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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.04.2012, RV/2776-W/11

Zwei Geschäftsführer, Überwachungsverschulden, schuldhafte Pflichtverletzung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.H., (Bw.) vom gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Haftungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 6/7/15 hat am einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. für offene Abgabenschuldigkeiten der P.GmbH zur Haftung herangezogen.


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer
4/2007
745,09
Umsatzsteuer
5/2007
7.957,54
Umsatzsteuer
6/2007
29.676,67
Umsatzsteuer
7/2007
7.427,87
Umsatzsteuer
9/2007
5.039,09
Umsatzsteuer
10/2007
8.074,30
Umsatzsteuer
11/2007
29.646,65
Lohnsteuer
6/2007
3.086,73
Lohnsteuer
7/2007
6.168,50
Lohnsteuer
8/2007
5.490,87
Lohnsteuer
9/2007
5.662,59
Lohnsteuer
10/2007
5.514,13
Lohnsteuer
11/2007
5.456,86
Lohnsteuer
12/2007
7.001,09
Körperschaftsteuer
2006
1.565,23
Dienstgeberbeitrag
2005
25,60
Dienstgeberbeitrag
5/2007
1.443,72
Dienstgeberbeitrag
6/2007
1.475,80
Dienstgeberbeitrag
7/2007
2.791,15
Dienstgeberbeitrag
8/2007
1.501,90
Dienstgeberbeitrag
9/2007
1.541,91
Dienstgeberbeitrag
10/2007
1.463,09
Dienstgeberbeitrag
11/2007
1.506,02
Dienstgeberbeitrag
12/2007
2.853,32

Zusammen € 143.115,72.

Zur Begründung wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen für die Haftungsinanspruchnahme und die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und lohnabhängigen Abgaben fallbezogen ausgeführt, dass über das Vermögen der Gesellschaft am das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Der Beschluss vom habe eine Verteilungsquote von 11,923343 % ergeben, die bei der Erlassung des Haftungsbescheides Berücksichtigung gefunden habe.

Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Eine Gleichbehandlung der Gläubiger liege nicht vor. Die Saldenliste zeige eine Bevorteilung einzelner Gläubiger. Das Sparkassenkonto zeige im April 2007 einen Stand von € 80.000,00 und im Februar 2008 von € 40.047,00. Das Sammelkonto der Lieferverbindlichkeiten im April 2007 € 257.698,38 und im Februar 2008 € 163.246,99. Das Verrechnungskonto H. sei von einem Stand von € 156.378,71 im April 2007 auf Null im Februar 2008 gekommen, da der gesamte Betrag im November 2007 ausbezahlt worden sei. Bei den Lieferanten zeige sich ein ähnliches Bild. Die laufenden Verträge der Firmen A.GmbH, X.GmbH und Versicherung seien monatlich bedient worden, bei der Hausverwaltung, R. und Wien Energie sei eine erhebliche Verminderung der Verbindlichkeitsstände erfolgt. Die Gläubiger E., P.L., Fa. R. sowie Wien Energie seien im vollen Ausmaß bezahlt worden.

Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der vorgebracht wird, dass eine Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Behörde liege und der Haftungsbescheid dazu keine Begründung enthalte. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/14/0277 ergebe sich, dass bereits ab Konkurseröffnung eine Haftungsinanspruchnahme möglich sei. Ein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses sei nicht erforderlich. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die Behörde erst am viele Jahre nach dem Eintritt der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten einen Haftungsbescheid erlassen habe und dies nicht bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens oder bei Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch getan habe.

Eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten liege nicht vor, da diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben sei, wenn überhaupt keine liquiden Mittel vorgelegen seien. Zudem sei die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern vertreten gewesen, wobei für den kaufmännischen Bereich Herrn R.H. verantwortlich gewesen sei. Der Bw. sei aus gewerberechtlichen Gründen auch handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen, habe jedoch keine Verfügungsmöglichkeiten über irgendwelche Mittel der Gesellschaft eingeräumt bekommen. Als der Bw. von der Situation des Unternehmens Kenntnis erlangt habe, sei kein Geld mehr da gewesen. Übersicht und Überblick hätten nur R.H. und der Steuerberater gehabt. Der Bw. habe keinen Zugriff auf ein Firmenkonto gehabt, daher treffe ihn an der Nichtentrichtung der Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden. Einige Abgabenschuldigkeiten seien zudem erst durch Prüfungen im Zuge der Eröffnung des Konkursverfahrens bekannt geworden. Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und zunächst zur Ermessensübung festgehalten, dass eine amtswegige Löschung im Firmenbuch nicht automatisch das Ende eines Besteuerungsobjektes bedeute. Abgabenrechtlich bestehe eine GmbH so lange bis sämtliche Rechtsverhältnisse bei der Primärschulderin abgewickelt seien. Die Geltendmachung einer Haftung bereits bei Konkurseröffnung sei zwar zulässig, erscheine aber auf Grund der Verwaltungsökonomie nicht zielführend. Derartige Ermessenseinschränkungen der späten Geltendmachung von Haftungsansprüchen kämen nach der Rechtsprechung erst ab einem Zeitraum von 6 Jahren und mehr zum Tragen.

Der in der Berufung vorgebrachte Einwand, dass noch ein weiterer Geschäftsführer an den finanziellen Belangen der GmbH mitgewirkt habe, könne eine Haftung nicht ausschließen, da beide Geschäftsführer gegenseitig Kontroll- und Überwachungspflichten wahrzunehmen haben.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht und erneut eingewendet, dass sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach richte, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen ( vom , 2005/13/0001 und vom , 2005/13/0085, sowie ).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung vor, somit ist zunächst festzustellen, dass die Außenstände bei der Primärschuldnerin, P.GmbH nicht mehr eingebracht werden können.

Nach dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien wurde am ein Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung am aufgehoben. Die Konkursquote betrug 11,923343%. Am wurde die Firma gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien wurde am eine Nachtragsverteilung mit einer Quote von 2,467408% genehmigt.

Ein Zugriff auf Geldmittel der Gesellschaft ist somit nicht möglich, die Einbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht gegeben.

Der Bw. fungierte ab bis und ab bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer und war daher grundsätzlich verpflichtet für die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften im Zeitraum seiner Geschäftsführung Sorge zu tragen. Zudem fungierte jedoch auch R.H. bereits seit durchgehend bis zur Konkurseröffnung als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Vorweg ist festzustellen, dass die Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 erst am somit nach Konkurseröffnung fällig wurde, daher bestand für den Bw. keine Möglichkeit mehr für die Bezahlung bei Fälligkeit der Abgabe aufzukommen, weswegen der Haftungsbescheid in diesem Punkt aufzuheben war.

Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit von Abgabenschuldigkeiten ist generell auszuführen:

Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.

Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.

Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist jedoch nicht gefordert (z. B. , , 95/15/0137).

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am 15.Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Die Selbstberechnungsabgaben wurden zwar gemeldet, jedoch bei deren Fälligkeit nicht entrichtet.

Der Bw. wurde auf Grund seines Berufungsvorbringen mit Vorhalt vom aufgefordert, Beweismittel für seine Behauptungen, er sei nicht am Firmenkonto zeichnungsberechtigt gewesen und nach der Aufgabenteilung habe der zweite Geschäftsführer, R.H., die Zahlungsverpflichtungen wahrgenommen, vorzulegen.

Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom beantwortet und bekräftigt, dass R.H. für die abgabenrechtlichen und finanziellen Belange der Gesellschaft zuständig gewesen sei. Der Bw. habe dazu auch Gespräche mit R.H. geführt, wobei dieser die finanzielle Situation des Unternehmens als nicht dramatisch dargestellt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Selbstberechnungsabgaben nicht entrichtet worden seien. R.H. habe noch einen Monat vor Konkurseröffnung erklärt, alles im Griff zu haben.

Dem Schreiben wurde eine Erklärung von R.H. vom beigelegt.

