Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 1 in der Finanzstrafsache gegen AB, geb. X, Adresse, vertreten durch AC, Steuerberater, Adresse1, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Bescheid des Finanzamtes D als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Aus einem Bericht der Steuerfahndung vom geht hervor, dass der Beschwerdeführer (Bf) zumindest seit dem Jahr 2007 in Österreich einen Handel mit Pferden betreibt, ohne dies der Abgabenbehörde angezeigt zu haben.
Mit Strafverfügung vom wurde der Bf schuldig erkannt,
a) für das Jahr 2008 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Anzeige des Beginns seiner Tätigkeit und damit verbunden der Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 3.536,60 € bewirkt zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung) sowie
b) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2010 bis April 2011 in Höhe von 2.321,65 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss gehalten zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Er habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zu a) sowie nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu b), jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG, begangen.
Die über den Bf verhängte Geldstrafe wurde mit 3.200,00 € bemessen und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 16 Tagen festgesetzt.
Der letzte Teilbetrag dieser Strafe wurde am überwiesen.
Mit Eingabe vom beantragte der nunmehrige steuerliche Vertreter des Bf, sich auf eine Vollmacht vom berufend, die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 165 FinStrG betreffend die Strafverfügung vom 8. November (richtig: August) 2011.
Der Antrag auf Wiederaufnahme stütze sich auf § 165 Abs. 1 lit. b (richtig wohl: lit. d) FinStrG, da der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu Grunde gelegt worden sei, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert worden sei. Der Antragsteller habe durch den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 26. (richtig: 20.) Juli 2012, welcher der bevollmächtigten Wirtschaftstreuhandkanzlei am zugestellt worden sei, nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, sodass die Frist von drei Monaten, die § 165 Abs. 4 FinStrG normiere, gewahrt sei. Unter Hinweis auf § 166 Abs. 4 FinStrG werde nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens die Erlassung einer Strafverfügung unter Ansatz eines verminderten strafbestimmenden Wertbetrages beantragt.
Dem Wiederaufnahmeantrag zufolge könne der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung entnommen werden, dass für die Monate Jänner bis März 2011 eine nachzufordernde Umsatzsteuer von insgesamt 1.148,00 € festgesetzt worden sei. Den Daten des Steuerkontos könne entnommen werden, dass dieser Betrag aus verwaltungsökonomischen Gründen insgesamt als Umsatzsteuer März 2011 festgesetzt worden sei. Die Jahresumsatzsteuer 2011 betrage 668,87 €. Dem gegenüber sei der strafbestimmende Wertbetrag für die Monate Jänner bis März 2011 mit 1.015,32 € ausgewiesen. Der Unterschied liege in der von Anfang an begehrten und nunmehr berücksichtigten Differenzbesteuerung. Die Niederschrift vom erwähne bereits die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994. Die Tathandlung, die der Strafverfügung zu Grunde liege, sei die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis März 2011.
Nach Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2011 am habe sich herausgestellt, dass ein deliktisches Verhalten nicht zu ahnden gewesen sei.
Mit Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde D diesen Wiederaufnahmeantrag wegen inhaltlicher Mängel zurück.
Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmung des § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG führte die Finanzstrafbehörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des , aus, dass, wenn ein Wiederaufnahmeantrag an formalen oder inhaltlichen Mängeln leide, die Behörde weder berechtigt noch verpflichtet sei, einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse bereits der Wiederaufnahmeantrag den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Angaben enthalten. Ein Fehlen dieser Angaben sei einem Auftrag zur Behebung des Mangels nicht zugänglich, sondern führe zur Zurückweisung dieses Antrages. Ein Wiederaufnahmeantrag leide an inhaltlichen Mängeln, wenn er die erforderlichen Angaben nicht enthalte. Ein solcher sachlich mangelhafter Antrag sei gegenständlich vorgelegen, weil der Wiederaufnahmeantrag damit begründet worden sei, dass die gesamte Umsatzsteuerzahllast 2011 auf Grund der durchgeführten Veranlagung in Höhe von 668,87 € festgesetzt worden sei, dem der strafbestimmende Wertbetrag der Strafverfügung vom für die Monate Jänner bis März 2011 in Höhe von 1.015,32 € gegenüber stehe. Der Unterschied sei in der von Anfang an begehrten und nunmehr berücksichtigten Differenzbesteuerung gelegen.
