Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Pflege einer nicht im selben Haushalt wohnhaften nahestehenden Person.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2516-W/07-RS1 | Die Aufzählung möglicher Fälle doppelter Haushaltsführung in Rz. 345 LStR 2002 ist nicht erschöpfend, sondern bloß beispielhaft. Es ist dem BMF nicht zuzusinnen, alle nur erdenklichen Fallkonstellationen mit Richtlinienausführungen abzudecken, sondern es kann von den vollziehenden erstinstanzlichen Abgabenbehörden erwartet werden, Fälle, die nicht explizit in den Richtlinien genannt werden, anhand der in den Richtlinien angeführten Beispiele einer sachgerechten Lösung zuzuführen. |
RV/2516-W/07-RS2 | Die Pflege der Stiefmutter des verstorbenen Gatten der (nunmehrigen) Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen steht der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes des Steuerpflichtigen auch dann entgegen, wenn die Stiefmutter nicht im Familienhaushalt, sondern 11 km von diesem entfernt in einem eigenen Haushalt lebt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Mößner, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Oberst des österreichischen Bundesheeres und im Bundesministerium für Landesverteidigung in Wien beschäftigt.
In der am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart eingereichten "Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006" gab der Bw. an, in PLZ1 N., B. 48, zu wohnen und beantragte unter anderem einen Betrag in Höhe von 3.783,14 € als Werbungskosten infolge doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom wurde der Bw. vom Finanzamt ersucht, die Notwendigkeit einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung zu begründen und die Kosten belegmäßig nachzuweisen.
Im Finanzamtsakt findet sich eine Ausfertigung dieses Vorhalts mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom , der handschriftlichen Angabe einer Mobiltelefonnummer sowie dem handschriftlichen Bemerken "Bei Rückfragen bitte um Kontaktaufnahme s Blg + Antrag 2006".
In weiterer Folge ist im Finanzamtsakt abgelegt die Kopie der "Jahresabrechnung Kasernquartier 2006", wonach dem Bw. für ein Quartier in einer Wiener Kaserne mit einer Nutzfläche von 24,06 qm vom Militärkommando Wien ein Jahresbetrag von insgesamt 1.119,14 € vorgeschrieben wurde.
Weiters befinden sich Ausdrucke von Anfragen eines Organwalters des Finanzamtes vom aus dem Zentralen Melderegister, wonach der Bw. seit dem Jahr 1981 in der Gemeinde M. und zwar in W. 138 seinen Hauptwohnsitz habe. Als Nebenwohnsitze sind die vom Bw. in der Steuererklärung 2006 angegebene Adresse (B., B. 48, seit 2004) sowie die Kaserne in Wien (seit 1997) im ZMR registriert.
Mit Bescheid vom wurde der Bw. vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 veranlagt, wobei an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, ein Betrag von 1.634,08 € abgezogen wurde.
Begründend führte das Finanzamt diesbezüglich aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies sei ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Lauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. "Da in ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden."
Diese Ausführungen wurden in der Bescheidbegründung nochmals wiederholt, allerdings - im Einklang mit dem Spruch des Bescheides - mit folgendem letzten Satz: "Da in ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur für die Monate Jänner bis Mai 2006 als Werbungskosten anerkannt werden."
Mit Telefax vom erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom und führte hierzu aus:
"Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung wurden die Familienheimfahrten nur für die Monate Jänner bis Mai 2006 als Werbungskosten anerkannt.
