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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 21.05.2010, RV/0389-F/08

Pflegegeld kürzt Kosten der Behindertenwerkstätte nicht.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0389-F/08-RS1
Hier im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
Folgerechtssätze
RV/0389-F/08-RS1
wie RV/2122-W/05-RS1
Gemäß § 5 Abs. 3 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 sind Aufwendungen für den Sonderschulbesuch eines zu 100% behinderten Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, zusätzlich und ohne Gegenverrechnung mit dem gewährten Pflegegeld als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vertreten durch WTH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, hat ein behindertes Kind, für das er die erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld bezieht. In der Steuererklärung für das Streitjahr machte er unter anderem die Kosten für den Besuch einer Behindertenwerkstätte in Höhe von 4.067,60 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist strittig, ob diese Aufwendungen um das Pflegegeld zu kürzen bzw mit ihm gegenzurechnen sind.

Die Streitfrage wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Berufungsbegehrens gelöst (). Der höchstgerichtlichen Auffassung hat sich auch das BMfF angeschlossen ( GZ SZK-010222/0056-LSt/2010). Demnach kürzt das Pflegegeld nicht das Entgelt für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte. Der Berufung war daher stattzugeben. Die geltend gemachten Kosten für den Besuch der Behindertenwerkstätte waren wie die Aufwendungen für Hilfsmittel und Heilbehandlung ungekürzt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (siehe auch RV/0428-F/07).

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

BMF, SZK-010222/0056-LSt/2010
RV/0428-F/07
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/03

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at