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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.07.2009, RV/1271-L/07

Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1271-L/07-RS1
§ 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Referenten R. über die Berufung der Firma K., vertreten durch Dr. Denk - Mag. Ferdin WTH u. Stb. GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 27, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AD Elisabeth Röbl, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und ausgesprochen, dass der Antrag vom auf die Aussetzung der Einhebung der Körperschaftsteuer 1990 in Höhe von € 48.783,00, der Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von € 14,898,00, der Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von € 6.833,00 und Zinsen in Höhe von € 16.921,37 zurückgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ist laut im Akt befindlichen Bescheidabschrift ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1990 ergangen, mit dem die Körperschaftsteuer vorläufig mit 48.077,80 € festgesetzt wurde. Da bisher 50.748,89 € vorgeschrieben waren, hatte der Bescheid eine sonstige Gutschrift in Höhe von 2.748,89 € zur Folge.

Mit dem Anbringen vom wurde beantragt, die bisher ergangene vorläufige Veranlagung der Körperschaftsteuer für das Jahr 1990 nunmehr als endgültig festzusetzen.

Mit Bescheid vom ist laut im Akt befindlichen Bescheidabschrift ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995 ergangen, mit dem die Körperschaftsteuer mit 15.291,67 € festgesetzt wurde. Da bisher 15.879,74 € vorgeschrieben waren, hatte der Bescheid eine sonstige Gutschrift in Höhe von 588,07 € zur Folge.

Mit Bescheid vom ist laut im Akt befindlichen Bescheidabschrift ein gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996 ergangen, mit dem die Körperschaftsteuer mit 29.965,12 € festgesetzt wurde. Da bisher 29.965,12 € vorgeschrieben waren, hatte der Bescheid weder eine sonstige Gutschrift noch eine Nachforderung zur Folge.

Weiters wurde mit den Bescheiden vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1990 in Höhe von 48.783,46 €, der Körperschaftsteuer 1995, in Höhe von 14.898,51 € und der Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von 6.833,64 € verfügt und Aussetzungszinsen in Höhe von 16.921,37 € festgesetzt. Entsprechende Verbuchungen erfolgten auch am auf dem Abgabenkonto der Bw..

In Zusammenhang mit der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , mit dem ein "Ansuchen" vom betreffend "Veranlagung 1990, 1995 und 1996" abgewiesen wurde, beantragte die Bw. im Vorlageantrag vom die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich folgender Abgaben

Körperschaftsteuer 1990 in Höhe von € 48.783,00 Körperschaftsteuer 1995 in Höhe von € 14,898,00 Körperschaftsteuer 1996 in Höhe von € 6.833,00 sowie die vorgeschriebenen Zinsen in Höhe von € 16.921,37.

Eine Darstellung der Ermittlung dieser Aussetzungsbeträge enthielt der Antrag nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Aussetzungsantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"§ 212 a BAO fordert ausdrücklich für eine Aussetzung der Einhebung, dass eine Berufung gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängig ist. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt (mit Abgabenbescheid festzusetzende Abgaben), war der Antrag abzuweisen."

In der gegenständlichen Berufung wurde ausgeführt, dass dem Verfahren derzeit ein Antrag auf Berichtigung der Bescheide für die Jahre 1990, 1995 und 1996 zugrunde liegt. Dies als Folge der Feststellung der Abgabenbehörde II. Instanz, weil die anlässlich der Berufung gegen die Feststellungsbescheide ergangene Entscheidung (zufolge auch Betriebsprüfung) nicht richtig zugestellt worden wären und demnach auch die Berufung gegen diese Bescheide unzulässig gewesen wäre.

Das Feststellungsfinanzamt hat demnach am neue (Feststellungs) Bescheide erlassen. Demnach sei das seinerzeit gewährte Aussetzungsverfahren (aus dem Jahr 2000) noch nicht beendet, weil zufolge der (mittelbaren) Berufungserledigungen die Abgabenbescheide für Körperschaftsteuer an sich zu berichtigen sind und demnach dadurch die Körperschaftsteuer in Wegfall kommt. Dadurch hätten sich auch die Aussetzung und demnach auch die Aussetzungszinsen erübrigt.

Es sei daher der Bescheid betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung vorn selbst vom Finanzamt aufzuheben, weil der Spruch sich in diesem Fall nicht als richtig erweist.

Die das Berufungsverfahren erledigende abschließende Erledigung (Zurückweisung der Berufung) bedinge im gegenständlichen Fall nämlich keinen Ablauf der Aussetzung, sondern vielmehr hätte die Berichtigung der Körperschaftsteuer den Wegfall der Aussetzungszinsen zufolge gehabt.

Weil eben die Behörde dieser Maßnahme und Aufforderung bisher nicht nachgekommen sei, wäre ein Antrag auf Berichtigung der ergangenen Bescheide dahingehend gestellt worden, dass diese zu annullieren sind, und das Finanzamt komme dieser Aufforderung bisher nicht nach, wodurch unseres Erachtens ebenfalls die Voraussetzungen des § 212 a BAO gegeben seien.

Es sei hier die Einhebung einer Abgabe betroffen, die darauf beruhe, dass dem Anbringen auf Abänderung dieses Bescheides nicht stattgegeben wird und demnach der Bescheid von dem Anbringen abweicht.

So gesehen seien die Voraussetzungen für die Aussetzung grundsätzlich hier auch gegeben und es werde daher beantragt dies im Wege der Berufungserledigung zuzubilligen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde mit dem Telefax vom zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:

"Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen."

Im gegenständlichen Aussetzungsantrag wurde nur die Höhe des antragsgegenständlichen Abgabenbetrages ohne nähere Erläuterungen genannt. Damit ist die Voraussetzung des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO nicht erfüllt. Dies deshalb, weil nicht ersichtlich ist wie die nach Meinung der Bw. strittigen Aussetzungsbeträge ermittelt wurden. Während die Körperschaftsteuer 1990 nach der Aktenlage mit 48.077,80 € festgesetzt ist, wird deren Aussetzung in Höhe von 48.783,00 € beantragt. Die Körperschaftsteuer für 1995 wurde zuletzt mit 15.291,67 € festgesetzt, deren Aussetzung jedoch im Ausmaß 14,898,00 € beantragt. Die Körperschaftsteuer für 1996 ist zuletzt mit 29.965,12 € vorgeschrieben worden, deren Aussetzung wird jedoch im Ausmaß von 6.833,00 € beantragt. Allein die Aussetzung der Aussetzungszinsen wird offenbar in Höhe des festgesetzten Abgabenbetrages beantragt. Auf Grund dieses Aussetzungsantrages ist nicht nachvollziehbar, wie die Ermittlung der beantragten Aussetzungsbeträge erfolgt ist. Vielmehr entsprechen die Aussetzungsbeträge jenen Lastschriften auf dem Abgabenkonto der Bw., die anlässlich der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung mit Bescheid vom erfolgt sind. Das Gesetz stellt jedoch nicht darauf ab, dass der Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO muss die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein (vgl. ). Eine derartige Ermittlung fehlt dem gegenständlichen Antrag zur Gänze. Der Aussetzungsantrag wäre daher bereits vom Finanzamt aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass er von den Abgabenbehörde stattdessen abgewiesen wurden, wurde die Bw. in seinen Rechten nicht verletzt. Demnach konnte die Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid entsprechend abändern.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2009/06
taxlex 2009, 482

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at