vorübergehender Aufenthalt im Inland und Besuch von Deutschkursen bzw. Studium als außerordentliche Hörerin (keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SÜ, 1000, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter vom Juli 2001 bis Februar 2002 und vom Oktober 2003 bis Jänner 2004 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Seine Tochter F ist türkische Staatsbürgerin und war vom bis (als Nebenwohnsitz) sowie seit in Wien gemeldet. Sie besuchte in der Türkei ein Mädchen-Berufsgymnasium, welches 3 Jahre dauerte und am endete. Laut Aktenlage belegte sie vom bis einen Vorkurs zur Vorbereitung auf die Hochschulsprachprüfung aus Deutsch für den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten. Weiters besuchte sie in der Zeit vom bis (durch Zeugnis bestätigt) sowie vom bis einen Deutschkurs an der Universität Wien. Im Wintersemester 2003 und im Wintersemester 2004/2005 war sie als außerordentliche Studierende an der Wirtschaftsuniversität Wien angemeldet (Beginn des Universitätslehrganges laut Bestätitung der Wirtschaftsuniversität Wien am ). Laut Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien vom ist für den Besuch des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" die Zulassung als außerordentliche(r) Studierende(r) zur Erlernung der deutschen Sprache für einen Zeitraum von maximal drei Semestern(außer bei Krankheit etc.) möglich.
Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge für den Zeitraum Juli 2001 bis Februar 2002 und Oktober 2003 bis Jänner 2004. Begründet wurde die Rückforderung wie folgt:
"Gemäß § 5 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für volljährige Kinder besteht unter anderem nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.
Da der Aufenthalt Ihrer Tochter F im Bundesgebiet vom - nur vorübergehend war und der Besuch eines Deutschkurses (seit ) keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstellt, war die Familienbeihilfe für den obgenannten Zeitraum zurückzufordern."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Als ich die Familienbeihilfe für meine Tochter F beantragt habe, wurde von mir die Vorlage einiger Dokumente verlangt. Nachdem ich die verlangten Unterlagen vorgelegt habe, wurde die Familienbeihilfe ausbezahlt, die nun von mir zurückgefordert wurde. Wie aus der bei beiliegenden Bestätigung ersichtlich ist, besucht meine Tochter derzeit den Vorstudienlehrgang. Der Zweck des Vorstudienlehrganges ist die nachfolgende Aufnahme eines ordentlichen Studiums an der Universität Wien. Somit stellt der Vorstudienlehrgang Teil einer gezielten Berufsausbildung meiner Tochter dar und die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe sind erfüllt."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn das Kind zum inländischen Haushalt des Antragstellers gehört. Ein nur vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet begründe somit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Weiters bestehe für ein volljähriges Kind nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind in einem Beruf ausgebildet werde. Der Besuch eines Deutschkurses stelle keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Auch der Besuch eines Vorstudienlehrganges ohne weiteres Studium (nach 2 Semestern) als ordentlicher Hörer könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, in welchem er ergänzend ausführte, dass er als Unterhaltspflichtiger für seine gesamte Familie lediglich Leistungen des AMS in der monatlichen Höhe von € 615,-- beziehe und was den zurückgeforderten Betrag betreffe bedauerlicherweise zahlungsunfähig sei, aus welchen Grund er höflichst um Nachsicht ersuche.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 87/14/0031 festgehalten.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt z.B. der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung der Tochter des Bw. als außerordentliche Hörerin nicht in Betracht.
Der Besuch der o. a. Deutschkurse sowie das Studium als außerordentliche Hörerin zur Vorbereitung aus die Hochschulsprachprüfung aus Deutsch für den Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen, zumal seitens des Bw. nicht vorgebracht wurde, dass seine Tochter bis dato ein ordentliches Universitätsstudium begonnen hätte, für welches dieser Lehrgangsbesuch eine notwendige Voraussetzung wäre.
Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung begründet, warum es zum Ergebnis gelangt ist, dass für den fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbehilfe und Kinderabsetzbeträge besteht.
Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu. Aus jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom , 99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich ausführt: "Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0110, sowie vom , 85/17/0019, mwN)."
Nachdem die Bw. im Vorlageantrag den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegengetreten ist, kann die Berufungsbehörde diese als richtig annehmen ().
Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter des Bw. nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Hingewiesen wird darauf, dass im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung nur über die Rückforderung der Familienbeihilfe abgesprochen werden kann, nicht aber über Maßnahmen der Abgabeneinbringung wie etwa über eine vom Finanzamt vorzunehmende Ratenbewilligung oder Nachsicht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Rückforderung Berufsausbildung Vorstudienlehrgang Deutschkurs an Universität |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at