In ihrer Begründung führen Sie an, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte (oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Steuerpflichtiger) des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Im Steuerbuch 2007, Seite 46 und 47 ist angeführt. dass in Ausnahmefällen, z. B. wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil vorhanden ist, ein längerer Zeitraum für eine doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Frau A.H., mit der ich in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, hat im Mai 2006 erzwungener Weise ihr Dienstverhältnis bei der Fa. St. in PLZ1N. gelöst, weil sie die alleinlebende Stiefmutter ihres verstorbenen Ehegatten, Frau L.S., die 94 Jahre alt und sehr pflegebedürftig ist (Pflegestufe 4), betreuen muss. Da diese Frau in W. 102 (Gemeinde M.) wohnt (sie möchte aus ihrem Haus nicht ausziehen, was zu respektieren ist), ist zwar der Passus " ... wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil ist" nicht zutreffend, dieser Umstand stellt allerdings sowohl für meine Lebensgefährtin als auch für mich eine noch größere Belastung dar, als würde Frau S. bei uns wohnen. Zusätzlich zu dieser Belastung kommen die finanzieller Einbußen, die meine Lebensgefährtin durch den erzwungenen Verlust ihrer Arbeit hinnehmen muss. Frau S. hat zwar selber zwei Kinder (beide auch schon über 70 Jahre alt), welche in ihrer Nähe wohnen, diese weigern sich allerdings die Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Es ist uns bewusst, dass rein rechtlich gesehen meine Lebensgefährtin nicht verpflichtet ist, diese Pflege zu übernehmen, jedoch fühlt sie sich aus moralischen Gründen dazu verpflichtet.
Aus den oben angeführten Gründen ersuche ich daher um Berücksichtigung der Werbungskosten für Familienheimfahrten auch für die Monate Juni bis Dezember 2006."
Auf dem Fax ist die Unterschrift des Bw. ersichtlich.
Mit - nicht von der Vertreterin des Finanzamtes im Verfahren vor dem UFS approbierter - Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als unbegründet ab, "da sich die pflegebedürftige Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten nicht am Familienwohnsitz aufhält und diese Person keinen pflegebedürftigen Elternteil darstellt".
Mit Fax vom beantragte der Bw. ersichtlich die Vorlage der Berufung und führte aus:
"Bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung wurden die Familienheimfahrten nur für die Monate Jänner bis Mai 2006 als Werbungskosten anerkannt.
In ihrer Begründung führen Sie an, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte (oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Steuerpflichtiger) des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Im Steuerbuch 2007, Seite 46 ist angeführt:
,Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin und der Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen.
Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden.'
Daher ersuche ich um neuerliche Beurteilung der Berücksichtigung dieser Werbungskosten auch für die Monate Juni bis Dezember 2006. Bei einer negativen Entscheidung bitte ich um eine Begründung, warum diese mögliche "Zweijahresfrist" bei mir nicht angewendet werden kann."
Auch dieses Fax lässt eine Unterschrift, die derjenigen auf dem Fax vom und auf der Steuererklärung vom gleicht, erkennen.
Einem Aktenvermerk eines nicht mit der Vertreterin des Finanzamtes im Verfahren vor dem UFS identen Organwalters des Finanzamtes vom zufolge sei der Bw. unter der von ihm angegebenen Mobiltelefonnummer kontaktiert worden. Dabei sei vereinbart worden, dass der Bw. die "Originalberufung" mit der "Originalunterschrift" an das Finanzamt sende. Der Sachverhalt sei telefonisch erörtert worden. Hierbei sei auf den bereits abgelaufenen Zweijahreszeitraum und darauf hingewiesen worden, dass es sich nicht um einen pflegebedürftigen Angehörigen handle. Der "Pfl." sei jedoch "uneinsichtig" und begehre die "Vorlage an den Fachbereich".
Im Finanzamtsakt findet sich dann - am eingelangt - das Original des Vorlageantrags vom .
Ferner sind abgelegt Ausdrucke einzelner Randzahlen der Lohnsteuerrichtlinien 2002 aus der Findok, wobei die Rz. 342 (Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr bei Entfernung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort von mehr als 120 km), Rz. 343 erster Satz ("Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet"), Rz. 345, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes unter anderem deswegen unzumutbar sei, wenn die (Mit)Übersiedlung von "pflegebedürftigen Angehörigen" nicht zumutbar sei, und schließlich Rz. 346, wonach für eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung für in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Arbeitnehmer im allgemeinen ein Zeitraum von zwei Jahren als ausreichend erachtet werde, hervorgehoben wurden. Diese Unterlagen dürften vom Bw. dem Finanzamt gemeinsam mit dem Original des Vorlageantrags übermittelt worden sein.
