Säumniszuschlag, Antrag nach § 217 Abs. 7 erst im Vorlageantrag gestellt, kein grobes Verschulden bei erstmaligem Irrtum bei Entrichtung über Elektronik-Banking
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde über die I-GmbH (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 166,78 festgesetzt, da die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe von € 8.339,00 nicht bis fristgerecht entrichtet wurde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass die Bw. mit gleichzeitig mit anderen Finanzamtszahlungen den auf dem Kontoauszug als Rückstand ausgewiesenen Betrag in der Höhe von € 8.159,30 überwiesen habe und gleichzeitig der Annahme gewesen sei, dass somit auch kein Rückstand mehr bestanden hätte und alles bezahlt sei. Leider sei Nachforderung und erhöhte Vorauszahlung durcheinander gebracht worden.
Es werde daher ersucht, den Säumniszuschlag zu stornieren, da die Bw. bisher alle Abgaben pünktlich bezahlt habe und sogar schon einen nicht unerheblichen Überschuss gehabt habe. Die Zahlung der Vorauszahlung sei bereits überweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe von € 8.339,00 am fällig gewesen sei. Der in der Berufung angeführte Irrtum könne im Rechtsmittelverfahren nicht zu einer Aufhebung des Säumniszuschlages führen, da die Abgabe nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden sei und somit der Säumniszuschlag laut der geltenden Gesetzeslage zu Recht bestehe.
Bemerkt werde, dass auch die Nachforderung auf Grund des Körperschaftsteuerbescheides 2006 vom (Fälligkeitstag ) verspätet am überwiesen worden sei.
Im Vorlageantrag vom wurde nochmals um Überprüfung der Sachlage ersucht, da die Bw. stets pünktlich Meldungen und Zahlungen geleistet habe. Auf der Kontonachricht sei ein Rückstand von € 8.159,30 mit Fälligkeit ausgewiesen gewesen, welcher von der Bw. auch am zur Überweisung gebracht worden sei.
Ein Missverständnis auf Seite der Bw. sei entstanden in der Annahme, der Betrag zur Nachzahlung an Körperschaftsteuer sei gleich dem Betrag, der an Vorauszahlung zu leisten sei. Für einen erstmaligen Irrtum, die Nachzahlung zur Körperschaftsteuer sei auch mit einem Säumniszuschlag versehen gewesen, erscheine der Bw. ein nochmaliger Säumniszuschlag nicht gerechtfertigt und übertrieben hoch.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß § 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer der Bw. jeweils in den Vorauszahlungsbescheiden mitgeteilt wurde, zuletzt im Vorauszahlungsbescheid für die Körperschaftsteuer 2007 vom , dem als Hinweis zu entnehmen ist, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.November fällig sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (), wobei der Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit () und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht ist ().
Es ist unstrittig, dass die Bw. die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe von € 8.339,00 nicht bis fristgerecht entrichtet hat. Die Bw. hat zwar mit anderen Finanzamtszahlungen am gleichzeitig den auf dem Kontoauszug als Rückstand ausgewiesenen Betrag in der Höhe von € 8.159,30 überwiesen, ohne die - noch - nicht am Abgabenkonto gebuchte Vorauszahlung zu entrichten. Dabei ist es objektiv zu einer nicht fristgerechten Zahlung der Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 gekommen, sodass der Säumniszuschlag, wie vom Finanzamt richtigerweise ausgeführt, gesetzeskonform festzusetzen war.
Allerdings können, da es für die Beurteilung von Anbringen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes, die Ausführungen in der Berufung und dem Vorlageantrag auch als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO gewertet werden, der auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343). Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung oder - wie hier - von der steuerlich unvertretenen Bw. im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der Berufungserledigung darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-Handbuch, Seite 155).
Zur Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar3, § 308 RZ 15).
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.
Soweit die Bw. darauf hinweist, dass sie den im Kontoauszug als Rückstand ausgewiesenen Betrag in der Höhe von € 8.159,30 überwiesen hat und gleichzeitig der Annahme gewesen ist, dass somit auch kein Rückstand mehr bestanden hätte und alles bezahlt ist, bei der Bw. ein Missverständnis entstanden ist in der Annahme, der Betrag zur Nachzahlung an Körperschaftsteuer ist gleich dem Betrag, der an Vorauszahlung zu leisten ist und dadurch Nachforderung und erhöhte Vorauszahlung durcheinander gebracht worden ist, ist auch auf den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom zu verweisen, dem neben dem Hinweis, dass der Nachforderungsbetrag von € 6.853,74 am fällig ist, zu entnehmen ist, dass die Bw. "den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, der beiliegenden Buchungsmitteilung entnehmen möge". Dieser Buchungsmitteilung ist jedoch systembedingt - noch - keine Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 zu entnehmen gewesen.
Wenn die Bw. auf ihren erstmaligen Irrtum verweist, kann dies auch an der missverständlichen Situation liegen, dass sie den Inhalt und die Hinweise des Körperschaftsteuerbescheides 2006 und des Vorauszahlungsbescheides für die Körperschaftsteuer 2007 jeweils vom zu ungenau überprüft hat und am den offenen Rückstand (darin enthalten ein Betrag von € 6.853,74 an Körperschaftsteuer 2006) per Elektronik-Banking auf das Abgabenkonto überwiesen hat, nicht jedoch die Körperschaftsteuervorauszahlung 07-09/2007 in Höhe von € 8.339,00.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass selbst das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung Irrtum als Grund für die Säumnis angegeben hat. Dieser Irrtum stellt jedoch angesichts der Tatsache, dass das bisherige Verhalten der Bw. keinen Anlass gab, Probleme an der Entrichtung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer zu erkennen, in dieser speziellen Situation kein der Bw. anzulastendes Handeln, das einem grobem Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO entspricht, dar, sodass der als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu wertenden Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Säumniszuschlag Antrag Irrtum grobes Verschulden |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at