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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 06.04.2012, RV/0451-G/11

Rückwirkende Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Deutschland, vertreten durch Hinterleitner, Schollmeyer & Partner, Rechtsanwälte - Steuerberater, D-82140 Olching, Hauptstraße 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag vom auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - "Künstlerische Tätigkeit in Österreich im Jahr 2010" - mit nachstehender Begründung abgewiesen:

Die Grundlagen für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seien im Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 geregelt. Sie diene als Nachweis dafür, dass der Inhaber Unternehmer sei, der Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten als innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne der Binnenmarktregelung versteuere und die Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten erkennen könnten, dass sie steuerfrei an ihn liefern können. Der Anwendungsbereich erstrecke sich auf betriebliche Erwerbe durch Unternehmer und Lieferungen an Unternehmer für den unternehmerischen Bereich. Für die gegenständliche Leistung in Österreich (künstlerische Tätigkeit als Musiker) sei keine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.

Die dagegen eingebrachte Berufung hat der Berufungswerber (Bw.) folgendermaßen begründet:

Er führe künstlerische bzw. unterhaltende Leistungen aus. Im Jahr 2010 sei er in Österreich zusätzlich auch Leistungsempfänger einer künstlerischen bzw. unterhaltenden Leistung eines anderen deutschen Unternehmers gewesen.

Diese Leistung sei in Österreich steuerbar und ab auch steuerpflichtig, da der Tätigkeitsort in Österreich gelegen sei, was sich auch aus Art. 53 MwStSystR ergebe. Danach gelte als Leistungsort für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, der Unterhaltung oder für ähnliche Tätigkeiten, einschließlich der zusammenhängenden Dienstleistungen, der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt werde (Tätigkeitsort). Werde die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sei, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet werde, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Person, für die die Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schulde (Art. 194 MwStSystR). Da es in Österreich zu einem Übergang der Steuerschuld auf den in Österreich nicht ansässigen Leistungsempfänger (Bw. ist in Deutschland ansässig) komme, müsse sich der Leistungsempfänger (Bw.) für Zwecke der Umsatzsteuer in Österreich registrieren lassen.

Aufgrund der Rechnungsvorschriften nach Art. 220 und 226 MwStSystR und den in Deutschland geltenden Vorschriften verpflichte sich der Leistungserbringer (Unternehmer in Deutschland) eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Diese Rechnung müsse ua. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers (Bw.) beinhalten sowie den Hinweis des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 13b dUStG.

Aufgrund von Gesetzesänderungen ab würde ab 2011 nicht mehr der Ort der Tätigkeit, sondern das Empfängerortprinzip unter der Voraussetzung, dass der Empfänger ein Unternehmer sei, gelten.

Somit beantrage er rückwirkend für 2010 die Vergabe einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, damit der Leistungserbringer dem Bw. eine ordnungsgemäße korrigierte Rechnung ausstellen könne. Danach würde der Bw. umgehend in Österreich eine Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr 2010 abgeben (Reverse Charge).

Das Finanzamt hat die abweisende Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Da es zum Übergang der Steuerschuld komme, sei in der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen. Stattdessen sei ein Verweis auf den Übergang der Steuerschuld anzubringen.

Für diese Rechnung sei eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht erforderlich, da sie nicht im Sinne des Art. 28 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtige. Der Leistungsempfänger könne den Vorsteuerabzug aufgrund des Übergangs der Steuerschuld beantragen.

Dagegen hat der Bw. mit folgender Begründung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt:

Er führe künstlerische bzw. unterhaltende Leistungen aus. Im Jahr 2010 sei er in Österreich zusätzlich auch Leistungsempfänger einer künstlerischen bzw. unterhaltenden Leistung eines anderen deutschen Unternehmers gewesen. Aufgrund einer Überprüfung durch seine bevollmächtigten Vertreter habe sich herausgestellt, dass der andere deutsche Unternehmer eine unrichtige Rechnung ausgestellt habe, die nachträglich korrigiert werden müsse. Der Leistungserbringer sei verpflichtet eine Rechnung ohne Umsatzsteuer an den Bw. als Leistungsempfänger auszustellen sowie auf den Übergang der Steuerschuld zu verweisen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a dUStG idF 2010 sowie Art. 53 MwStSystR). Zu den zusätzlichen Rechnungsangaben gehöre die Angabe der österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Bw.