Mit beim Unabhängigem Finanzsenat am eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung mit dem Bemerken vor, strittig seien "Kosten der doppelten Haushaltsführung, wenn Lebensgefährtin nur Witwenpension bezieht, weil sie das Dienstverhältnis gekündigt hat, da sie die Stiefmutter (94 Jahre, Pflegestufe 4) des verstorbenen Ehegatten pflegt."
Über die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des vom Finanzamt nicht bestrittenen Vorbringens steht fest, dass der Bw. im Berufungszeitraum mit seiner Lebensgefährtin in B. einen gemeinsamen Haushalt führt und in Wien arbeitet, wo er während der Arbeitswoche in einem von seinem Arbeitgeber gegen einen Kostenbeitrag zur Verfügung gestellten Quartier wohnt und am Wochenende regelmäßig an den gemeinsamen Wohnsitz im Burgenland zurückkehrt.
Ebenso steht auf Grund dieses unbestrittenen Vorbringens fest, dass die Lebensgefährtin des Bw. bis Mai 2006 in B. gearbeitet hat, diese Arbeit allerdings aufgeben musste, um die in M. allein in einem Haus wohnende und pflegebedürftige 94jährige Stiefmutter ihres verstorbenen Ehegatten zu betreuen, da die Kinder der Stiefmutter dazu nicht bereit sind.
Vom Finanzamt nicht bestritten, sondern im angefochtenen Bescheid (dort allerdings nur aliquot für die ersten fünf Monate) als zutreffend anerkannt, sind die dem Bw. im Berufungszeitraum aus der doppelten Haushaltsführung und den Familienheimfahrten entstandenen Aufwendungen.
Wie sich nach dem Routenplaner www.viamichelin.at ergibt, ist die Wohnung des Bw. in B. von Wien mehr als 120 km entfernt. Die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz in B. und dem Wohnsitz der Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten der Lebensgefährtin des Bw. in M. beträgt demzufolge 11 km.
Rechtlich ist zunächst zum Verlangen des Finanzamtes auf Vorlage des Originals des mit Fax eingebrachten Vorlageantrags zu bemerken, dass gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanz- und Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 395/2002, für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen wird. Der Einschreiter ist gemäß § 3 dieser Verordnung zur Aufbewahrung des vor der Einreichung zu unterschreibenden Originals verpflichtet.
Gemäß § 86a BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Der telefonische Auftrag an den Bw., das Original des Vorlageantrages (unterschrieben) beim Finanzamt einzureichen (hinsichtlich der ebenfalls mit Telefax eingebrachten Berufung erging im übrigen keine derartige Aufforderung), ist für den Unabhängigen Finanzsenat vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten und der doppelten Haushaltsführung ist auszuführen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit. a leg. cit.) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988). Der höchste in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. angeführte Betrag betrug in der in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung 2.664 € jährlich.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Die Ansicht, dass auch zwei miteinander in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner einen Familienwohnsitz haben können, ohne dass dem Haushalt ein Kind i.S.d. § 106 Abs.1 EStG 1988 angehören muss (siehe etwa auch Rz. 343 LStR 2002), dürfte - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - richtigerweise auch das Finanzamt vertreten, da dieses sonst auch für die ersten Monate des Jahres 2006 die Aufwendungen nicht anerkennen hätte dürfen.
Nach Rz 342 LStR 2002 ist Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Auch diese Voraussetzung ist gegeben, wobei es der Unabhängige Finanzsenat dahingestellt lassen kann, ob diese - ihn nicht bindende - 120 km-Grenze stets zutreffend sein muss.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ().
Nach Rz 345 LStR 2002 ist die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort "zB" unzumutbar bei: "Bei Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen am Familienwohnsitz ()."
Das Finanzamt anerkennt zwar zutreffenderweise das Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im Zeitraum Jänner bis Mai 2006, da die Lebensgefährtin des Bw. in der Gemeinde, in der sich der Familienwohnsitz befindet, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
Das Finanzamt hält jedoch im Zeitraum Juni bis Dezember 2006 die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung deswegen für nicht gegeben, da es sich bei der Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten der Lebensgefährtin um keine "Angehörige" handeln soll und zum anderen diese nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Familie des Bw. am Familienwohnsitz wohnt.
