Sonstiger Bescheid, UFSZ1W vom 08.03.2013, ZRV/0054-Z1W/13

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0054-Z1W/13-RS1
Nach § 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt allerdings voraus, dass die Rechtsmittelschrift bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist. Kommt es - wie im vorliegenden Fall - zu zwei Zustellversuchen, wobei der erste misslingt und der zweite erfolgreich ist, ist für den Beginn des Postenlaufes auf jenen Zeitpunkt abzustellen, an dem die bescheinigte Briefsendung im Rahmen des zweiten Zustellversuchs der Post zur Beförderung übergeben worden ist. Liegt der Tag der Postaufgabe bezüglich des ersten Zustellversuches innerhalb und bezüglich des zweiten Zustellversuches außerhalb der Rechtsmittelfrist, liegt mangelnde Rechtzeitigkeit iSd § 273 Abs. 1 lit. b BAO vor, die zwingend zur Zurückweisung führt.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Wien vom , GZ. zzz, betreffend Verbindliche Zolltarifauskunft entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 289 BAO darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur dann in der Sache selbst entscheiden, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären bzw. an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist.

Eine Berufung ist nach § 273 Abs. 1 BAO durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht (lit. b) eingebracht wurde. Auf Grund der zitierten Bestimmungen hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz einen Zurückweisungsgrund vorrangig wahrzunehmen.

Nach den Bestimmungen des § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, sinngemäß.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG idgF ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Bundesgesetz über den Unabhängigen Finanzsenat - UFSG) zulässig. Gem. § 85c Abs. 2 ist die Beschwerde bei einer der Außenstellen des Unabhängigen Finanzsenates einzubringen; im Fall der Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung kann sie auch bei der Berufungsbehörde der ersten Stufe, die die Entscheidung erlassen hat, eingebracht werden. Eine Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist innerhalb der Berufungsfrist einzubringen; diese beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung.

Dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit der im Spruch bezeichneten Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Wien die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., gegen die im Bescheidspruch genannte Verbindliche Zolltarifauskunft als unbegründet ab.

Die Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung an die Bf. erfolgte am . Für den Unabhängigen Finanzsenat steht außer Zweifel, dass die vorliegende mit datierte Beschwerdeschrift gegen diesen Bescheid mit der Geschäftszahl zzz gerichtet ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Deckblatt der Beschwerde als auch aus dem Begleitschreiben vom , in denen übereinstimmend jeweils ausdrücklich auf die Geschäftszahl zzz Bezug genommen wird. Die Anführung der Geschäftszahl xxx auf Seite 2 der Beschwerdeschrift (diese Geschäftszahl betrifft ein anderes Rechtsmittel und eine völlig andere Ware) kann daher nur auf einen Schreibfehler beruhen. Dies hat auch der Vertreter der Bf. in einem Telefonat vom bestätigt.

Die somit gegen die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung gerichtete Beschwerde langte aber erst am , also lange nach Ablauf der vorgenannten einmonatigen Berufungsfrist beim Zollamt Wien ein.

