Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.09.2007, RV/2494-W/07

Säumniszuschlag, Verschulden im Falle einer verspäteten Überrechnung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2494-W/07-RS1
Dem Abgabepflichtigen kann kein Verschulden, nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, vorgeworfen werden, wenn er sich im Falle einer Übereinkunft mit dem Vertragspartner, die aus einem Kauf entstehende Umsatzsteuer durch Überrechnung der zu einem Guthaben führenden Vorsteuergutschrift zu entrichten, beim Käufer erkundigt, ob der Überrechnungsantrag fristgerecht eingebracht wurde, und die Tilgung der Umsatzsteuer trotz zeitgerechten Antrages mangels Bestehens eines der Übertragung zugänglichen Guthabens wegen der irrtümlich verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Fälligkeit eintritt, da ihm eine darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit nicht offensteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Artner Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Säumniszuschlag auf € 0,00 herabgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 3.200,00 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung 03/2007 mit einem Betrag von € 160.000,00 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden wäre.

In der gegen diesen Bescheid am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass bereits laut beiliegendem Schreiben vom rechtzeitig Anträge auf Überrechnung von Guthaben der B-GmbH& Co KG in Höhe von € 120.000,00 sowie der B-GmbH von € 40.000,00 auf das Abgabenkonto der Bw. gestellt worden wären. Die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages wäre daher nicht gerechtfertigt.

Mit ergänzendem Schreiben vom brachte die Bw. vor, dass eine Mitarbeiterin ihrer steuerlichen Vertretung sowohl im Auftrag der B-GmbH& Co KG als auch der B-GmbH fristgerecht die Überrechnung der Vorsteuer 02/2007 in Höhe von insgesamt € 160.000,00 beantragt hätte. Diese Vorsteuer wäre im Rahmen des Kaufes der Bw. entstanden und hätte nach dem Willen der Verkäuferin und der Käuferinnen auf dem Wege der Überrechnung bezahlt werden sollen. Gemeinsam mit dem Antrag wären nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt Oberwart auch die beiden Kaufverträge vorgelegt worden, das daher innerhalb der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 02/2007 über alle Informationen verfügt hätte.

Irrtümlicherweise wäre es von der Steuerberatungskanzlei aber verabsäumt worden, auch die eigentliche UVA beim Finanzamt einzureichen. Da dieser Formalfehler im Juni 2007 behoben worden wäre, hätte das Finanzamt Oberwart die Überrechnung mit Wirksamkeit zum vorgenommen. Es werde daher ersucht, auf Grund des ausgeführten Sachverhaltes und unter Anwendung der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO festzustellen, dass ein grobes Verschulden nicht vorliege, und den Säumniszuschlag aufzuheben. Dies erscheine insbesondere deshalb gerechtfertigt zu sein, weil dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt ein finanzieller oder sonstiger Schaden entstanden wäre. Die Käuferinnen hätten über die ihnen zustehende Vorsteuer zu keinem Zeitpunkt anderweitig verfügt.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Entrichtung der Umsatzsteuer 03/2007 mittels Überrechnungen mit Entrichtungstag erfolgt wäre. Weiters setze das Antragsrecht gemäß § 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.

Angesichts des § 211 Abs. 1 lit. g BAO wäre es Sache des Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der Überrechnung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des Überrechnungsantrages, frühestens jedoch mit Entstehung des Guthabens, bewirken könne, zu vergewissern. Unterlasse der Abgabenschuldner eine solche Vergewisserung, nehme er das Risiko des Fehlens eines der Überrechnung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und müsse die Folgen als schlichte Auswirkung der allgemeinen Rechtslage tragen ( zu § 236 BAO). Werde eine solche Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liege aber ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor.

Die Bw. beantragte mit Schreiben vom rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vorliege, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit wäre mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lasse.

Das Versäumnis des Parteienvertreters wäre dem Versäumnis des Abgabepflichtigen gleichzuhalten. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters wäre hingegen nicht schädlich. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht wäre stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig wäre. So wäre einem Parteienvertreter eine regelmäßige Kontrolle der Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft nicht zumutbar.

Im vorliegenden Fall wäre von der Bw. ein Unternehmen verkauft worden. Dabei wäre die Entrichtung der Umsatzsteuer auf dem Wege der Überrechnung auf den Finanzamtskonten der Verkäuferin und der Käuferinnen vereinbart worden. Der Parteienvertreter der Bw. hätte sich vor Fälligkeit der Umsatzsteuer beim Parteienvertreter der Käuferinnen vergewissert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung und der Antrag auf Überrechnung fristgerecht eingebracht worden wären. Eine darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit wäre weder dem Abgabepflichtigen selbst noch dessen Vertreter offen gestanden, zumal die Verbuchung des entstehenden Vorsteuerguthabens und der Überrechnung naturgemäß erst nach dem Stichtag der Fälligkeit erfolgen hätte können.