Dazu sei jedoch auszuführen, dass aus der Höhe der Jahresumsatzsteuer nicht auf die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast für die Monate Jänner bis März 2011 geschlossen werden könne. Auf Grund von Gutschriften in den nachfolgenden Monaten sei durchaus denkbar, dass die Umsatzsteuerzahllast in den ersten drei Monaten des Jahres höher sei als die gesamte Jahressteuer. Da unterlassen worden sei, die nunmehrigen Zahllasten der einzelnen Monate aufzugliedern, sei spruchgemäß zu entscheiden.
In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dessen ersatzlose Aufhebung beantragt. Nach Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides möge der strafbestimmende Wertbetrag für die Monate Jänner bis März 2011 auf 226,76 € gesenkt und anschließend die Strafverfügung vom berichtigt erlassen werden.
Als Beilage werde die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben 2011, die Grundlage für die Abgabenerklärung 2011 bzw. die Abgabenbescheide 2011 sei, überreicht. Die Differenz der Zahllasten der Monate Jänner bis März 2011 sei darin gelegen, dass im Umsatzsteuerbescheid 2011 vom erstmals die Differenzbesteuerung berücksichtigt werde. In der Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme werde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Unterschied des strafbestimmenden Wertbetrages in der nunmehr berücksichtigten Differenzbesteuerung liege. Die Feststellung, dass die Jahresumsatzsteuer 2011 niedriger sei als der zum Ansatz gelangte strafbestimmende Wertbetrag für die Monate Jänner bis März 2011 werde nur demonstrativ erwähnt und stelle nicht die Begründung des Antrages dar.
Im Umsatzsteuerbescheid 2011 vom werde erstmals die Differenzbesteuerung in Höhe von 69.000,25 € festgestellt. Die Niederschrift vom und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom hielten fest, dass eine Differenzbesteuerung nicht zu berücksichtigen sei.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid gehe von einer nicht getroffenen Antragsbegründung aus.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu Grunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieses Umstandes allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Nach Abs. 4 leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Liegen die Voraussetzungen vor, besteht auf die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag ein Rechtsanspruch (arg: "ist die Wiederaufnahme (...) zu verfügen").
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens hat den Wiederaufnahmegrund und alle für die Beurteilung der Einhaltung der Frist des Abs. 4 erforderlichen Angaben zu enthalten. Leidet ein Wiederaufnahmeantrag an formellen oder inhaltlichen Mängeln, ist die Behörde weder berechtigt noch verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Ein solcher ist im Gesetz - im Gegensatz zum Abgabenverfahren - nicht vorgesehen. Ein inhaltlich mangelhafter Antrag berechtigt die Behörde vielmehr zur Zurückweisung des Antrages.
Neben dem Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes und Angaben zur Rechtzeitigkeit ist für die Anwendung des § 165 FinStrG darüber hinaus erforderlich, dass eine andere Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Der Antrag muss daher nicht - wie im Abgabenverfahren - die Unrichtigkeit des voran gegangenen Bescheides beweisen. Besteht die Möglichkeit einer anderen Entscheidung, ist dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben.
Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens ist es nur, die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zu prüfen, nicht aber, ob die Angaben in Wirklichkeit geeignet sind, eine andere Entscheidung im Strafverfahren herbeizuführen. Dies ist die Aufgabe im wieder aufgenommenen Verfahren (§ 166 Abs. 4 FinStrG; vgl. Tannert, FinStrG, Kommentar, Rz 10 zu § 165 Abs. 3).
Für die Wiederaufnahme nach § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG ist es belanglos, aus welchem Grund der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu Grunde gelegt wurde, nachträglich abgeändert worden ist (vgl. Fellner, FinStrG, Kommentar, Band II, Rz 17 zu §§ 165-166).
Im vorliegenden Fall besteht im Wesentlichen Streit darüber, ob die Finanzstrafbehörde D zu Recht von einem inhaltlich mangelhaften Wiederaufnahmeantrag ausgegangen ist, der sie zur Zurückweisung dieses Antrages berechtigt hat.
Ein Wiederaufnahmeantrag leidet an inhaltlichen Mängeln, wenn er die erforderlichen Angaben nicht enthält (vgl. Tannert, aaO, Rz 7).
§ 303a Bundesabgabenordnung (BAO) enthält die inhaltlichen Erfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages im Abgabenverfahren; danach hat der Wiederaufnahmeantrag neben Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, ua. die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1) zu enthalten, auf die der Antrag gestützt wird.
Festzuhalten ist, dass die Judikatur zum Vorliegen der notwendigen Inhaltserfordernisse in diesem Zusammenhang - wie auch zu den notwendigen Inhaltserfordernissen einer Berufung im Abgabenverfahren - einen großzügigen Standpunkt einnimmt.
