme des Amtsbeauftragten eine ausreichend deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und der strafbestimmenden Wertbeträge (vgl. § 124 Abs. 2 FinStrG) stattgefunden hat.

Was konkret vom Vorsitzenden des Erstsenates verkündet wurde, insbesondere welcher Schuldspruch gefällt wurde, ist jedoch im gegenständlichen Fall dem Verhandlungsprotokoll nicht mit Sicherheit zu entnehmen, da sich die Protokollierung lakonisch auf die Wortfolge "Nach dem Wiedererscheinen des Senates um 09:50 Uhr verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen (Strafe € 1.600,-; EFS: 8 Tage; € 160,- Kosten)." beschränkt (Finanzstrafakt Bl. 102) und selbst im Beratungsprotokoll diesbezüglich lediglich vermerkt ist, dass ein Erkenntnis "wie in der schriftlichen Ausfertigung (Strafe € 1.600,00; EFS: 8 Tage, Kosten: € 160,00)" ergeht (Finanzstrafakt Bl. 103) - obwohl nach dem Inhalt der schriftlichen Ausführungen (in welchen auf Umstände anlässlich der mündlichen Verhandlung, nämlich das Nichterscheinen des Beschuldigten zur Verhandlung, Bezug genommen wird; siehe Finanzstrafakt Bl. 107) und der sich daraus erschließenden Chronologie des Geschehens die schriftliche Ausfertigung noch nicht vorgelegen haben kann. Das Wesen einer schriftlichen Bescheidausfertigung liegt jedoch u.a. darin, dass diese entsprechend dem zuvor verkündeten mündlichen Bescheid ergehen sollte, wofür gerade - siehe oben - die eigenständige Dokumentation dessen erforderlich wäre, was mündlich verkündet worden ist.

Da von Seite der Parteien gegen den Inhalt des Verhandlungsgegenstandes, wie nochmals in der Berufungsverhandlung vorgetragen, weder zuvor (vgl. die verfahrensrechtlichen Einwendungen der Verteidigung in anderen Punkten) noch in der Verhandlung ein Einwand erhoben worden ist, geht der Berufungssenat trotz der undeutlichen Dokumentation davon aus, dass der Spruch des verfahrensgegenständlichen mündlichen Bescheides gleichlautend ist der vorgelegten schriftlichen Ausfertigung.

Diese angesprochenen verfahrensrechtlichen Einwendungen der Verteidigung erweisen sich als zutreffend:

Wie oben ausgeführt, ist im Sinne des § 166 Abs.2 FinStrG mit Bescheid vom das Verfahren in der Finanzstrafsache zu StrNr. 091/2009/00131-001 nur insoweit wiederaufgenommen worden, als der Verkürzungssachverhalt der Jahre 2007 und 2008 einer Überprüfung unterzogen wurde. Gegen diese Verfügung war gemäß § 166 Abs. 2 FinStrG, letzter Satz, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Mit Bescheid vom war der Antrag des Beschuldigten an die Finanzstrafbehörde erster Instanz, auch hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Fakten eine Wiederaufnahme zu verfügen, abgewiesen worden. Eine mögliche Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 152 Abs. 1 FinStrG, erster Satz) ist nicht erhoben worden. Will man die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages als eine das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 152 Abs. 1 FinStrG, zweiter Satz, verstehen, wäre übrigens ebenfalls eine Beschwerde zulässig gewesen, da nach der Systematik des Finanzstrafverfahrens im Falle einer Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages insoweit per definitionem kein weiteres Verwaltungsgeschehen angeschlossen ist.

Kein Verfahrensgegenstand im wiederaufgenommenen Verfahren sind gewesen somit die weiteren Bestandteile des Schuldspruches der Strafverfügung vom , nämlich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehen der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend September 2003 bis Dezember 2004 und Jänner bis Dezember 2006 und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2007 und die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005.

Daraus folgt, dass im wiederaufgenommenen Verfahren allenfalls lediglich hinsichtlich der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Jänner bis Dezember 2007 und April bis Dezember 2008 eine gänzliche oder teilweise Einstellung des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens (§ 166 Abs. 3 FinStrG, erster Satz, zweite Alternative) erfolgen konnte, was auch mittels Pkt. 2. der Strafverfügung vom in Form einer bescheidmäßigen, diesbezüglich gänzlichen Einstellung des Untersuchungsverfahrens stattgefunden hat (Finanzstrafakt Bl. 71). Die versehentliche Aufnahme dieses Bescheides nach § 124 Abs. 1 FinStrG in die Form einer Strafverfügung nach § 143 Abs. 1 FinStrG hat nicht zur Folge, dass etwa der Einstellungsbescheid mittels Einspruch gegen die Strafverfügung wieder aus dem Rechtsbestand entfernt werden könnte.

