Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 21.05.2010, RV/1082-L/09

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld; fehlende Information durch den Krankenversicherungsträger iSd. § 16 KBGG

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C.R., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am für das Jahr 2003 den im Spruch genannten Bescheid in welchem es auf der Grundlage eines Einkommens gem. § 19 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iHv. € 21.400,00 die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (ZKBG) iHv. € 1,070,00 festsetzte (5% der Bemessungsgrundlage gem. § 19 Abs. 1 KBGG iHv € 21.400,00). Im Punkt 2. dieses Bescheides wird unter "Ermittlung des Rückzahlungsbetrages" folgende Berechnung angestellt:


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ausbezahlter Zuschuss bis
................................................1.351,38 €
Rückzahlung laut Spruch
................................................1.070,00 €
verbleibender Rückzahlungsbetrag für die Folgejahre
...................................................281,38 €

Begründend wurde im angeführten Bescheid im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für das Kind des Berufungswerbers (Bw.), E.S. (E.S.), geb. xxyyzzzz, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden, wofür der Bw. gem. § Abs. 1 Z 1 oder 3 KBGG alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei. Im Jahr 2003 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gem. § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG überschritten worden. Laut Mitteilung der Gebietskrankenkasse sei der Zuschuss der Kindesmutter zu Recht ausbezahlt worden. Eine Zustimmung des getrennt lebenden Kindesvaters zur Antragstellung sei gesetzlich nicht vorgesehen, wenngleich dieser bei alleinstehenden Antragstellerinnen alleine zur Rückzahlung verpflichtet sei.

Mit Schriftsatz vom (beim Finanzamt eingelangt am ) erhob der Bw. gegen den erwähnten Rückzahlungsbescheid Berufung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Er habe mit der Mutter des am xxyyzzzz geborenen Kindes zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach § 16 KBGG sei der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil von der Gewährung eines ZKBG vom zuständigen Krankenversicherungsträger zu verständigen. Eine derartige Verständigung habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er beantrage daher, von der Rückzahlung des ZKBG Abstand zu nehmen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Berufungssenat (UFS) zur Entscheidung vor (Vorlagebericht vom ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bw. ist Kindesvater der am xxyyzzzz geborenen E.S., die mit der Kindesmutter seit der Geburt in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Nach den eigenen Angaben des Bw. und nach den vorliegenden Meldedaten bestand zwischen der Kindesmutter und dem Bw. zu keinem Zeitpunkt eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Nach den unwidersprochen gebliebenen Daten des angefochtenen Bescheides bzw. nach der im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) enthaltenen Mitteilung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hat die Kindesmutter für das genannte Kind im Jahr 2003 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld iHv. € 1.351,38 ausbezahlt erhalten. Die Höhe dieses Bezuges und dessen Rechtmäßigkeit wurden in der Berufung nicht bestritten. Auch die Art der Berechnung des Rückforderungsbetrages und dessen Höhe ist im angefochtenen Bescheid (€ 1.070,00) unbestritten geblieben. Die Berufung wurde lediglich damit begründet, dass der zuständige Krankenversicherungsträger den Bw. entgegen der Bestimmung des § 16 KBGG über die Gewährung des ZKBG an die Kindesmutter nicht verständigt habe. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Finanzamtsaktes (siehe obige Sacherhaltsdarstellung), den eigenen Angaben des Bw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens sowie aus den im AIS enthaltenen Daten und aus Abfragen im Zentralen Melderegister.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG in der für 2003 geltenden Fassung hatten unter anderem allein stehende Elternteile im Sinne des § 11 KBGG unter der Voraussetzung, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist, Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 11 Abs. 1 KBGG Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 KBGG fallen. § 13 KBGG findet dann Anwendung, wenn die genannten Personen mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Ferner gelten Mütter und Väter als allein stehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Da die Kindesmutter, die Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, im Anspruchszeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bw. lebte, demgemäß auch nicht mit ihm an derselben Adresse gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, erfüllte sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. Die Rechtmäßigkeit des Bezuges des ZKBG durch die Kindesmutter im Jahr 2003 in Höhe von € 1.351,38 wurde in der gegenständlichen Berufung auch nicht bestritten. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG hat der Elternteil des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ausbezahlt wurde. Erhält den Zuschuss also ein alleinstehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil. Dem Zuschuss kommt damit wirtschaftlich der Charakter eines Darlehens zu. Die Materialien (zum KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNR 19. GP, 81) rechtfertigen diese bei alleinstehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des erhöhten Karenzurlaubsgeldes [des Zuschusses] bei `verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ). Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG beträgt die Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. bei einem jährlichen Einkommen von mehr als € 18.000 bis zu einem Einkommen von € 22.000 € jährlich 5 % des Einkommens. Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz KBGG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Gemäß § 20 KBGG ist die Abgabe im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 21 KBGG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 leg. cit. erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Im vorliegenden Fall wurde an die Kindesmutter der minderjährigen E.S. ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 1.351,38 € ausbezahlt. Damit entstand für den Bw. die Rückzahlungsverpflichtung nach § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG. Das von ihm im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid vom gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen betrug € 21.400,00. Die davon für das Jahr 2003 mit 5% festzusetzende Abgabe beträgt daher € 1.070,00. Der Bescheid vom , mit dem der Bw. verpflichtet wurde, den der Kindesmutter seiner minderjährigen Tochter E.S. im Jahr 2003 ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (iHV. € 1.351,38) im Ausmaß von € 1.070,00 zurückzuzahlen, entspricht daher der Rechtslage.

Der Bw. argumentiert, er sei über den Bezug des strittigen Zuschusses durch den zuständigen Krankenversicherungsträger nicht informiert worden, weshalb die Rückforderung unrechtmäßig sei. Zutreffend ist, dass nach der Bestimmung des § 16 KBGG der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß § 18 KBGG verpflichteten Elternteil von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß § 11 Abs. 2 leg.cit. sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§ 31) zu verständigen hat. Auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw. vom Krankenversicherungsträger sehr wohl darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter von E.S einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen hat. Doch selbst wenn der Bw. entgegen der zitierten gesetzlichen Bestimmung nicht über den Bezug des strittigen Zuschusses informiert worden wäre, könnte das der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen: An eine allfällige Verletzung dieser Pflicht ist nämlich im KBGG keine Rechtsfolge geknüpft. Im § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG ist für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vorgesehen, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt worden sein muss. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG erreicht. Für das Entstehen der Rückzahlungsverpflichtung des Bw. ist es daher ohne Bedeutung, ob er von der Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verständigt wurde oder nicht (siehe auch , vom , RV/0945-L/09 u.a.). Deshalb ist es entbehrlich, die Richtigkeit der Angabe des Bw. über die angebliche Unterlassung dieser Verständigung näher zu überprüfen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Rückforderung
Informationspflicht
Krankenversicherungsträger
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at