Wiederholt wies der Verwaltungsgerichtshof zu den Begründungserfordernissen für eine Berufung darauf hin, dass eine allenfalls unschlüssige, inhaltlich unzutreffende oder unzulängliche Begründung nicht dem Fehlen einer Begründung gleich gehalten werden könne (; ).
Im Allgemeinen wird als ausreichend angesehen, wenn die vorgetragenen Umstände erkennen lassen, was der Antragsteller anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt.
Von der fehlenden Konkretisierung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes und damit einem inhaltlichen, zur Zurückweisung berechtigenden Mangel wird daher erst dann auszugehen sein, wenn kein konkreter Sachverhalt behauptet wird, der laut Meinung des Antragstellers einen tauglichen Wiederaufnahmegrund erfüllt.
Wird der Antragsteller dagegen nur aufgefordert, Beträge bekannt zu geben, geht der Auftrag nicht über den eines Vorhaltes zur Sachverhaltsklärung hinaus ().
Der Bf begründete seinen Wiederaufnahmeantrag im Wesentlichen damit, dass die Jahresumsatzsteuer 2011 668,87 € betrage, wogegen als strafbestimmender Wertbetrag für die Monate Jänner bis März 2011 ein Betrag von 1.015,32 € ausgewiesen sei. Der Unterschied sei durch die nunmehr berücksichtigte Differenzbesteuerung begründet.
Die Finanzstrafbehörde D wiederum stützte die Zurückweisung dieses Wiederaufnahmeantrages im Wesentlichen auf die unterlassene Aufgliederung der nunmehrigen Zahllasten der einzelnen Monate Jänner bis März 2011, die eine Vergleichbarkeit ermöglicht hätte, sowie darauf, dass sich aus der Höhe der Jahresumsatzsteuer keine Rückschlüsse auf die Höhe der tatsächlichen Zahllast für diese Monate ziehen ließen, weil denkbar sei, dass auf Grund von Gutschriften in den nachfolgenden Monaten die Umsatzsteuerzahllast für die ersten drei Monate des Jahres höher sei als die gesamte Jahressteuer.
Dieser berechtigte Vorwurf zeigt zweifellos Mängel des Wiederaufnahmeantrages auf, doch sind diese nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht als "inhaltliche Mängel" im oben dargestellten Sinn zu qualifizieren.
Der Umstand, dass es der Bf im Wiederaufnahmeantrag unterließ, ziffernmäßig konkret die (neue) Zahllast für Jänner bis März 2011 der bisherigen Zahllast für eben diese Monate gegenüber zu stellen, sondern sich mit einem Hinweis darauf begnügte, dass die Umsatzsteuerzahllast des gesamten Jahres niedriger sei als die strafgegenständlich relevante Zahllast der Monate Jänner bis März 2011, ist nicht dem Fehlen von konkreten Angaben zum Wiederaufnahmegrund gleich zu setzen.
Legte der Bf konkrete Umstände für den von ihm vertretenen Wiederaufnahmegrund dar, waren diese aber unschlüssig und unvollständig, und zweifelte die Finanzstrafbehörde D weder an der Einhaltung der Dreimonatsfrist noch an der Möglichkeit einer im Spruch anders lautenden Entscheidung, berechtigte dieser Mangel nicht zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Aus Sicht der Rechtsmittelbehörde ist für das nachfolgende Verfahren insbesondere zu der als Grund für die verminderte Umsatzsteuervorschreibung genannten Differenzbesteuerung Nachstehendes ergänzend anzumerken:
Dem Einkommensteuerakt ist zu entnehmen, dass in der Niederschrift vom festgehalten wurde, dass für die Umsatzsteuer 2007 die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung komme.
Die für 2008 vorgelegten Unterlagen seien nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO, sodass zu den aufgezeichneten Erlösen ein Sicherheitszuschlag von 25 % zugerechnet werde. Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 sei mangels geeigneter Aufzeichnungen nicht möglich.
Für das Jahr 2008 wurde die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage in Anlehnung an die Niederschrift vom geschätzt.
Einem im Akt befindlichen, undatierten Antrag zufolge verzichtete der Bf ab dem Kalenderjahr 2009 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und beantragte die Besteuerung seiner Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.
Die Umsatzsteuer 2009 wurde antragsgemäß veranlagt; dass die Differenzbesteuerung geltend gemacht worden wäre, ist dem Einkommensteuerakt nicht zu entnehmen.
