Sonstiger Bescheid, UFSL vom 18.09.2007, RV/0462-L/05

Bezeichnung des Bescheidadressaten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0462-L/05-RS1
Lässt sich weder aus der Bezeichnung des Bescheidadressaten noch aus dem übrigen Inhalt des behördlichen Schriftstückes ableiten, an wen die Abgabenvorschreibung gerichtet ist, kommt diesem behördlichen Schriftstück kein Bescheidcharakter zu.
RV/0462-L/05-RS2
Haben an einem Standort mehrere Firmen ihren Sitz, die im Firmenwortlaut eine gemeinsame Markenbezeichnung tragen, so kommt der korrekten Bezeichnung des Bescheidadressaten eine besondere Bedeutung zu. Aus der gewählten Bezeichnung des Bescheidadressaten muss zweifelsfrei ableitbar sein, an welche Person sich die behördliche Erledigung richtet (vgl. ).
RV/0462-L/05-RS3
Scheint die von der einschreitenden Steuerberatungsgesellschaft als Berufungswerberin bezeichnete Firma nicht im Firmenbuch auf und kann auch sonst nicht aufgeklärt werden, für wen die Steuerberatungsgesellschaft einschreitet, ist davon auszugehen, dass sie keine Aktivlegitimation besitzt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die von der Einschreiterin, für die P.AG eingebrachte Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom betreffend Gesellschaftsteuer (ErfNr.: xxx) entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Folgender Sachverhalt wurde dem Bescheid zu Grunde gelegt:

Die Berufung vom richtet sich gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom , der an die Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" gerichtet war. Die K., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft schreitet für die Fa. P.AG ein. Eine Abfrage im Firmenbuch hat ergeben, dass folgende "P."-Firmen im Bereich des Landesgerichtes Linz existieren bzw. existiert haben:


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FN
Firma
Sitz
Rechtsform
197646 g
P. Holding AG
H.
AG
206313 b
P. M. Engineering GmbH
H.
GmbH
206315 f
P. F. C. S. GmbH
H.
GmbH
207335 f
P. F. C. S. GmbH & Co KG
H.
KG
# 202347 w gelöscht
P. KSt. GmbH
Marchtrenk
GmbH

Es scheinen weder der Firmenwortlaut der als Bescheidadressat angeführten Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" noch jener der von der K., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als Berufungswerberin bezeichneten Fa. P.AG im Firmenbuch auf.

Auf diesen Umstand wurden die Einschreiterin und die Amtspartei mit den Vorhalten vom hingewiesen.

Das Finanzamt teilte in der Stellungnahme vom mit, dass die Firma "F." KSt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden sei. Mit Generalversammlungsbeschluss vom sei diese in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und hätte den Firmennamen "F." KSt. AG getragen. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom sei diese gemäß § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung einer Personengesellschaft "P. F. C. S. GmbH & Co KG" umgewandelt worden.

Die einschreitende Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft teilte mit e-mail vom mit, dass sie sich in der im Schreiben vom zu GZ. RV/0462-L/05 geäußerten Ansicht, wonach mit der Bezeichnung "P. F. C S KG RNF KUNST AG" eine eindeutige Identifizierung des Bescheidadressaten nicht möglich sei, anschließt und keine weitere Stellungnahme dazu abgibt.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. , mwN).

Laut Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/13/0151 ist bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben. Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (vgl. , mwN).

Im Firmenbuch sind für den Standort in H. und unter der Geschäftsanschrift (xxxx H., V.- Straße 50) für den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung die P. Holding AG, die P. M. Engineering GmbH, die P. F. C. S. GmbH und P. F. C. S. GmbH & Co KG eingetragen. Weder die als Berufungswerberin bezeichnete Fa. P.AG noch die als Bescheidadressat bezeichnete Fa. "P. F. C KG RNF F. KUNST AG" scheinen im Firmenbuch auf. Angesichts des Umstandes, dass im Firmenbuch mit derselben Geschäftsanschrift mehrere Gesellschaften eingetragen sind, deren Firma jeweils die nach der Verkehrsauffassung auch als gängige Markenbezeichnung bekannte Bezeichnung " P." enthält, ist die Adressierung der angefochtenen Erledigung "Fa. P. F. C KG RNF F. KUNST AG" nicht zweifelsfrei einer der angeführten Firmen zuzuordnen (vgl. etwa ). Im Übrigen enthält die angefochtene Erledigung auch sonst (etwa in der Begründung) den korrekten Namen der Bescheidadressatin nicht. Mit der vom Finanzamt gewählten Bezeichnung wurde nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Bescheidadressat nicht ausreichend beschrieben. Demnach richtet sich der angefochtene Bescheid an eine nicht existente Person, sodass kein Bescheid vorliegt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 6).

Da auch die von der K., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft als Berufungswerberin bezeichnete Fa. P.AG nicht im Firmenbuch aufscheint, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die K., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft keine Aktivlegitimation zum Einschreiten besitzt. Dem ist die Einschreiterin auch nicht entgegen getreten.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die gegenständliche Berufung aus zweifacher Hinsicht unzulässig, da weder die Einschreiterin eine Aktivlegitimation besitzt, noch der als Anfechtungsgegenstand bezeichnete Bescheid die Bescheidqualität hat. Der Unabhängige Finanzsenat hatte daher die gegenständliche Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Schlagworte
Bescheidadressat
Aktivlegitimation
Bescheidqualität
Bescheidcharakter
Verweise
Zitiert/besprochen in
taxlex 2007, 622
UFS Newsletter 2008/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at