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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 05.10.2006, RV/0815-L/05

Anfechtung von gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheiden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A., vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 des Finanzamtes Linz vom , mit dem der Bescheid vom gemäß § 293b BAO berichtigt wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mangels Kenntnis der von der Pensionsversicherungsanstalt im Kalenderjahr 2002 zugeflossenen Bezüge ergab die über Antrag durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für das genannte Jahr eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.210,26, die mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom festgesetzt wurde.

Nach Mitteilung der Bezüge der Pensionsversicherungsanstalt führte das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 durch und reduzierte die Gutschrift an Einkommensteuer mit Bescheid vom auf € 556,99.

Da im letztgenannten Bescheid der beantragte Freibetrag wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt wurde, wurde über Anregung der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid vom der Bescheid vom gemäß § 293b BAO dahin berichtigt, dass ein Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 435,-- berücksichtigt wurde, was zu einer Erhöhung der Gutschrift auf € 709,56 führte.

In der am beim Finanzamt persönlich eingebrachten Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelwerberin bei bestem Willen nicht vorstellen könne, dass bei einem um 978,98 € höheren Jahreseinkommen eine Steuerlast von € 556,99 herauskommen könne. Die Einschreiterin habe im Jahre 2002 einen Pensionsvorschuss in der Höhe von € 1.426,18 vom AMS bezogen. Der Unterschied zwischen Pensionsvorschuss und Pension könne doch nicht so viel ausmachen, dass er eine nachzuzahlende Steuerlast von € 556,99 bewirke.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel ab. Der durch die Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlte Pensionsbezug in Höhe von € 1.426,18 unterliege ebenso der Steuerpflicht wie die Bezüge der Gebietskrankenkasse. Ein Pensionsvorschuss werde hingegen gemäß § 3 Abs. 1 EStG durch das Arbeitsmarktservice ausbezahlt und sei steuerfrei. Das Bescheidergebnis sei daher korrekt.

In dem Vorlageantrag vom , wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die Berufungswerberin ergänzend aus, dass ihres Wissens für 2002 von der PVA € 1.352,22 bezahlt worden seien plus einem Kinderzuschuss von € 116,28 für zwei Kinder.

Über die Berufung wurde erwogen:

Laut Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 293b, Tz. 16 und 17 treten berichtigende Bescheide nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides. Auf § 293b BAO gestützte Bescheide dürfen nur die aus der Abgabenerklärung übernommenen offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen (Teilrechtskraft). Berichtigende Bescheide können daher nur hinsichtlich der Berichtigung und damit im Zusammenhang stehender steuerlicher Folgen angefochten werden (vgl. ).

Wie aus dem angefochtenen Bescheid vom ersichtlich ist, tritt der genannte Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides vom , sondern berichtigt diesen nur hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers betreffend "Außergewöhnliche Belastung". Da gemäß § 35 Abs. 3 EStG für eine 80 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von € 435,-- zusteht und dieser bei Erlassung des Bescheides vom ohnehin berücksichtigt wurde, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Abschließend wird bemerkt, dass die vorgebrachten Einwände gegen die Einbeziehung der Pension bereits innerhalb eines Monats ab der Erlassung des Bescheides vom vorgebracht hätten werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Nach der Aktenlage wäre einem solchen Rechtsmittel kein Erfolg beschieden gewesen, weil die Einbeziehung der Pensionseinkünfte in die Arbeitnehmerveranlagung zu Recht besteht.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
berichtigende Bescheide
Anfechtbarkeit
Teilrechtskraft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at