Für das Kalenderjahr 2010 wurde die Umsatzsteuererklärung elektronisch eingereicht. Die erklärten Umsätze entsprachen den im Zuge der Außenprüfung (Niederschrift vom ) ermittelten Beträgen. Dafür, dass die Differenzbesteuerung im Rahmen der Außenprüfung thematisiert worden wäre, findet sich in der Niederschrift kein Hinweis. Auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 deutet nichts auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hin.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für März 2011, welche tatsächlich die Monate Jänner bis März 2011 umfasste, erfolgte auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung (Niederschrift vom ). Der Festsetzungsbescheid blieb unangefochten.
Infolge einer automatisierten Aufforderung, die ebenfalls elektronisch eingelangte Umsatzsteuererklärung 2011 einer Prüfung zu unterziehen, nahm eine Mitarbeiterin des Finanzamtes Kontakt mit der für den Bf zuständigen Buchhaltungskraft auf. Diese erklärte, dass Pferde aus Ungarn importiert würden und beim Verkauf in Österreich die Differenzbesteuerung angewendet werde.
Die Erklärung wurde daraufhin erklärungsgemäß veranlagt; weitere Erörterungen oder Überprüfungen fanden laut Aktenlage nicht statt. Die angekündigten Unterlagen zur Veranlagung 2011 befinden sich nicht im Einkommensteuerakt.
§ 24 Abs. 7 UStG 1994 sieht vor, dass der Unternehmer in der Rechnung darauf hinzuweisen hat, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung (§ 11 Abs. 1) findet keine Anwendung.
Der Unternehmer darf daher bei der Differenzbesteuerung in der Rechnung über die Lieferung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen, auch dann nicht, wenn er den Gegenstand an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer liefert. Da eine Rechnung, die gemäß § 12 zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht vorliegt, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Liegen die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer bei Lieferung eines Gegenstandes die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 11 Abs. 12 UStG 1994. Eine derartige Rechnung kann jedoch berichtigt werden (Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994, § 24 Rz 71, 10. Lfg., Juni 2004).
Treffen die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung zu, kann der Unternehmer die fraglichen Umsätze differenzbesteuert behandeln, aber auch bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten (§ 24 Abs. 12 UStG).
Entgegen dem Vorbringen des Bf ist der Niederschrift über die Schlussbesprechung (ABNr. 2) vom anlässlich einer beim Bf durchgeführten Außenprüfung für die Zeiträume Jänner 2010 bis März 2011 zur Differenzbesteuerung nichts zu entnehmen.
Da der die Differenzbesteuerung in Anspruch Nehmende zum einen in der Rechnung auf die Differenzbesteuerung hinzuweisen und zum anderen den gesonderten Steuerausweis in der Rechnung zu unterlassen hat, ist, da sich in der Niederschrift keinerlei diesbezüglichen Hinweise finden, davon auszugehen, dass die dem Prüfer vorgelegten Rechnungen keine derartigen Vermerke enthielten und der Bf die Umsätze der Monate Jänner bis März 2011 nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 versteuert hat.
Die nunmehr sich - zu Gunsten des Bf - ergebende Umsatzsteuerdifferenz ist auch nur dadurch erklärbar, dass auf die fraglichen Umsätze die Differenzbesteuerung ursprünglich nicht angewendet, diese aber im Zuge der Jahressteuerveranlagung in Anspruch genommen worden ist.
Es liegt auf der Hand, dass ein Wechsel der Besteuerung im Nachhinein auf Grund der dargestellten weit reichenden Konsequenzen nicht nach Belieben, sondern allenfalls unter Berichtigung der in den Monaten Jänner bis März 2011 ausgestellten Rechnungen möglich gewesen wäre.
Dass aber allenfalls Rechnungen berichtigt worden wären, wurde nicht eingewendet.
Die genannte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom unterfertigten sowohl der Bf als auch dessen steuerliche Vertreterin. Aus welchem Grund der Bf bzw. seine steuerliche Vertreterin nicht bereits im Prüfungsverfahren bzw. im abgeschlossenen Strafverfahren allenfalls ihrer Meinung nach unrichtig erfasste bzw. versteuerte Umsätze bemängelt oder die Anwendung der Differenzbesteuerung, die durch einen Vermerk auf den Rechnungen erkennbar gewesen wäre, gefordert hätten, ist nicht nachvollziehbar.
Dass die Differenzbesteuerung, wie im Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, für das gegenständliche Kalenderjahr 2011 von Anfang an begehrt worden wäre, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsfrist bereits mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen beginnt. Es ist evident, dass der Bf seinen Entschluss - auf Grund welcher Umstände auch immer - auf Anwendung der Differenzbesteuerung jedenfalls vor Zustellung des Bescheides getroffen haben muss.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at