Säumniszuschlag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WH-ARGE, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem von der Umsatzsteuer 02/2008 ein Säumniszuschlag in Höhe von 450,40 € festgesetzt wurde, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am wurde die Umsatzsteuervoranmeldung 02/2008 elektronisch eingereicht, und darin eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von 22.519,85 € erklärt. Diese Umsatzsteuer war am fällig, eine Zahlung zum Fälligkeitstermin erfolgte jedoch nicht.
Mit Fax vom teilte Frau L, eine Mitarbeiterin der Berufungswerberin, dem Finanzamt mit, sie habe heute festgestellt, dass die UVA für Februar 2008 zwar rechtzeitig eingebracht worden sei, aber die Zahlung nicht erfolgt wäre. Deshalb habe sie sofort die Überweisung durchgeführt. Das Geld sei vom Konto der Berufungswerberin "auf den Weg geschickt" worden, leider habe sie aber die Steuernummer "nicht ausgebessert". Anbei werde die Zahlungsbestätigung mit der falschen Steuernummer (00/000 statt richtig 000/0000) übermittelt. Es werde um Nachsicht und Korrektur des Fehlers ersucht.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom einen Säumniszuschlag von der Umsatzsteuer 02/2008 in Höhe von 450,40 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die UVA 02/2008 sei rechtzeitig elektronisch eingereicht worden. Durch einen EDV-Fehler (Systemabsturz) sei die Überweisung der Umsatzsteuer jedoch nicht durchgeführt worden. Erst am sei der Fehler aufgefallen, und sofort die Überweisung durchgeführt worden. Da dies die erste verspätete Zahlung gewesen sei, werde um Minderung oder Aufhebung des Bescheides ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der direkt beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten, und nach Rückfrage bei der Berufungswerberin als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am Faktum der verspäteten Abgabenentrichtung nichts geändert werden könne. Bei der Entscheidung möge jedoch darauf Rücksicht genommen werden, dass "dieser Fehler" der Mitarbeiterin einfach passiert sei, jedoch "keine grob fahrlässige Handlung im Sinne einer fehlenden Systematik innerhalb der Firma" vorliege. Die Umsatzsteuern würden regelmäßig und pünktlich entrichtet.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde um Stellungnahme zu folgenden Punkten ersucht:
"1) In der Berufung wurde darauf hingewiesen, dass die Überweisung der Umsatzsteuer durch einen "EDV-Fehler (Systemabsturz)" nicht zeitgerecht durchgeführt worden sei. Um nähere Darstellung dieses EDV-Fehlers wird ersucht. Über welchen Zeitraum war die EDV nicht verfügbar, wann funktionierte das System wieder? Inwiefern hinderte dieser EDV-Fehler eine zeitgerechte Überweisung der Umsatzsteuer? Die Zahlung wurde schließlich am mittels ELBA veranlasst. Selbst wenn zum Fälligkeitstermin eine ELBA-Überweisung aufgrund der EDV-Probleme nicht möglich gewesen sein sollte, wird um Bekanntgabe der Gründe ersucht, die einer normalen Banküberweisung (am Schalter) entgegengestanden sind.
2) Im Vorlageantrag vom ist nicht mehr von einem EDV-Fehler die Rede, sondern von einem "Fehler unserer Mitarbeiterin". Welcher Fehler unterlief dieser Mitarbeiterin?
3) Seit wann ist diese Mitarbeiterin im Unternehmen beschäftigt? Handelt es sich dabei um Frau L, die in weiterer Folge auch die (verspätete) Überweisung veranlasst hat? Kommt es bei dieser Mitarbeiterin wiederholt zu Fehlern (bei der verspäteten Überweisung vom wurde eine unzutreffende Steuernummer angeführt)? Führt diese Mitarbeiterin die Überweisungen an das Finanzamt eigenverantwortlich durch? Wird diese Tätigkeit bzw. die Einhaltung der Zahlungstermine kontrolliert? Wenn ja, in welcher Art und Weise? Welche Vorkehrungen bestehen, um eine termingerechte Abgabenentrichtung sicherzustellen (im Vorlageantrag wird lediglich ausgeführt, dass "keine grob fahrlässige Handlung im Sinne einer fehlenden Systematik innerhalb der Firma" vorliege)."