Weiters wandte die Bw. ein, dass dem Abgabepflichtigen Fehler Dritter nicht zuzurechnen wären. Ein solches grobes Verschulden eines Dritten rechtfertige nicht die Festsetzung eines Säumniszuschlages, weshalb sich die Beantwortung der Frage, ob den Dritten (Parteienvertreter der Käuferinnen) ein grobes Verschulden treffe, erübrige. Dennoch werde dargelegt, dass auch diesen Dritten kein grobes Verschulden treffe, da er seine Mitarbeiterin ausdrücklich veranlasst hätte, die Umsatzsteuervoranmeldung und den Überrechnungsantrag fristgerecht einzureichen. Dieser Auftrag wäre auch fristgerecht erledigt worden. Es wäre der Mitarbeiterin des Dritten lediglich versehentlich ein Kuvertierungsfehler unterlaufen, indem sie zwar fristgerecht die Vorgangsweise telefonisch mit dem Finanzamt abgesprochen und den Überrechnungsantrag samt Kopien an das Finanzamt versendet, die UVA selbst jedoch unglücklicherweise nicht mit in das Kuvert gesteckt hätte. Dies stelle aber nach Meinung von Ritz (SWK 2001, 337 ff.) ein minderes Versehen bzw eine leichte Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin dar, welches die Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht rechtfertige, zumal auch ein Auswahl- oder Kontrollverschulden nicht vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Guthaben sind gemäß § 215 Abs. 4 BAO, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.

Die Gutschrift aus einem vorangemeldeten Überschuss wirkt gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz UStG auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und von den Parteien auch nicht bestritten:

Mit Schreiben vom wurde von der steuerlichen Vertretung der Käuferinnen des Unternehmens der Bw. die Übertragung eines Geldbetrages von € 120.000,00 vom Abgabenkonto der B-GmbH& Co KG sowie eines Geldbetrages von € 40.000,00 vom Abgabenkonto der B-GmbH jeweils auf das Abgabenkonto der Bw. beantragt, wobei lediglich die diesbezüglichen Kaufverträge beigeschlossen waren. Hingegen wurden die betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 02/2007 mit Ausweis der entsprechenden Vorsteuergutschriften erst am eingereicht.

Da gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO Abgaben bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet gelten, war die am in Höhe von € 160.000,00 fällige Umsatzsteuervorauszahlung 03/2007 auf Grund der erst mit geltenden Entrichtung verspätet getilgt und der Säumniszuschlag zu Recht verwirkt.

Da die Bw. aber einwandte, dass ihr an der Säumnis kein grobes Verschulden angelastet werden könne, weshalb der Säumniszuschlag auf € 0,00 herabzusetzen wäre, war nunmehr zu prüfen, welchen Grad des Verschuldens der Bw. vorzuwerfen ist.

Nach Judikatur und Lehre liegt lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe Fahrlässigkeit ist hingegen mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

Im vorliegenden Fall wurde von der Bw. ein Unternehmen verkauft. Dabei wurde nach den Angaben der Bw. die Entrichtung der Umsatzsteuer auf dem Wege der Überrechnung auf den Finanzamtskonten der Verkäuferin und der Käuferinnen vereinbart. Dabei war dem glaubwürdigen Vorbringen der Bw., dass sich ihr steuerlicher Vertreter vor Fälligkeit der Umsatzsteuer beim Parteienvertreter der Käuferinnen vergewissert hätte, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen und der Antrag auf Überrechnung fristgerecht eingebracht worden wären, zu folgen.

Obwohl dem weiteren Einwand der Bw., dass die Verbuchung des entstehenden Vorsteuerguthabens und der Überrechnung naturgemäß erst nach dem Stichtag der Fälligkeit erfolgen hätte können, zu widersprechen ist, da eine Verbuchung sowohl der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Überrechnung bei rechtzeitiger Einreichung ohne weiteres vor dem Fälligkeitstag der entsprechenden Umsatzsteuer erfolgen hätte können, kann aus der von den Vetragspartnerinnen verspätet abgegeben Umsatzsteuervoranmeldungen das Vorliegen eines groben Verschuldens der Bw. nicht abgeleitet werden, da dem Abgabepflichtigen Fehler Dritter nicht zuzurechnen sind. Eine Untersuchung dahingehend, weshalb die rechtzeitige Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieb, ist daher entbehrlich.

Da eine darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit weder der Bw. selbst noch deren Vertreter, der jedoch ordnungsgemäß Erkundigungen eingezogen und vom Parteienvertreter der Käuferinnen die Auskunft erhalten hatte, dass sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Überrechnungsantrag bereits rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht worden wären, offenstand, zumal auch ein an das Finanzamt gerichtetes Ersuchen um Auskunft die Abgabenkonten der Käuferinnen betreffend im Hinblick auf die zu beachtende abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung aussichtslos ist, kann der Bw. kein - grobes - Verschulden vorgeworfen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Säumniszuschlag
grobes Verschulden
Überrechnung
Erkundigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at