Die Bf. hat in ihrem an das Zollamt Wien gerichteten Schriftsatz vom , mit dem sie die gegenständliche Beschwerde vom übermittelt hat, u.a. vorgebracht, sie habe die Beschwerde bereits am per Einschreiben an das Zollamt Wien versandt. Erst am habe sie diese Beschwerde von der Post mit dem Vermerk zurückerhalten, dass die Sendung nicht behoben worden sei. Die Bf. legte diesem Schriftsatz ein Kuvert bei, das als Absender ihren Vertreter ausweist. Als Tag der Postaufgabe ist der vermerkt. Außerdem ist ersichtlich, dass es sich um eine bescheinigte Briefsendung handelte. Der entsprechende Aufkleber trägt die Aufgabenummer ROzZz AT. Auf dem Rücksendeaufkleber der Post ist das Feld "Nicht behoben, Unclaimed" angekreuzt. Das Rücksendedatum ist mit angegeben. Laut Eingangsstempel der Kanzlei des Vertreters der Bf. ist das Kuvert am beim Rechtsanwalt (wieder)eingelangt. Noch am selben Tag brachte der Vertreter der Bf. die Beschwerde neuerlich zum Versand an das Zollamt Wien, wo sie wie oben ausgeführt, am übernommen wurde.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf. die Beschwerde tatsächlich am als bescheinigte Briefsendung der Post zur Beförderung übergeben hat. Aus unbekannten Gründen hat der Zusteller (im Gegensatz zu einer zweiten Beschwerdeschrift der Bf. vom selben Tag) die Beschwerde nicht an das Zollamt ausgefolgt. Obwohl das Zollamt während der Amtsstunden durchgehend besetzt ist, hat der Zusteller die Sendung beim Postamt hinterlegt. Der Vertreter des Zollamtes hat dem Unabhängigen Finanzsenat glaubhaft erklärt, keine Verständigung über die Hinterlegung erhalten zu haben.

Auf Grund dieser doch sehr ungewöhnlichen Umstände hat der Unabhängige Finanzsenat die Österreichische Post AG beauftragt, entsprechende Nachforschungen anzustellen.

Als Ergebnis dieser Untersuchungen hat die Österreichische Post AG bestätigt, dass in ihrer Datenbank tatsächlich keine Benachrichtigung über die Hinterlegung feststellbar ist. Es sei bloß die Aufgabe am , die Rücksendung am und dann die Rückausfolgung am gespeichert. Warum es überhaupt zu einer Hinterlegung gekommen ist, konnte nicht geklärt werden.

Wenn auch gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufes in die Fristen des Verfahrens nicht eingerechnet werden, bedeutet dies nicht etwa, dass für die Einhaltung der Frist allein die Aufgabe des Schriftstückes zur Post entscheidend ist. Es ist vielmehr stets die Einbringung (das Einlangen) bei der zuständigen Behörde maßgebend (). Eine Zustellung der Beschwerde an das Zollamt Wien mit Sendungsnummer ROzZzAT ist aber - wie sich dem oben geschilderten Geschehen zweifellos entnehmen lässt - nie erfolgt. Die Bf. kann daher mit ihrem Vorbringen, sie habe die Beschwerde bereits am aufgegeben, keine Fristenwahrung nachweisen. Bei der Klärung der Frage, ob die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingebracht worden ist, ist hinsichtlich des Beginnes des Postenlaufes nicht etwa auf den sondern auf den abzustellen. Das ist jener Tag, an dem die am beim Zollamt Wien eingelangte vorliegende Beschwerde der Post als bescheinigte Briefsendung zur Beförderung übergeben worden ist. Dieser Aufgabetag liegt allerdings außerhalb der oben genannten Rechtsmittelfrist.

Es ist daher als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht iSd § 273 Abs. 1 lit b BAO zu behandeln war.

Selbst wenn der Bf. bzw. ihrem Vertreter keine Fehlleistung im Zusammenhang mit der Postaufgabe vorzuwerfen ist, ist für sie nichts gewonnen. Denn die Beförderung durch die Post erfolgt stets auf Gefahr des Absenders (). Dass nach der Aktenlage der Bf. kein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten ist, ist daher nicht im vorliegenden Verfahren sondern im Zusammenhang mit einem allfälligen Wiedereinsetzungsverfahren nach § 308 BAO von Bedeutung.

Dem Vertreter der Bf. wurde am telefonisch zur Kenntnis gebracht, dass auf Grund der oben geschilderten Umstände mit Zurückweisung der Beschwerde wegen mangelnder Rechtzeitigkeit vorzugehen sein wird. Der Vertreter hat daraufhin ausdrücklich auf die Übermittlung eines entsprechenden schriftlichen Vorhaltes gemäß § 183 Abs. 4 BAO verzichtet und um rasche Entscheidung gebeten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at