Deshalb beantrage er rückwirkend für 2010 die Vergabe einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, damit sein Leistungserbringer eine ordnungsgemäße, korrigierte Rechnung an ihn ausstellen könne. Der Bw. würde dann umgehend in Österreich eine Umsatzsteuervoranmeldung für 2010 abgeben (Reverse Charge).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 in der ab geltenden Fassung des AbgÄG 2010, BGBl. I Nr. 34/2010, hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese benötigen für

- innergemeinschaftliche Lieferungen,

- innergemeinschaftliche Erwerbe,

- im Inland ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die sie als Leistungsempfänger die Steuer entsprechend Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG schulden, oder für

- im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die gemäß Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie 2008/8/EG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Gemäß § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 in der ab geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, werden ua. künstlerische und unterhaltende Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 in der ab geltenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009 wird bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen) und bei Werklieferungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

- der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

- der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er gemäß § 11 Abs. 1a UStG 1994 in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung findet keine Anwendung.

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargelegte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Der Bw., ein in Deutschland ansässiger Künstler, war im Jahr 2010 Leistungsempfänger einer in Österreich von einem deutschen Unternehmer erbrachten künstlerischen Leistung. Dem Berufungsantrag - Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rückwirkend für das Jahr 2010, um dem Leistungserbringer die Ausstellung einer ordnungsgemäßen, korrigierten Rechnung zu ermöglichen - kann deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Beginn der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zeitlich mit der Bekanntgabe an den Unternehmer gleichzusetzen ist. Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat keine rückwirkende Kraft (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, Art. 28, Anm. 17 und auch ). Überdies ermöglicht das Umsatzsteuergesetz keine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung, sondern nur eine Berichtigung ex nunc, dh. für den Zeitraum, in dem der Rechnungsaussteller tatsächlich die Berichtigung der ursprünglich mangelhaft ausgestellten Rechnung vornimmt (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 12, Tz 67). Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 im Jahr 2011 (Jahr der Antragstellung oder im Folgejahr) vorliegen, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich für den Bw. im vorliegenden Fall aus der mangelnden Bekanntgabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an den leistenden Unternehmer ohnedies kein Rechtsnachteil ergibt.

Denn im Falle des Überganges der Steuerschuld nach § 19 zweiter Satz UStG 1994 ist die Rechnung des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ohne Bedeutung ist. Unterbleibt die Ausstellung einer (formgerechten) Rechnung, so hat dies weder auf den Übergang der Steuerschuld noch auf das Recht des Leistungsempfängers auf Vorsteuerabzug Einfluss (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 19, Tz 35; Tz 39 und das dort zitierte , Bockemühl und § 12, Tz 41 sowie Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band V, § 11, Anm. 174/9 und § 19 Abs. 1, Anm. 67).

Da für sonstige Leistungen, deren Leistungsortbestimmung nicht der Grundregel des § 3a Abs. 6 UStG 1994 - im vorliegenden Fall bei künstlerischen Leistungen nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 (Tätigkeitsortprinzip) - folgt, keine Meldepflicht im Wege der Zusammenfassenden Meldung besteht, und zwar auch dann nicht, wenn die Leistung an Unternehmer ausgeführt wird und die Steuer im Rahmen des reverse-charge-Verfahrens vom Leistungsempfänger gemäß Art. 194 MWSt-RL geschuldet wird (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, Art. 21, Tz 13), ergibt sich für den in Deutschland ansässigen Unternehmer, der im Jahr 2010 seinerseits in Österreich an den Bw. eine künstlerische Leistung erbracht hat, auch aus diesem Titel keine Notwendigkeit zur Kenntnis einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Leistungsempfängers (Bw.).

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
rückwirkend
Beginn der Gültigkeit
Bekanntgabe
Verweise
Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band VI, Art. 28, Anm. 17

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