Eintritt der absoluten Verjährung; Neufassung der Verjährungsbestimmungen gilt ab Inkrafttreten auch für offene Verfahren
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-AG, Adr, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Börsenumsatzsteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit "Anbot" vom hatte sich die Fa. A-GmbH aufgrund ihrer Kündigung lt. Gesellschaftsvertrag einverstanden erklärt, ihren Geschäftsanteil an der Fa. B-GmbH im Nominale von ATS 490.000 an die X-AG (= Berufungswerberin, Bw), im Falle der Annahme bis längstens , abzutreten. Nach Punkt "Drittens" richtet sich die Höhe des Abtretungspreises nach § 7 Abs. 4 lit b und Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages aus 1992. Dieses Anbot hat die Bw mit "Annahmeerklärung" vom angenommen; im Übrigen wurde festgehalten, dass ua. die damit verbundene Börsenumsatzsteuer von der Bw alleine getragen wird.
Im Zeitraum von 1998 bis 2007 hat das Finanzamt mit insgesamt 9 Ergänzungsersuchen zum Betreff "Annahmeerklärung vom " die Bw um Bekanntgabe des Abtretungspreises ersucht. In den jeweiligen Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass die Höhe des Abtretungspreises derzeit noch nicht bekannt bzw. Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sei. Letztlich wurde im Schreiben vom im Wesentlichen ausgeführt: Die Übernahme des Geschäftsanteiles resultiere aus der Kündigung der A-GmbH; ein Abtretungspreis sei nicht vereinbart. Der Wert des Auseinandersetzungsguthabens sei nach einem rund 10-jährigen Rechtsstreit mit Urteil des Landesgerichtes X vom in Höhe von ATS 175 Mio. gerichtlich festgesetzt worden, welches Urteil durch alle Instanzen erfolglos von der Bw angefochten worden sei. Bei einer Kündigung sei jedoch anstelle eines "Abtretungspreises" vielmehr der gemeine Wert der Anteile nach dem Wiener Verfahren zu ermitteln und der Bemessung der Börsenumsatzsteuer zugrunde zu legen. Lt. beiliegender Berechnung sei dieser gemeine Wert negativ, die Bemessungsgrundlage betrage daher € Null. Im Übrigen sei bei Anschaffungsgeschäften im Rahmen eines Privatgeschäfts wie hier anstelle der Bw vorrangig der "Veräußerer" als Steuerschuldner heranzuziehen. Das abweisende Urteil des Landesgerichtes wie auch jenes des Oberlandesgerichtes X vom wurden nachgereicht.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von dem gerichtlich festgestellten Auseinandersetzungsguthaben von umgerechnet € 12,717,745,98 als Wert des abgetretenen GmbH-Anteiles gemäß § 21 Z 2 iVm § 22 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz vom (KVG), DRGBl 1, S 1058, idgF, die Börsenumsatzsteuer im Betrag von € 317.943,65 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde zunächst wiederum - wie bereits im oben dargelegten Schreiben vom - eingewendet, der objektive Wert des GmbH-Anteiles sei nach dem Wiener Verfahren zu bemessen und betrage lt. Berechnung € Null. Es liege ein Privatgeschäft vor, diesfalls der Veräußerer als Steuerschuldner heranzuziehen wäre. Außerdem sei gem. § 209 Abs. 3 BAO idF des Steuerreformgesetzes 2005 absolute Verjährung eingetreten, da das Recht auf Abgabenfestsetzung spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches - hier der Abschluss des Anschaffungsgeschäftes am - verjährt. Die absolute Verjährung könne weder verlängert noch gehemmt werden. Die Neufassung der Verjährungsbestimmungen sei gem. § 323 Abs. 16 BAO spätestens mit in Kraft getreten und ab Inkrafttreten auch auf alle noch offenen Verfahren anzuwenden.
Die Berufung wurde dem UFS ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft (Anschaffungsgeschäft, Abtretung von GmbH-Anteilen) mit Annahme des Anbotes am rechtswirksam abgeschlossen wurde.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO idgF unterliegt das Recht zur Abgabenfestsetzung der Verjährung (= Bemessungsverjährung). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich ("bei allen übrigen Abgaben"), sohin ua. bei der Börsenumsatzsteuer, fünf Jahre. Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch mit Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist (§ 207) um ein Jahr (bzw. jeweils um ein weiteres Jahr), wenn innerhalb der Verjährungsfrist ua. nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommen werden.
Gemäß § 209 Abs. 3 BAO idF des StReformG 2005, BGBl I 2004/57, verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens (= absolute Verjährung) zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Nach § 323 Abs. 16 BAO tritt die Bestimmung nach § 209 in der Fassung des BGBl I Nr. 57/2004 mit in Kraft (bei Nachforderungen oder Gutschriften als Folge einer vor dem gelegenen Außenprüfung mit ).
Die absolute Verjährungsfrist ist weder verlängerbar noch hemmbar (siehe zB Ellinger ua., BAO³, § 209 Anm 14). Sie war auch nicht unterbrechbar (iSd § 209 Abs. 1 idF vor dem StReformG 2005).
Die Neufassung der Verjährungsbestimmungen durch BGBl I 2004/57 ist ab ihrem Inkrafttreten (ab ) auch für offene Verfahren (zB Berufungsverfahren) anzuwenden. Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind nämlich Normen des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung gegebenen Verhältnissen ankommt (vgl. ). Daher ist das neue Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (vgl. -0172; siehe zu vor: Ritz, BAO-Kommentar³, Rz 42 zu § 209).
Im Gegenstandsfalle ist der Abgabenanspruch mit Annahmeerklärung am entstanden und damit das Recht auf Festsetzung der Abgabe (= Börsenumsatzsteuer) am absolut verjährt bzw. war zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung der Abgabe mit Bescheid vom sohin längst absolute Verjährung eingetreten. Den in diesem Zeitraum gesetzten Amtshandlungen (Vielzahl von Ergänzungsersuchen) kommt dabei keinerlei Verlängerungswirkung zu, da die absolute Verjährung weder verlängerbar noch hemmbar noch unterbrechbar ist.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Berufung bereits - ohne noch auf das weitere Berufungsvorbringen eingehen zu müssen - aus dem Grund der eingetreten Verjährung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | absolute Verjährung Entstehung des Abgabenanspruches |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at