Wird das Finanzstrafverfahren hinsichtlich eines Spruchaspektes eines ein Finanzstrafverfahren abschließenden Bescheides wieder aufgenommen, erstreckt sich diese Wiederaufnahme notgedrungen auf alle Spruchteile, welche im Falle einer tatsächlichen Abänderung dieses Aspektes bei der ursprünglichen Erlassung des Bescheides möglicherweise ebenfalls anders gelautet hätten. Könnten im wiederaufgenommenen Verfahren Teile des ursprünglichen Schuldspruches entfallen, umfasst die Wiederaufnahme daher auch zwingend den Ausspruch über Strafe und Verfahrenskosten; letztere jedoch lediglich insoweit, als eine Relation zwischen der Höhe des Kostenersatzes und dem Umfang des Schuldspruches besteht. Dies gilt auch dann, wenn wie im gegenständlichen Fall im Bescheid vom (irrtümlich datiert mit ) keine Verfügung hinsichtlich der solcherart vom wiederaufgehobenen Aspekt abgeleiteten Spruchteile getroffen worden ist (Finanzstrafakt Bl. 67).

Tatsächlich ist ja auch im wiederaufgenommenen Verfahren, basierend auf den nicht betroffenen Fakten, mittels der genannten Strafverfügung vom eine Neubemessung der Geldstrafe und der pauschalen Verfahrenskosten erfolgt (Finanzstrafakt Bl. 71).

Offenbar in dem Bemühen, den Sachverhalt zu verdeutlichen, wurde aber missverständlich der nicht in Wiederaufnahme gezogene Faktenteil der Strafverfügung vom in der neuerlichen Strafverfügung vom , mit welchem im wiederaufgenommenen Verfahren - nach Wegfall der in Wiederaufnahme gezogenen Fakten - die Neubemessung der Strafe und der Verfahrenskosten erfolgen sollte, entgegen der Verfahrensregel des ne bis in idem überflüssigerweise in unveränderter Weise ausgesprochen (Finanzstrafakt Bl. 70) und - nach erfolgtem Einspruch gegen die zweite Strafverfügung - ohne Notwendigkeit vom Spruchsenat neuerlich unverändert wiederholt (Finanzstrafakt Bl. 105), sodass im Ergebnis - wie von der Verteidigung zutreffend festgestellt - zum diesbezüglichen Schuldspruch vom der neuerliche Schuldspruch des Spruchsenates vom hinsichtlich derselben Fakten hinzugetreten ist.

Dieser zweite Schuldspruch hinsichtlich derselben Fakten war daher ersatzlos zu beheben.

Soweit die Verteidigung aber ein Absehen von einer Bestrafung des G begehrt, ist ihrem Antrag nur insoweit zu entsprechen, als die im wiederaufgenommenen Verfahren auszusprechende Strafe abzumildern ist:

Gemäß dem zitierten § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Bei Vorliegen dieser Umstände hat sie jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall aber hat der Beschuldigte - so der den rechtskräftigen Schuldspruch notwendigerweise stützenden Sachverhalt - über einen Zeitraum von fünf Jahren hinweg immer wieder trotz Andrängen der Abgabenbehörde seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht entsprochen und keine Steuererklärungen eingereicht. Ebenso hat er laut verbleibendem Schuldspruch in vielfachen Angriffen wissentlich Umsatzsteuervorzahlungen verkürzt und zumindest bedingt vorsätzlich keine Voranmeldungen eingereicht, sodass schon aufgrund der Beharrlichkeit des Täters in seinem deliktischen Verhalten von einem geringfügigen Verschulden keine Rede sein kann. Auch der vom Beschuldigten verursachte Schaden in Form von dem Fiskus zum Teil jahrelang vorenthaltenen Geldmitteln in Höhe von mehr als € 3.000,00 kann nicht als unbedeutende Folge der Verfehlungen des G angesehen werden.

Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 25 FinStrG liegen daher nicht vor.