Beide Argumente stehen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Lohnsteuerrichtlinien 2002 keine für den Unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen.
Darüber hinaus verkennt das Finanzamt die Intentionen des Bundesministeriums für Finanzen, die in den Lohnsteuerrichtlinien zum Ausdruck kommen. So ist die Aufzählung in Rz. 345 LStR 2002 entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht erschöpfend , sondern bloß beispielhaft, wie sich unschwer zu ersehen aus den Buchstaben "zB" im Einleitungssatz von Rz. 345 ergibt. Es ist dem BMF nicht zuzusinnen, alle nur erdenklichen Fallkonstellationen mit Richtlinienausführungen abzudecken, sondern kann von den vollziehenden erstinstanzlichen Abgabenbehörden erwartet werden, Fälle, die nicht explizit in den Richtlinien genannt werden, anhand der in den Richtlinien angeführten Beispiele einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
Nun versteht es sich von selbst, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Zusammenhang mit doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten keinen Unterschied machen kann, ob Personen gepflegt werden, denen Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 25 BAO zukommt, oder ob es sich um Personen handelt, zu denen aus anderen Gründen eine enge persönliche Nahebeziehung besteht. Auch wenn die Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten der Lebensgefährtin keine Angehörige im Sinne des § 25 BAO ist, liegt die enge persönliche Nahebeziehung auf der Hand und kann der Lebensgefährtin nicht zugesonnen werden, die 94jährige, auf ihre Pflege angewiesene Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten im Stich zu lassen oder gegen deren Willen einen Pflegeheimaufenthalt zu veranlassen, nur um dem Bw. nach Wien zu folgen. Es ist der Lebensgefährtin des Bw. sittlich hoch anzurechnen, dass sie sogar ihren Beruf aufgegeben hat, um der Stiefmutter ihres verstorbenen Ehegatten beizustehen. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, zwar eine Berufstätigkeit als Grund für eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung anzusehen, nicht jedoch die Pflege einer nahe stehenden Person nach der durch diese Pflege bedingten Aufgabe der Berufstätigkeit.
Nur weil bisher in vergleichbaren Fällen die pflegebedürftigen Personen im Familienhaushalt des Steuerpflichtigen gewohnt haben, heißt dies noch nicht, dass es sich dabei um eine Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung handelt. Ob die zu pflegende Person nun im Familienhaushalt oder im eigenen, 11 km vom Familienhaushalt entfernten Eigenheim wohnt, macht für die Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien keinen Unterschied.
Sehr wohl macht es aber einen Unterschied, ob die Entfernung des Familienwohnsitzes zum Wohnsitz der zu pflegenden Person 11 km oder über 130 km beträgt. Ersterenfalls ist, wie der gegenständliche Fall zeigt, eine Betreuung vom Familienwohnsitz aus möglich, zweiterenfalls - sonst könnte auch dem Bw. ein tägliches Pendeln vom Familienwohnsitz nach Wien zugesonnen werden - offenkundig nicht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats liegen daher für die Dauer der Pflege der Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten der Lebensgefährtin des Bw. ebenfalls die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung (im Sinne von Abschnitt 5.9.9.3 f. LStR 2002) vor. Daher ist die Frage einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung (Abschnitt 5.9.9.5 LStR 2002) nicht mehr von Belang. Auch in diesem Fall wäre freilich zu beachten, dass nach dem Wegfall der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht schlagartig Werbungskosten wegfallen, sondern dem Steuerpflichtigen und seiner Familie ein angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen muss, einen gemeinsamen Familienwohnsitz im Nahebereich des Arbeitsortes zu begründen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und stellen die beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von 3.783,14 € Werbungskosten dar.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten Pflegebedürftigkeit Angehörige |
Zitiert/besprochen in | ARD 5845/10/2008 RdW2008/131, 184 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at