In einer Stellungnahme vom teilte der zustellbevollmächtigte, und für Zahlungen an die Abgabenbehörde zuständige Vertreter der Berufungswerberin mit, dass Frau L seit dem Jahr 2000 im Unternehmen beschäftigt, und für die Buchhaltung und die damit verbundenen Zahlungen zuständig sei. Sie habe die UVA für Februar 2008 elektronisch eingereicht. Zeitgleich sollte die Überweisung im ELBA auf Termin gelegt werden, was durch einen Computerabsturz nicht passiert sei. Am habe die Mitarbeiterin bei der Kontrolle des Abgabenkontos festgestellt, dass die Zahlung nicht durchgeführt worden sei. Daraufhin habe sie sofort die Überweisung veranlasst. Im Unternehmen führe die Buchhaltung einen Monatsabschluss durch. Dabei werde die Umsatzsteuer ermittelt. Er erhalte die UVA ausgedruckt zur Kontrolle. Danach werde die Zahlung im ELBA auf Termin gelegt und die UVA elektronisch eingereicht. Zum 15. würden alle Zahlungen ausgedruckt, von einer zweiten Dame auf Richtigkeit geprüft, von ihm die Zahlung freigegeben, und dann von Frau L zur Überweisung gebracht. Im Hinblick auf die langjährige pünktliche Abgabenentrichtung werde nochmals um "Nachsicht" des Säumniszuschlages ersucht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§217 Abs. 2 BAO). Die verspätete Entrichtung der dem gegenständlichen Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuer 02/2008 ist unbestritten.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. mwN). Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ; vgl. auch zu § 212 BAO).
Im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, BAO³, § 217 Tz 45). Ist die Säumnis bei der Abgabenentrichtung auf ein (allenfalls auch grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei zurückzuführen, ist entscheidend, ob der Partei selbst bzw. ihrem Vertreter grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (Ritz, BAO³, § 217 Tz 46).
Zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflicht einer Arbeitsgemeinschaft sind die dazu bestellten Vertreter berufen. Bedienen sich diese dabei einer Mitarbeiterin, ist durch entsprechende Kontrollen sicherzustellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Ist das Kontrollsystem unzureichend oder wurde das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. zu § 308 BAO etwa Stoll, BAO, 2986 und die dort zitierte Rechtsprechung; ).
Im Vorlageantrag wurde zu dieser Frage lediglich ausgeführt, dass "keine grob fahrlässige Handlung im Sinne einer fehlenden Systematik innerhalb der Firma" vorliege. In der Stellungnahme vom wurde das betriebsinterne Kontrollsystem, mit dem eine termingerechte Abgabenentrichtung sichergestellt werden soll, zwar näher beschrieben. Dieses reicht nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber nicht aus, um der Mitarbeiterin bei der Vormerkung von Überweisungen im ELBA unterlaufene Fehler feststellen zu können. Es ist nicht erkennbar, wie bei der geschilderten Vorgangsweise der Umstand entdeckt werden soll, dass eine Zahlung im ELBA tatsächlich nicht auf Termin gelegt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Terminisierung aufgrund eines Versehens der zuständigen Mitarbeiterin oder aufgrund eines EDV-Problems unterblieben ist. Nach dem Vorbringen in der Stellungnahme vom werden "alle Zahlungen ausgedruckt". Dieser Ausdruck kann naturgemäß nur solche Zahlungen erfassen, die tatsächlich auch im ELBA vorgemerkt wurden. Selbst die Überprüfung dieses Ausdruckes von einer zweiten Person "auf Richtigkeit" vermag daran nichts zu ändern. Auch der Vertreter der Berufungswerberin gibt somit nur jene vorgemerkten Überweisungen zur Zahlung frei, die auf der ausgedruckten Liste der durchzuführenden Überweisungen aufscheinen. Dass eine Überprüfung des Ausdruckes auch dahingehend stattfinden würde, ob tatsächlich alle zum 15. eines Monats fälligen Zahlungen, die mittels ELBA überwiesen werden sollen, darauf erfasst sind, wurde weder behauptet noch näher dargestellt. Gerade eine solche Kontrolle wäre jedoch geboten gewesen, wenn der Mitarbeiterin die faktische Durchführung der elektronischen Überweisungen im dargestellten Umfang übertragen wird. In einem solchen Fall wäre somit zusammengefasst neben der Richtigkeit der vorgemerkten Zahlungen jedenfalls auch deren Vollständigkeit zu prüfen gewesen.
Da sich somit insgesamt gesehen das von der Berufungswerberin dargestellte Kontrollsystem als schon dem Grunde nach ungeeignet erweist, Fehler wie den gegenständlichen tatsächlich aufzudecken, konnte nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO liegen daher nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | EDV-Fehler ELBA Kontrollverschulden |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at