Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.02.2013, RV/0033-L/13

Gefährdung der Einbringlichkeit.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Agesellschaft m.b.H., Adresse, vertreten durch die Geschäftsführerin AB, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D vom betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Berufungswerberin (Bw) ein Ansuchen um Stundung der Körperschaftsteuer.

Noch einmal werde um Aussetzung der Körperschaftsteuer und Aussetzung der Einbringung ersucht. Der GmbH-Mantel sei bis Ende September 2012 zu 90 % verkauft. Dadurch würde keine Körperschaftsteuer mehr anfallen.

Mit Bescheid vom wurde dieses Ansuchen unter Hinweis auf die abweisende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom abgewiesen.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass die GmbH gerade in eine andere Firmenform umgewandelt werde; dies sei rückwirkend auf sechs Monate möglich, sodass die Körperschaftsteuer in diesem Zeitraum nicht mehr fällig werde. Es werde daher ersucht, die Körperschaftsteuer zu stunden und die Einbringung auszusetzen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde abermals auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom verwiesen.

Im Vorlageantrag wurde wiederholt, dass die GmbH gerade in eine andere Firmenform umgewandelt werde. Dies sei rückwirkend auf sechs Monate möglich, sodass die Körperschaftsteuer in diesem Zeitraum nicht mehr fällig werde. Außerdem werde noch einmal versucht, den GmbH-Mantel zu verkaufen. Sollte dies gelingen und würden noch Forderungen des Finanzamtes offen sein, würden diese selbstverständlich sofort bezahlt. Aus diesem Grund werde ersucht, die Körperschaftsteuer zu stunden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken (§ 212 Abs. 1 BAO).

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden (§ 212 Abs. 4 BAO).

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sein. Eine wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Ansuchen um Zahlungserleichterung kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgabe weder gefährdet ist noch durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehören, tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat daher in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Eine "erhebliche Härte" bedeutet nach Stoll, BAO, 2248, eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners.

"Gefährdung der Einbringlichkeit" bedeutet, dass an Hand von Anhaltspunkten tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung erkennbar ist. Solche Anhaltspunkte liegen etwa bei Überschuldung des Abgabepflichtigen sowie bei schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen vor.

Eine Recherche der Referentin in den Datenbanken der Finanzverwaltung ergab, dass die mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Bw, deren Geschäftszweig laut Firmenbuch die Realisierung von Immobilienprojekten ist, seit Juli 2008 wiederholt Zahlungserleichterungsansuchen einbrachte, welche ausnahmslos abgewiesen wurden (Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ; Ansuchen vom , Abweisung vom ).

Auch der Unabhängige Finanzsenat war bereits mehrfach mit Stundungsgesuchen der Bw befasst (; sowie zuletzt ).

Auf dem Abgabenkonto der Bw besteht aktuell (Stand ) ein fälliger Rückstand an Körperschaftsteuervorauszahlungen von 2.180,15 €.

Aus den bisher ergangenen Umsatzsteuerbescheiden 2006 bis 2010 ist ersichtlich, dass die Bw bis dato keine Umsätze erzielt hat.

Bereits in einem Telefonat vom hatte die Geschäftsführerin der Bw, AB, angekündigt, die GmbH umwandeln bzw., falls dies nicht möglich sei, den Mantel der GmbH verkaufen zu wollen (elektronischer Aktenvermerk vom ).

Am kündigte die Geschäftsführerin der Bw an, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf der GmbH bis Ende des Monates Klarheit herrschen werde (elektronischer Aktenvermerk vom ).

Auf die Einbringung eines Konkursantrages beim zuständigen Gericht reagierte die Bw am mit der Begleichung des gesamten Abgabenrückstandes, woraufhin der Konkursantrag zurückgezogen wurde.

Der dargestellte Sachverhalt lässt erkennen, dass die Bw bereits seit Jahren beharrlich versucht, mit der immer wieder in Aussicht gestellten und letztlich bis dato nicht vollzogenen Umwandlung der GmbH bzw. des angekündigten Verkaufs des GmbH-Mantels, der laut gegenständlichem Stundungsgesuch bis Ende September 2012 hätte durchgeführt werden sollen, ihre Zahlungsverpflichtungen hinauszuzögern.

Den mehrfachen Hinweis des Finanzamtes bzw. Unabhängigen Finanzsenates, dass von einer Gefährdung der Einbringung auszugehen sei, ignorierte die Bw in ihren weiteren Antragstellungen vollends und setzte dem nichts entgegen.

Obwohl der Bw bereits viele Male vor Augen geführt worden ist, dass ihre vage, sich stets wiederholende und sich letztlich als aus der Luft gegriffen erweisende Begründung nicht geeignet ist, einen Zahlungsaufschub zu erwirken, wurden trotz der offenkundigen Aussichtslosigkeit dennoch immer wieder neue Stundungsgesuche bei der Abgabenbehörde eingebracht.

Gerade diese konsequente Missachtung der Argumente der Abgabenbehörde lässt erkennen, dass es der Bw in Wahrheit nicht darauf ankommt, tatsächlich eine Bewilligung zu erwirken, sondern sie lediglich bezweckt, mit ihren von vornherein zum Scheitern verurteilten Anträgen in den Genuss von weiteren, mit der Abweisung von zeitgerechten Zahlungserleichterungsansuchen verbundenen Nachfristen (§ 212 Abs. 3 BAO) zu kommen.

Die Angaben der Bw waren nicht geeignet, eine Stattgabe ihres Ansuchens zu erwirken. Die sich wiederholenden, durch keinerlei konkrete Fakten belegten Ankündigungen vermochten keine positive Entscheidung herbeizuführen. Dass trotz niemals getätigter Umsätze und folglich nicht vorhandener liquider Mittel die Einbringlichkeit dennoch nicht gefährdet wäre, wurde nicht einmal behauptet.

Gegenständlich fehlte es an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO, sodass für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abermals (vgl. auch ) wird auf die Möglichkeit der Abgabenbehörde hingewiesen, der Antragsflut durch Anwendung des § 112a BAO (Verhängung einer Mutwillensstrafe) zu begegnen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at