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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 18.09.2007, RV/0839-L/07

Verrechnung eines Guthabens mit Zollschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des WH, geb. X, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch AD Elisabeth Röbl, vom betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am beantragte der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) in einem als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 bezeichneten Schreiben

- die unverzügliche Barauszahlung der im o.a. Bescheid ausgewiesenen Gutschrift von 267,00 € durch die Post an ihn persönlich, wie er dies im eingereichten Arbeitnehmerveranlagungsformular beantragt habe;

- eheste Bekanntgabe der Ursache und eine Begründung dafür, warum die Gutschrift noch immer nicht an ihn persönlich refundiert worden sei sowie

- eine bescheidmäßige Erledigung innerhalb von 14 Tagen.

Zur Begründung führte der Bw an, dass seit Juli 2006 ein umfangreiches Verfahren zur gleichen Thematik betreffend die Veranlagungsgutschriften für die Jahre 2000 bis 2005 laufe und trotz Überschreitung gesetzlicher Entscheidungsfristen bisher kein positiver Abschluss mit Auszahlung zu seinen Gunsten als Empfangsberechtigten der Gutschriften getroffen worden sei. Bis heute habe er keinerlei Aufklärung über die Vergütungshemmnisse, Verzögerungen und Verweigerungen erhalten. Er habe stets die Auffassung vertreten, dass Gutschriften aus Arbeitnehmerveranlagungen ursächlich und ausschließlich an den Antragsteller persönlich auszuzahlen seien, da es sich dabei lediglich um einen Ausgleich für ursprünglich zu hoch berechnete bzw. bezahlte Steuer handle. Im Übrigen halte er seine sonstigen weiteren Begründungen wie in allen Rechtsmitteln 2006 angeführt, auch in diesem Verfahren vollinhaltlich aufrecht. Bei neuerlicher Auszahlungsverweigerung behalte er sich die konsequente Ausschöpfung aller Instanzenzüge einschließlich außerordentlicher Verfahrensmöglichkeiten vor.

Einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom ist zu entnehmen, dass der Bw im Zuge einer telefonischen Rücksprache erklärt hatte, nicht die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2006 an sich, sondern die Nichtauszahlung des daraus resultierenden Guthabens an ihn anfechten zu wollen.

Demzufolge wertete das Finanzamt dieses Anbringen als Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides und stellte mit Abrechnungsbescheid vom fest, dass die Verrechnung der am aus der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2006 entstandenen sonstigen Gutschrift von 267,00 € mit dem beim Hauptzollamt Linz, St.Nr. 000/0000, bestehenden Rückstand rechtmäßig gewesen sei und diese Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von 267,00 € getilgt worden seien.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 mit Schriftsatz vom insofern angefochten worden sei, als die aus der Arbeitnehmerveranlagung resultierende Abgabengutschrift nicht zur Auszahlung gebracht, sondern mit dem beim Hauptzollamt Linz bestehenden Abgabenrückstand verrechnet worden seien. Gegen die Ermittlung der Abgabengutschrift selbst seien keine Einwendungen erhoben worden.

Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 215 und 216 BAO stellte das Finanzamt weiters fest, dass eine Rückzahlung der Gutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung 2006 auf Grund der zwingend anzuwendenden Bestimmung des § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht habe durchgeführt werden können.

Auch das am zu A beim BG G eröffnete und nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Beschluss vom aufgehobene Schuldenregulierungsverfahren sei der Aufrechnung nicht entgegen gestanden. Eine Aufrechnung sei gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz der Konkursordnung (KO) unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden sei oder die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden sei. Grundsätzlich könnten sich nach der Konkursaufhebung weder der Gläubiger auf die Erweiterungen der Aufrechnungsbefugnis (§ 19 Abs. 2 KO) noch der frühere Gemeinschuldner auf konkursrechtliche Beschränkungen (§ 20 Abs. 1 KO) berufen. Die erweiternden bzw. einschränkenden Aufrechnungsbestimmungen der Konkursordnung seien nur während des Konkursverfahrens gültig, welches gegenständlich am aufgehoben worden sei. Der Verrechnung sei auch nicht eine allfällige Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit dem Abschöpfungsverfahren entgegengestanden. Nach § 213 KO komme eine Restschuldbefreiung erst nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens in Betracht. Dieses sei derzeit aber noch anhängig. Selbst im Falle einer Restschuldbefreiung nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens bestehe nach § 214 Abs. 3 KO keine Pflicht zur Rückzahlung der über die Quote erlangten Befriedigung. Für das Finanzamt habe demnach kein Aufrechnungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz KO bestanden; vielmehr seien die Verrechnungsvorschriften der BAO anzuwenden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung stellte der Bw nachfolgende Anträge:

1) Umgehende Auszahlung der im Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Gutschrift von 267,00 € an ihn persönlich;

2) ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides;

3) Nachweis darüber, ob das angeblich beim Hauptzollamt Linz eingerichtete Konto 000/0000 tatsächlich auf seinen Namen laute und warum der laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates auf Seite 7 ausdrücklich erwähnte andere Gesamtschuldner nicht herangezogen werde;

4) Begründung, weshalb keine Anträge gemäß § 212 BAO für die genannten Zollamtskonten 111/1111 und 000/0000 vorlägen und bis heute an ihn keinerlei Kontobewegungsnachweise oder Buchungsmitteilungen ergangen seien;

5) umgehende Umbuchung und nachträgliche Barauszahlung sämtlicher Arbeitnehmerveranlagungsgutschriften von 2000 bis 2005 an ihn postalisch, wie beantragt;

6) Bekanntgabe der vermeintlichen Grundlagen für die angeführten Zollamtskonten trotz abgeschlossener Gerichtsverfahren;

7) bescheidmäßige Erledigung der o.a. Anträge.

An den in seinem Schreiben vom angeführten Begründungen werde festgehalten. Diese würden insofern erweitert, als hinsichtlich der ominösen Zollamtskonten an ihn bis heute weder aktuelle Unterlagen noch Bemessungsfaktoren bzw. rechtlich richtige Grundlagen ergangen seien. Parteiengehör sowie ordentliche Rechtsmittelmöglichkeiten seien ihm nicht eingeräumt worden. Die Darstellungen des Konkursverfahrens entsprächen ebenfalls nicht den tatsächlichen Vorgängen und Gegebenheiten. Er halte weiters an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Bestimmungen der §§ 215 und 216 BAO in seinem Fall willkürlich zu seinen Ungunsten angewendet worden seien, um ihm finanziellen Schaden zuzufügen. Gerade dieser Punkt sei von der Abgabenbehörde weder in Erwägung gezogen oder untersucht und kein Schritt gesetzt worden, seine berechtigte Schädigungsvermutung zu widerlegen. Neben dem wirtschaftlichen Schaden würden mit den negativen Entscheidungen auch grundlegende Bürgerrechte verletzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Das Finanzamt verwies abermals auf die gesetzliche Bestimmung des § 215 Abs. 1 und Abs. 2 BAO und führte aus, dass Guthaben nur dann gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen seien, soweit sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden seien. Die Verwendung der Guthaben sei zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen. Der Einwand, die gesetzlichen Bestimmungen seien willkürlich und zu Ungunsten des Bw angewendet worden, um ihm finanziellen Schaden zuzufügen, seien daher unzutreffend.

Darüber hinaus sei die Rechtmäßigkeit von Abgabenfestsetzungen im Abrechnungsbescheidverfahren nicht zu prüfen. Derartige Einwendungen wären in Form von Rechtsmitteln gegen die entsprechenden Abgabenfestsetzungsbescheide des Zollamtes Linz Wels - ehemals Hauptzollamt Linz - geltend zu machen gewesen. Auch der geforderte Nachweis, ob das angeblich beim Hauptzollamt Linz eingerichtete Konto 000/0000 tatsächlich auf den Namen des Bw laute und weshalb der laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ausdrücklich erwähnte andere Gesamtschuldner nicht herangezogen werde, sei ebenso wenig im Abrechnungsbescheidverfahren zu erbringen wie die Begründung, warum angeblich keine Anträge gemäß § 212 BAO für die Zollamtskonten vorlägen und bis heute keinerlei Kontobewegungsnachrichten bzw. Buchungsmitteilungen ergangen seien. Derartige Auskünfte könne nur die zuständige Behörde - somit das Zollamt Linz Wels - erteilen.

