Eine Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag verhindert nicht die Festsetzung von Pfändungsgebühren.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am fertigte das Finanzamt Braunau Ried Schärding einen Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Einkommensteuer 1996 iHv. 4.240,00 €, Einkommensteuer 1998 iHv. 8.093,00 €, Einkommensteuer 2001 iHv. 18.884,00 €, Einkommensteuer 2002 iHv. 8.020,00 € sowie Einkommensteuer 2003 iHv. 6.640,00 € aus. Der Sicherstellungsauftrag wurde dem Bw. gemeinsam mit dem Vollstreckungsauftrag am von einem Vollstreckungsorgan des Finanzamtes Braunau Ried Schärding ausgehändigt. Gleichzeitig wurden die wirtschaftliche Verhältnisse des Bw. festgestellt. Eine Pfändung konnte nicht durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Gebühren für die Amtshandlung am (im Bescheid fälschlicherweise: Amtshandlung vom ) und die Auslagenersätze wie folgt festgesetzt:
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Pfändungsgebühr | ein Prozent von 45.867,00 € | 458,67 |
Auslagenersätze | 0,55 | |
Summe | 459,22 |
Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Gebühren und Auslagenersätze gem. § 26 Abs. 5 AbgEO bereits fällig seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO der Bw. die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten hätte.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter des Bw. mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Soweit für das gegenständliche Verfahren von Relevanz wurde vorgebracht, dass der Bescheid vom bekämpft worden sei. Es sei beantragt worden, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Bis zu einer Rechtskraft des Bescheides könne auch keine Pfändungsgebühr vorgeschrieben werden bzw. sei diese zu Unrecht erfolgt. Es werde beantragt, dieser Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom ersatzlos aufzuheben. Jedenfalls werde beantragt, diese Gebühren auszusetzen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab. Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages könne gem. § 78 AbgEO zur Sicherung von Abgaben Vollstreckungshandlungen durchgeführt werden. § 78 Abs. 3 AbgEO würde der Behörde ermöglichen, die Pfändungsgebühren nicht nach der im Sicherstellungsauftrag angegebenen voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld, sondern nach erfolgter Abgabenfestsetzung von der tatsächlichen Höhe der festgesetzten Abgaben zu berechnen. Würden Abgabenschulden nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so seien sie in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar (§ 226 BAO). Als Grundlage für die Abgabeneinbringung sei über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuld ein Rückstandsausweis auszufertigen (§ 229 BAO). Im vorliegenden Fall sei für die mit Bescheid vom festgesetzten Abgaben am ein Rückstandsausweis ausgefertigt worden. Unter Hinweis auf den bereits erwähnten § 78 AbgEO seien daher die anlässlich der Amtshandlung am angefallenen Pfändungsgebühren am mit Bescheid vorgeschrieben worden. Gründe, welche die Vorschreibung der Pfändungsgebühr am unzulässig gemacht hätten, würden nicht vorliegen. Bei der Pfändungsgebühr handle es sich nämlich um eine reine Amtshandlungsgebühr, die insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung einer Amtshandlung anlaufenden Kosten zu erheben sei. Es werde darauf hingewiesen, dass weder eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag noch eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid einbringungshemmende Wirkung entfalten vermögen. Auch der am (also nach dem Fälligkeitstag) eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Einhebung könne nicht rückwirkend die bereits eingetretene Vollstreckbarkeit ungeschehen machen. Es bestehe somit keine Veranlassung die Vorschreibung der Pfändungsgebühren rückgängig zu machen.
Mit Schriftsatz vom teilte der Rechtsvertreter des Bw. mit, dass bezüglich der Berufungsvorentscheidung vom der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werde.
Mit Schreiben vom legte das Finanzamt Braunau Ried Schärding die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 26 AbgEO lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 26 Abs. 1: Der Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag; ...........
b) ...............
Abs. 2: Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Abs. 3 ...............
Abs. 4 ..............."
Berufungsgegenständlich wurden dem Bw. am für die am erfolglos verlaufene Amtshandlung Exekutionsgebühren im Gesamtbetrag von 459,22 € vorgeschrieben. Mit gegenständlicher Berufung werden diese angelasteten Vollstreckungskosten nicht wegen Erfolglosigkeit der Amtshandlung sondern vielmehr deshalb bekämpft, weil gegen den Sicherstellungsauftrag vom Berufung eingebracht worden sei und bis zur Rechtskraft des Bescheides keine Pfändungsgebühr vorgeschrieben werden könne.
Im Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) kann die Abgabenbehörde, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu begegnen, einen Sicherstellungsauftrag erlassen. Dieser ist Exekutionstitel sowohl für das finanzbehördliche als auch für das gerichtliche Sicherungsverfahren (Exekution zur Sicherstellung). Der Sicherstellungsauftrag bildet bei noch nicht vollstreckbaren Abgaben die Grundlage für die Exekution zur Sicherstellung, durch die der Pfandrang für die nachfolgende, auf Grund des Rückstandsausweises (§ 229 BAO) zu führende Exekution zur Einbringung gesichert werden soll. Der Sicherstellungsauftrag ist mit Berufung anfechtbar, der jedoch gem. § 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Gläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grund nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Anspruches zu gewährleisten. Die formelle Grundlage, den Titel für das Verfahren zur Sicherung öffentlicher Abgaben, bildet der Sicherstellungsauftrag, der unter den in § 232 BAO geregelten Voraussetzungen erlassen werden kann. Die Vorschriften über die Kosten (§ 26 AbgEO) gelten nicht nur für das finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren zur Hereinbringung, sondern gem. § 78 Abs. 3 AbgEO auch für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren. Für finanzbehördliche Pfändungen auf Grund von Sicherstellungsaufträgen wird die Pfändungsgebühr erst dann angefordert, wenn die Abgabe vorgeschrieben wurde, zu deren Gunsten die sicherstellungsweise Pfändung stattgefunden hat. Die Pfändungsgebühr wird in solchen Fällen nicht nach der im Sicherstellungsauftrag angegebenen voraussichtlichen Höhe der Schuldigkeit (Sicherstellungssumme), sondern nach der Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Abgabe berechnet.
Wie bereits seitens der Abgabenbehörde erster Instanz richtigerweise ausgeführt wurde, kommt der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag keine aufschiebende Wirkung zu (§ 254 BAO).
Wenn das Finanzamt dem Bw. daher aus Anlass der Amtshandlung vom mit gegenständlich angefochtenem Bescheid eine Pfändungsgebühr von dem bescheidmäßig festgesetzten Abgaben im gesetzlichen Ausmaß von einem Prozent sowie den Ersatz der Barauslagen von 0,55 € vorgeschrieben hat, so stand dies aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen insgesamt im Einklang zur Rechtsordnung.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass wenn sich ergeben würde, dass eine Amtshandlung nicht hätte eingeleitet oder fortgeführt werden dürfen, so führt dies zur Einstellung der Vollstreckung gem. § 16 AbgEO (Einschränkung gem. § 17 AbgEO) und damit zur Aufhebung aller vollzogenen Vollstreckungsakte, wodurch auch bereits aufgelaufene Pfändungsgebühren und Barauslagen im Abfall kommen. Im Bescheid über die Einstellung (Einschränkung) würde dann auszusprechen sein, inwieweit aufgelaufene Pfändungsgebühren oder Barauslagenersätze nicht anzufordern oder abzuschreiben seien.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 |
Schlagworte | Sicherstellungsauftrag Berufung Festsetzung von Pfändungsgebühren |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at