Er bestätigt darin, dass er es übernommen habe, die Geschäftsunterlagen der P.GmbH aufzubewahren. Durch einen Irrtum, der nicht in seinem Bereich gelegen sei, sei im Zuge einer Räumung von diversen Anlagen auch ein Großteil der Firmenunterlagen entsorgt worden.

Er bestätige, sämtliche kommerzielle Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen erledigt zu haben. Der Bw. habe keine Kontoberechtigung gehabt und sei für finanzielle Gestionen und für Abgabenangelegenheiten nicht zuständig gewesen. Über die finanzielle Situation des Unternehmens habe es öfters Gespräche gegeben, wobei er den Bw. jeweils habe beruhigen können. Es habe große Außenstände gegeben, andererseits habe er zwei Großaufträge erwartet. Weiters habe er auch eine persönliche Haftung bei der WGKK übernommen um den Bw. aus den finanziellen Angelegenheiten herauszuhalten.

Aus den vorgelegten Steuerakten (Veranlagungsakt der P.GmbH und Einbringungsakt) ist ersichtlich, dass R.H. stets die Person war, die für die Gesellschaft Kontakt zur Abgabenbehörde gehalten hat, das Unterschriftenprobenblatt trägt auch nur seine Unterschrift. In den Jahren 2005 bis 2007 hat er sich nach dem vorliegenden Schriftverkehr um die Begleichung der Außenstände angenommen, war stets die Ansprechperson im Einbringungsverfahren und hat Ratenzahlungen angeboten sowie Abtretungserklärungen unterfertigt.

Eine Unterschrift des Bw. scheint hingegen erst und ausschließlich in seinem Haftungsverfahren auf.

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. ). War hingegen eine interne Arbeitsaufteilung vereinbart, so trifft die haftungsrechtliche Verantwortung in der Regel denjenigen Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Hat der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Somit müssen sich für den mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht Betrauten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der verantwortliche Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Eine Kontrollpflicht, insbesondere auch hinsichtlich des Abgabenkontos der Gesellschaft, ist, solange kein derartiger Anlass vorliegt, nicht gegeben (vgl. Zl. 99/14/0121).

Im Fall einer Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern einer GmbH können im Regelfall die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen zur Haftung dafür nicht herangezogen werden ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Gesellschaft nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen ().

Die Haftungsinanspruchnahme des mit der Finanzgebarung des Vertretenen nicht befassten Geschäftsführers kann nicht (allein) auf dessen Vertreterstellung gestützt werden kann. Will das Finanzamt die Haftung geltend machen, ist vielmehr die Feststellung erforderlich, dass die Uneinbringlichkeit ohne ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des Bw. nicht eingetreten wäre. Wird dieser Zusammenhang nicht hergestellt, fehlt es an einer für die Haftungsinanspruchnahme wesentlichen Voraussetzung.

Die Angaben des Bw. weder für die Einhaltung der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben verantwortlich gewesen zu sein noch von deren Nichtentrichtung Kenntnis gehabt zu haben, werden durch das im Berufungsverfahren vorgelegte Schreiben des R.H. vollinhaltlich bestätigt. R.H. führt zudem aus, den Bw. hinsichtlich der finanziellen Lage der Gesellschaft auch beruhigt zu haben. Dafür, dass der Bw. auf diese Angaben auch vertraut haben mag/vertrauen konnte, spricht weiteres der Umstand, dass im Konkursverfahren eine außergewöhnlich hohe Quote erzielt werden konnte und R.H. bei seinen Bemühungen Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt zu erzielen von zu erwartenden Großaufträgen schreibt.

Da somit, wie er im Rechtsmittelverfahren durch Urkundenvorlage bewiesen hat, für den Bw. kein Anlass für die Annahme bestand, dass der andere Geschäftsführer die ihm intern zugewiesenen Aufgaben nicht oder unvollständig erfüllt hat und somit Missstände in der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorliegen, ist ihm kein Überwachungsverschulden und damit auch keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.

Der Berufung war, da die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nicht vorliegen, spruchgemäß stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAD-06313