Mit Eingabe vom stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Folgende Anträge sind darin enthalten:

- Positive Erledigung sämtlicher Anträge zur Sache vom und 14. bzw. ;

- Prüfung der anzuwendenden Verjährungsbestimmungen hinsichtlich der mehrmals zitierten Zollamtskonten 111/1111 und 000/0000, wobei die Kriterien Vorschreibungszulässigkeit sowie Einhebungsablauf gesondert zu prüfen seien;

- Begründung, warum über die genannten Zollkonten keine Buchungs- und Bewegungs- oder Zwischen- bzw. Endbestandsmitteilungen erfolgt seien und dem Bw keine Möglichkeit zur Stellungnahme, zur Einbringung von Rechtsmitteln oder Anträgen nach § 212 BAO eingeräumt worden sei;

- Darstellung der Behauptung, warum er sich direkt an das Zollamt Linz Wels zur Klärung dieser wichtigen Aspekte wenden solle, wo doch auch die Zollbehörden Bestandteil der österreichischen Finanzverwaltung seien;

- eheste Auszahlung der Arbeitnehmerveranlagungsgutschriften für die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 an ihn persönlich, wie seinerzeit beantragt;

- Erklärung der auffallenden Tatsache, dass die Einkommensteuergutschriften für die Jahre 2000 und 2001 an ihn per Post ausbezahlt worden seien, nicht mehr aber die der Folgejahre, obwohl auf den angeführten Zollamtskonten angeblich auch in diesen Jahren schon Rückstände offen gewesen seien. Wer habe diese Abweichungen veranlasst?

Zwecks Feststellung, ob die eingewendete Einhebungsverjährung tatsächlich eingetreten sei, ersuchte die Referentin das Zollamt Linz Wels um chronologische Darstellung von Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO.

Ein Organ des Zollamtes teilte dazu mit, dass mit Bescheiden vom Abgabenschulden in Höhe von 403.767,00 S und 13.181,00 S festgesetzt worden seien. Am sei ein Amtshilfeersuchen an das Finanzamt G gestellt worden. Jeweils am 29. April und am sowie am seien Mahnungen ergangen. Am sei eine Lohnpfändung erfolgt, während am ein neuerliches Amtshilfeersuchen an das Finanzamt G aktenkundig sei. Weitere Lohnpfändungen datieren vom , und vom . Am und seien weitere Pfändungen vorgenommen worden. Am sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden, am ein weiteres Amtshilfeersuchen an das Finanzamt G. Am sei das Konkursverfahren vor dem BG G eröffnet worden. Als Datum der Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nannte das Zollamt den .

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 216 BAO idF BGBl. I 180/2004 ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Ein Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto und kommt insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften in Betracht.

Nach § 215 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist (Abs. 1). Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist (Abs. 2).

Die Verwendung der Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO ist zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen; § 215 Abs. 1 und 2 BAO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.

Eine Umbuchung ist die Übertragung eines Guthabens oder einer Gutschrift auf ein anderes Konto desselben oder eines anderen Abgabepflichtigen innerhalb derselben Abgabenbehörde, wogegen unter einer Überrechnung eine derartige Übertragung auf ein Konto (desselben oder eines anderen Abgabepflichtigen) bei einer anderen Abgabenbehörde zu verstehen ist.

Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt.

Eine Überrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abgabenbehörde, bei der das Guthaben besteht, Kenntnis von einem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen als Einzel- oder Gesamtschuldner bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

Ob Umbuchungen oder Überrechnungen gem. § 215 BAO rechtmäßig sind, ist im Verfahren gem. § 216 BAO zu entscheiden. Im Verfahren über einen Antrag auf Abrechnungsbescheid ist aber die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung nicht mehr zu prüfen ().

Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten ().

Der Bw behauptete zwar, das Finanzamt habe die Bestimmungen der §§ 215 und 216 BAO willkürlich und zu seinen Ungunsten angewendet, ließ diese Behauptung aber völlig unbegründet im Raum stehen und erstattete kein konkretes Vorbringen, das willkürliches Verhalten der Abgabenbehörde erkennen ließe. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom , der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, ausgeführt, stellen die gesetzlichen Bestimmungen des § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingendes Recht dar und ist deren Anwendung nicht ins Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Treffen die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zu, ist ein sich ergebendes Guthaben im Sinne der §§ 215 Abs. 1 oder 2 zu verwenden.

Dem Bw wurde bereits mit Abrechnungsbescheid vom dargelegt, aus welchen Gründen trotz des noch anhängigen Abschöpfungsverfahrens eine Verrechnung der gegenständlichen Gutschrift mit dem beim Zollamt Linz Wels bestehenden Rückstand rechtmäßig war. Auf die diesbezügliche Bescheidbegründung ist daher zu verweisen. Der bloße Einwand des Bw, die Darstellungen des Konkursverfahrens entsprächen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, ohne nur ansatzweise zu begründen, weshalb seiner Meinung nach die Behörde von nicht den Tatsachen entsprechenden Gegebenheiten ausgegangen sei, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Einkommensteuerguthabens 2006 aufkommen zu lassen.

