Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 04.04.2012, RV/0321-L/05

Bindung des Einkommensteuerbescheides an den Feststellungsbescheid


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Miterledigte GZ:
RV/0407-L/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) erklärte in den berufungsgegenständlichen Jahren 1999 und 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die antragsgemäß veranlagt wurden (Bescheide vom , ).

Aufgrund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung ging das Finanzamt vom Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, an der der Bw beteiligt war, und stellte die daraus erzielten Einkünfte zu St.Nr. XXXX gemäß § 188 BAO fest. Aufgrund der daraufhin übersandten Mitteilungen vom , nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ die nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom .

Gegen diese Bescheide erhob der Bw mit jeweils gleichlautenden Schriftsätzen vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, er sei Dienstnehmer der Firma XYZ GmbH gewesen, es bestehe keine Mitunternehmerschaft mit N.N..

Eine Berufung gegen die Feststellungsbescheide 1999 und 2000 brachte der Bw nicht ein.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung des § 252 Abs. 1 BAO lautet:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Abgeleitete Bescheide iSd § 252 Abs. 1 BAO sind - wie im gegenständlichen Fall vorliegend - Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 252 Tz 8).

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gemäß § 188 erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Einkommensteuer. Daher besteht eine Bindung im Einkommensteuerverfahren an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (; ; ; Ritz, a.a.O., § 188 Tz 19, § 192 Tz 2).

Dies bedeutet, dass das die Einkommensteuer veranlagende Finanzamt die Feststellungen des Betriebsfinanzamtes zwingend der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen hat. Der Feststellungsbescheid bildet daher die bindende Grundlage für die Veranlagung zur Einkommensteuer. § 252 Abs. 1 BAO lässt daher nicht zu, dass mit Einwendungen gegen Bescheide einer höheren Stufe die rechtskräftigen Bescheide vorangehender Stufen in ihrem rechtlichen Bestand beeinträchtigt werden könnten (Stoll, BAO-Kommentar, S 623).

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 vom wurden aufgrund der Feststellungsbescheide zu St.Nr. XXXX vom erlassen. Eine Anfechtung dieser Feststellungsbescheide erfolgte nicht.

Ob tatsächlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt, aufgrund deren Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden, ist daher nicht im gegenständlichen Einkommensteuerverfahren zu prüfen.

Die Berufungen waren daher abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at