Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.10.2006, RV/2074-W/05

Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb des Tätigkeitsortes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2074-W/05-RS1
Eine Entfernung von 86 km zwischen Tätigkeitsort und Wohnort bedingt keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr, da bei der hier anzuwendenden typisierenden Betrachtungsweise die individuellen Umstände der An- und Abreise des Bw. mit den in jedem Fall zumutbaren Umständen übereinstimmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Steuerberater, geb. , wohnhaft in A., A. XX, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erzielt im Veranlagungszeitraum 2004 als Steuerberater (StB) ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Steuererklärung vom beantragt er unter anderem Anerkenntnis von 5.467,24 EUR als Werbungskosten für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung.

Mit Schreiben vom bittet das FA Waldviertel um Vorlage von Belegen zum Kostennachweis, was der Bw mit Schreiben vom erledigt.

Mit Einkommensteuerbescheid vom lehnte das FA Waldviertel die Kostenanerkenntnis ab, mit der Begründung, die Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung zum Beschäftigungsort wäre nicht beruflich veranlasst.

Gegen diesen Bescheid legte der Bw form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und führte dazu aus, dass die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz in A. unzumutbar sei, da die Entfernung 94 km einfache Wegstrecke betrage. Dies führe unabhängig von der gewählten Fahrtroute zu einer reinen Fahrtzeit von 1:35 h bzw. 1:40 h. Man müsse jedoch mit einer Fahrtzeit von 2 h rechnen, was an der Verkehrssituation in B. liege, sodass er täglich 4 Stunden im Auto verbrächte. Zusätzlich dazu habe er aufgrund seiner Tätigkeit als StB zahlreiche Außentermine, die auch in den Abendstunden stattfinden und eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zusätzlich erschweren.

Ergänzend dazu gibt der Bw an, die Unzumutbarkeit sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt sei, jedoch in begründeten Ausnahmefällen auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sei und führt Rz 342 der LStR 2002 an.

Die Unzumutbarkeit würde sich in seinem Falle aus der zeitlichen Mehrbelastung ergeben, die Strecke sei zwar geringfügig unter den 120 km, allerdings durch die Streckenführung über Landes- und Bundesstrassen in diesem Falle unzumutbar.

Zum Familiensitz führt der Bw weiters aus, dies sei grundsätzlich der Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten gemeinsam einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilde.

Bis April 2004 hätten der Bw und seine Gattin, die seit 2002 verheiratet sind, noch getrennte Hauptwohnsitze inne gehabt. Im Mai 2004 sei aufgrund der Tätigkeit der Ehegattin als Wellness-Coach und Vorbereitung der Geburt der Tochter erstmalig ein Familienwohnsitz in XXXX A. , A. XX , dem bisherigen Hauptwohnsitz der Ehegattin des Bw, begründet.

Ergänzend sei dazu auszuführen, dass er geplant habe seine Beschäftigung ebenfalls ins Waldviertel zu verlegen. Ein diesbezügliches, unterschriftsreifes, Angebot einer Steuerberatungskanzlei in C. habe sich allerdings im letzten Moment zerschlagen.

Den gemeinsamen Familienwohnsitz in A. habe er ausgewählt, da seine Ehegattin als Wellness-Coach gewerblich tätig sei. In B. gebe es aber bereits ein umfassendes Angebot auf diesem Gebiet, die Konkurrenz in C. sei in diesem Bereich relativ gering.

Während Ihrer Karenzzeit solle diese Tätigkeit ausgebaut werden, um in 2-3 Jahren "hauptberuflich" ausgeübt werden zu können oder zumindest eine wesentliche Einkunftsquelle darzustellen.

Da der geplante Wechsel des Beschäftigungsortes allerdings nicht zustande kam wurde das Arbeitsverhältnis des Bw in B. fortgesetzt. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung seien daher beruflich veranlasst und stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Zu den Einkünften der Ehegattin führte der Bw weiters aus, dass regelmäßig keine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.3 Z.1-4 aus einer Erwerbstätigkeit erziele und verwies auf das VwGH-Erkenntnis 95/14/0059 vom .