Zur Aufforderung des Bw an die Abgabenbehörde, die Gutschriften aus den Arbeitnehmerveranlagungen 2002 bis 2006 an ihn auszuzahlen, ist anzumerken, dass über die Rechtmäßigkeit der Verrechnung der Gutschriften aus den Jahren 2002 bis 2005 bereits mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0967-L/06, abgesprochen worden ist und über dieselbe Abgabenschuld bzw. dasselbe Abgabenguthaben und denselben Zeitraum nicht mehrmals entschieden werden darf (Ritz, BAO³, § 216 Tz. 10).

Mit Abrechnungsbescheid ist darüber abzusprechen, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, somit wirksam gezahlt, verrechnet, aufgerechnet, erlassen oder verjährt ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch nicht die Erörterung, aus welchen Gründen der Bw und nicht allfällige weitere Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, ob das beim Zollamt Linz Wels geführte Konto 000/0000 tatsächlich auf den Namen des Bw lautet, weshalb ihm seiner Darstellung zufolge keine Buchungsmitteilungen zugegangen sind oder weshalb keine Anträge nach § 212 BAO vorliegen (wobei der Bw auch diesbezüglich eine Erklärung schuldig blieb, wann er derartige Anträge gestellt haben will).

Informativ ist der Bw in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass zur Klärung der diesbezüglichen Fragen deshalb das zuständige Zollamt Linz Wels zu kontaktieren wäre, da nur dort die entsprechenden Unterlagen und Daten verfügbar sind.

Der Ansicht des Bw, die aus den Arbeitnehmerveranlagungen resultierenden Gutschriften seien jedenfalls an ihn auszuzahlen, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 und 2 BAO entgegen. Aus dem Gesetzestext ergibt sich kein Hinweis dafür, dass auf den Entstehungsgrund des Guthabens Bedacht zu nehmen wäre, sodass die Gründe, die zur Entstehung des Guthabens geführt haben, unbeachtlich sind.

Eine Einschränkung ergibt sich nur insoweit, als ein Guthaben nur zur Tilgung fälliger Abgabenschulden verwendet werden darf und eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung zu Gunsten gemäß § 212a BAO ausgesetzter Beträge nicht zu erfolgen hat.

Dafür, dass die Abgabenschulden, für deren Tilgung die genannte Gutschrift verwendet wurde, nicht fällig oder ausgesetzt gewesen wären, ergeben sich aus der Aktenlage weder Anhaltspunkte, noch wurde dies vom Bw behauptet.

Zur erstmals im Vorlageantrag erhobenen Verjährungseinrede ist auf die Bestimmung des § 238 BAO betreffend Einhebungsverjährung zu verweisen.

Im Abrechnungsbescheidverfahren darf die Rechtmäßigkeit einer wirksamen Abgabenfestsetzung nicht mehr geprüft werden. Zweck des § 216 BAO ist vielmehr die Überprüfung der abgabenbehördlichen Gebarung, im Wesentlichen somit die Verrechnung von Zahlungen und Gutschriften. Da in einem Abrechnungsbescheid keine Abgaben festgesetzt werden, sondern von bereits festgesetzten Abgaben auszugehen ist, sind bei Erlassung eines Abrechnungsbescheides die Vorschriften über die Bemessungsverjährung nicht maßgebend (vgl. ). Ein Abrechnungsbescheid ist vielmehr eine Maßnahme im Einhebungsverfahren, sodass im Abrechnungsbescheidverfahren nur die Einhebungsverjährung zu prüfen ist.

Nach § 238 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß (Abs. 1). Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Abs. 2).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () genügt für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der Abgabepflichtige von der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat.

Demzufolge stellt auch ein Amtshilfeersuchen eine Unterbrechungshandlung dar (vgl. ).

Gemäß § 9 Abs. 1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen.

Gegenständlich wäre, hätte das Zollamt keinerlei Unterbrechungshandlungen gesetzt, mit Ablauf des Jahres 1996 Einhebungsverjährung eingetreten. Vor deren Ablauf setzte das Zollamt aber diverse Unterbrechungshandlungen in Form von Mahnungen und einer Lohnpfändung, wodurch die Einhebungsverjährung unterbrochen wurde und mit Ablauf jeden Jahres, in dem eine Unterbrechungshandlung erfolgte, neu zu laufen begann. Entgegen der Ansicht des Bw ist eine Verjährung der Einhebung daher nicht eingetreten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die absolute Verjährung nur das Recht auf Festsetzung, nicht auch das Recht auf Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgaben beschränkt (Ritz, BAO³, § 209 Tz. 37).

Die Einwendungen des Bw waren nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Überrechnung
Rückzahlung
Einhebungsverjährung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at