Soweit der Spruchsenat unter Hinweis auf § 166 Abs. 2 Satz 2 FinStrG diesbezüglich die Möglichkeit zur Wahrnehmung neuer Umstände oder neuer Milderungs- und Erschwerungsgründe verneint, unterliegt er einem Irrtum: Tatsächlich bezieht sich die zitierte Gesetzesstelle nämlich auf den Umstand, dass trotz eines Bescheides, mit welchem eine Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens und solcherart die Eröffnung eines (auf den Gegenstand der Wiederaufnahme eingegrenzten Untersuchungs- oder Rechtsmittelverfahrens verfügt wurde, der Rechtsbestand der Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens (also der Entscheidung, welche möglicherweise nach Abschluss des speziellen Untersuchungs- oder Rechtsmittelverfahrens abzuändern wäre - vgl. § 166 Abs. 4 Satz 1 FinStrG) bis zur Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren (noch) nicht berührt wird. Eine Einschränkung dieser Sachentscheidung ergibt sich daraus insoweit nicht.

Zur solcherart unbeeinträchtigten Neubemessung der Strafe im wiederaufgenommenen Verfahren ist daher auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen. Im Übrigen gelangen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß zur Anwendung

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2001/144 mit Wirkung ab 2002 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00 geahndet. Mit Wirkung ab dem wurde die Strafdrohung durch das AbgSiG 2007, BGBl I 2007/99, auf € 5.000,00 angehoben.

Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ist eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich.

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit das Zweifache der Summe der strafrelevant verbliebenen Verkürzungen von € 3.265,43, also € 6.530,86.

Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel zur Berücksichtigung der tatbildimmanenten nur vorübergehenden Abgabenvermeidungen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ergäbe sich solcherart bei durchschnittlichem Verschulden des G , einem Gleichgewicht der mildernden und erschwerenden Umstände und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein Ausgangswert von etwa € 2.100,00.

Den mildernden Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten und der erfolgten Schadensgutmachung stehen aber als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre und die Faktenmehrheit in Form der massiven, langjährigen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie die zu beachtende Prävention (für welche das Bekanntwerden einer nur geringfügigen Sanktion in Anbetracht der langfristigen Säumigkeiten des Beschuldigten sehr abträglich wäre) entgegen, sodass in gesamthafter Betrachtung ansich eine Geldstrafe von € 4.000,00 zu verhängen wäre, von welcher in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten noch ein Abschlag um die Hälfte auf € 2.000,00 vorzunehmen wäre.

In Anbetracht des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG darf aber die Geldstrafe unter Bedachtnahme auf das angefochtene Spruchsenatserkenntnis den dort verhängten Geldstrafenbetrag von € 1.600,00 nicht übersteigen.

Überdies darf aber auch - siehe § 166 Abs. 6 FinStrG - die beantragte Verfahrenswiederaufnahme für den Beschuldigten keine Verschlechterung bedeuten, sodass in Anbetracht des Umstandes, wonach der nunmehrige Strafrahmen sich auf 30,62 % der ursprünglichen Strafdrohung laut Strafverfügung vom verringert hat, die nunmehrige Geldstrafe ebenfalls im Vergleich zur Strafverfügung zu verkürzen ist. Dabei ist zwar zu bedenken, dass einerseits bei sich verkleinernden geringen Geldstrafen das Sanktionsübel eine überproportionale Abschwächung erfährt, sohin die verbleibende Geldstrafe relativ höher ausfallen müsste, andererseits zwischenzeitlich eine Zeitspanne verstrichen ist, für welche G keine neuen Finanzstraftaten vorgeworfen worden sind, sodass letztendlich in gesamthafter Abwägung die Geldstrafe neu mit € 1.000,00 zu bemessen ist.

Die vom Beschuldigten geforderte Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG kommt somit nicht in Betracht.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher der Umstand der schlechten Finanzlage des Beschuldigten ohne Relevanz zu verbleiben hat.

Die im wiederaufgenommenen Verfahren ebenfalls neu zu bemessenden Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 166 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 166 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 143 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 166 Abs. 4 Satz 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 166 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Wiederaufnahme
wiederaufgenommenes Verfahren
ne bis in idem
res iudicata
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
Verhandlungsprotokoll
Beratungsprotokoll
Niederschrift
Bescheidspruch
Verweise
UFS, FSRV/0024-G/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at