Ebenso führte er an, in den LStR, Rz 347 sei ausgeführt, dass die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort grundsätzlich nicht beruflich veranlasst sei. Allerdings sei in seinem Falle der Familienwohnsitz nicht verlegt, sondern erstmalig begründet worden, die Zweitwohnung in B. habe nur eine Übergangslösung im Hinblick auf das angestrebte Dienstverhältnis in C. dargestellt.

Unter Verweis auf die LStR Rz 347 führt der Bw aus, bei erstmaliger Gründung eines Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort eines Ehegatten wären die Kosten für die beruflich bedingte Beibehaltung des Wohnsitzes am Arbeitsort des anderen Ehegatten für diesen als Werbungskosten abzugsfähig.

Seine Gattin sei als Wellness-Coach gewerblich tätig und erwarte nach den geringfügigen Einkünften des Jahres 2004 im Jahre 2005 Einkünfte in Höhe von rund 3.000,00 Euro, die in der Folge gesteigert werden sollten. Unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2000/14/0154 sei schon deshalb die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst.

Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch aus Gleichbehandlungsgründen mit dem Standardfall (Beibehaltung des Hauptwohnsitzes, Begründung eines Zweitwohnsitzes), die doppelte Haushaltsführung ab dem Zeitpunkt in dem die Ehegattin Einkünfte von mehr als 2.200,00 Euro steuerlich anzuerkennen.

Schließlich führt der Bw an, eine Verlegung des Familienwohnsitzes und die Begründung des Zweitwohnsitzes in B. sei mit erheblichen Kosten verbunden gewesen und eine neuerliche Verlegung schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Die derzeitige Wohnung in B. sei nicht als langfristiger Familienwohnsitz tauglich sondern nur eine Übernachtungsmöglichkeit für den Bw. Außerdem sei nach Pkt. 1.3.3. Lohnsteuerprotokoll 2003 eine Verlegung eines Wohnsitzes aus einer strukturschwachen Region in ein Ballungszentrum ebenfalls wirtschaftlich nicht zumutbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

A. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz

§ 16 Abs 1 Satz 1 EStG 1988 lautet:

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur

Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Rz 342, LStR 2002 lautet:

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.

Ausgehend vom Grundgedanken, dass eine doppelte Haushaltsführung niemals durch die konkrete Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit im Bereich der privaten Lebensführung anzusiedeln sind, hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer täglichen Heimreise eine typisierende Betrachtungsweise zu greifen (vgl. auch UFSW - RV/2035-W/04).

Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort beträgt nach hiesiger Erkenntnis 86 km, davon 22 km über Autobahnen und weitere 56 km über Bundesstrassen.

Die Fahrtzeit beträgt 1 Stunde und 15 Minuten bei üblichem Verkehrsaufkommen.

Mit Erkenntnis vom (Doralt, EStG7, § 4, Tz. 348 - GZ 91/14/2007) legte der VwGH die in jedem Falle zumutbare Entfernung Wohnung - Arbeitsort auf 78 km fest. Die als in jedem Falle zumutbare Fahrtzeit wurde mit einer Stunde als Richtwert beziffert.

Gerade durch die Tatsache, dass der Bw seinen Familienwohnsitz vom Arbeitsort B. in das 86 km entfernte A. verlegt wird die private Veranlassung des Wohnsitzwechsels unterstrichen. Die Mehrbelastung durch die erhöhten Fahrtzeiten, welche der Bw anführt, waren ihm jedenfalls von Anfang an bekannt.

Da die Fahrtzeit mit einer Stunde und 15 Minuten sehr nah am Richtwert des VwGH von einer Stunde und die 86 km Entfernung deutlich dichter an den "in jedem Falle zumutbaren" 78 km liegen als an der Grenze der 120 km-Regelung ist die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar.

B. Erstmalige Begründung des Familienwohnsitzes

Unter Verweis auf die LStR 2002, Rz. 347 behauptet der Bw die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes.

Rz. 347, LStR 2002 lautet:

Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich veranlasst.

Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere (Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

Zwar ist es richtig, dass der Bw und seine Ehegattin erstmalig einen gemeinsamen Hauptwohnsitz nahmen, nämlich in A. , in der früheren Nebenwohnung der Ehegattin, jedoch waren der Bw und seine Gattin bereits vorher in B. , Musterstrasse 12, mehrere Jahre (seit dem ) gemeinsam in einer Wohnung gemeldet. Nach hiesiger Auffassung widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, einen gemeinsamen Wohnsitz von Eheleuten nicht als Familienwohnsitz gelten zu lassen.

Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (Doralt, EStG7, § 4, Tz. 349). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist dabei eher in den persönlichen, als in den wirtschaftlichen Beziehungen zu suchen (vgl. Doralt, EStG7, § 1, Tz 27/6).

Sowohl die persönlichen (Ehegattin des Berufungswerbers) als auch die wirtschaftlichen (Arbeitsort des Berufungswerbers) Beziehungen lagen seit dem Jahre 1999 also in B. .

Es ist also davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz erstmalig im Jahre 1999, spätestens jedoch mit der Eheschließung im Jahre 2002, in B. begründet wurde.

Die vom Bw angeführte Regelung der Rz 347, LStR 2002 kann daher nicht zum Tragen kommen.

Es kann also nicht die Rede von einer erstmaligen Gründung, sondern vielmehr von einer Verlegung des Familienwohnsitzes ausgegangen werden.

C. Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Berufungswerbers

In seiner Berufungsschrift bezieht sich der Bw weiters auf die Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnortes, da seine Gattin am Familienwohnsitz als "Wellness-Coach" Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erziele. Im Berufungsjahr 2004 erzielte die Ehegattin des Bw, nach Verlusten im Jahre 2003, lediglich einen Gewinn von 350,67 EUR.

Nachdem die Ehegattin bisher als Angestellte in B. tätig war und es seit November 2005 beim Unternehmen XYZ GesmbH, B. , auf Basis eines 20-Stunden-Arbeitsverhältnisses, auch wieder ist, sind die Gründe für ihre Tätigkeit als Wellness-Coach in A. eher im Bereich persönlicher Interessen anzusiedeln als in wirtschaftlicher Notwendigkeit. Auch kann die Argumentation des Bw, in B. gebe es auf diesem Gebiet bereits ein umfassendes Angebot, sodass die Tätigkeit seiner Ehegattin dort nicht, oder nur schlecht, ausgeübt werden könne, nicht nachvollzogen werden, da es im Ballungszentrum B. sicherlich auch einen größeren Kundenstamm geben würde als in der strukturschwachen Region Waldviertel.

Die Gründe für die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Waldviertel sind daher eher in privaten Motiven, insbesonders in der Geburt der Tochter des Bw, zu suchen als in der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin, zumal die Ehegattin auch im Jahre 2005 nicht über die im VwGH-Erkenntnis vom , 95/15/0006 geforderten Einkünfte von 20.000 ATS (1.500,- EUR), beziehungsweise 2.200,- EUR oder 10 v.H. der Einkünfte des Bw (LStR 2002, Rz. 344, 346), aus Ihrer Tätigkeit als Wellness-Coach erzielte. Hier hat ebenfalls eine typisierende Betrachtungsweise zu greifen, was durch die genannten Grenzen die durch ständige VwGH-Judikatur gefestigt wurden, zum Ausdruck gebracht wird. Diese Tätigkeit ist daher mehr auf die privaten Interessen der Ehegattin des Bw zurückzuführen, als auf eine Tätigkeit mit ernster Gewinnerzielungsabsicht.

Daher vermag auch die entfaltete Erwerbstätigkeit der Ehefrau in A. eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht herzustellen.

D. Familienheimfahrten

Rz. 354, LStR 2002 lautet:

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt (siehe Stichwort "Doppelte Haushaltsführung", Rz 341). Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten (in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden) Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren, bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen werden können. Es ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls und nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitraum abzustellen (; ).

Da die Vorraussetzungen für eine beruflich Veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, können auch die Kosten für die Familienheimfahrten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
typisierende Betrachtungsweise
doppelte Haushaltsführung
86 km
Familienwohnsitz
erstmalige Gründung
Einkünfte der Ehegattin

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at