Verspätet eingebrachter Fristerstreckungsantrag im Finanz-Online-Verfahren
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/3298-W/12 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0043, 2013/13/0044 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Klaglosstellung (§ 300 BAO).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Folgerechtssätze | |
RV/3299-W/12-RS1 | wie RV/2577-W/12-RS1 Gemäß § 5 FOVnV 2006 gelten Anbringen erst dann als eingebracht, wenn sie bei der Behörde einlangen. Ein Fristerstreckungsantrag, der zwar am letzten Tag der Frist erstellt wird, aber erst am darauf folgenden Tag beim Finanzamt einlangt, gilt nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. In diesem Fall ist eine Fristerstreckung nicht mehr möglich, weshalb die innerhalb der erstreckten Frist vorgenommene Mängelbehebung der Berufung nicht fristgerecht erfolgt. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2004 bis 2010 entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Die im Anschluss an eine abgabenbehördliche Außenprüfung gemäß den §§ 147 ff BAO erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 wurden dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bw. am bzw. am zugestellt. Am (00: 05:38 Uhr) langte beim Finanzamt ein am (23:49:32 Uhr) erstelltes per Finanz-Online (FON) übermitteltes Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die oben genannten Bescheide bis zum ein. Am (00:05:59 Uhr) langte ein weiterer am (23:31:21 Uhr) erstellter per FON übermittelter Fristverlängerungsantrag ein, in welchem um eine Fristerstreckung bis ersucht wurde. Die Berufung wurde schließlich am per Fax eingebracht.
Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bw. wurde daher mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Antrag auf Verlängerung der bereits bis zum erstreckten Berufungsfrist nicht innerhalb dieser Frist eingebracht wurde und die Berufung daher als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sei.
In Beantwortung dieses Schreibens gab der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. bekannt, er habe den Fristerstreckungsantrag am per FON eingebracht. Von dem Umstand, dass dieses Schreiben erst einen Tag später das Finanzamt erreicht hätte, sei er erst durch das genannte Schreiben in Kenntnis gesetzt worden. Via FON sei jedoch die Zustellung mit bestätigt worden, weshalb er berechtigterweise davon ausgehen habe könne, das Anbringen sei fristgerecht eingereicht worden. In diesem Zusammenhang weise er auch auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0275-I/08 hin, der zufolge der Ausdruck aus dem FON ein tauglicher Nachweis dafür sei, dass der Fristerstreckungsantrag rechtzeitig eingebracht worden sei.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann die Berufungsfrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
Gemäß § 245 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des § 245 Abs. 3 BAO kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Fristverlängerungsantrag daher nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO4, § 245 Tz 24).
Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 86a Abs. 2 BAO durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,
a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind,
b) dass für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und
c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FOnV 2006) ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in Finanz-Online, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz FOnV 2006 angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
Die Einbringung eines Antrages betreffend Verlängerung der Berufungsfrist stand der rechtsfreundlichen Vertretung in Finanz-Online zur Verfügung und war daher zulässig. Er gilt aber entsprechend der wiedergegebenen Bestimmung des § 5 FOnV 2006 erst dann als eingebracht, wenn er bei der Behörde einlangt.
Der am erstellte und beim Finanzamt am eingelangte Fristerstreckungsantrag, wurde innerhalb der am endenden Rechtsmittelfrist eingebracht. In diesem wurde eine Fristerstreckung bis beantragt. Da der ein Sonntag war, endete die erstreckte Rechtsmittelfrist am . An diesem Tag wurde zwar ein weiterer Fristerstreckungsantrag erstellt, dieser langte beim zuständigen Finanzamt jedoch erst am ein.
Dementsprechend wurde der weitere Fristverlängerungsantrag nicht innerhalb der bis erstreckten Rechtsmittelfrist eingebracht, weshalb eine weitere Fristerstreckung nicht mehr möglich war und die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Wenn der rechtsfreundliche Vertreter des Bw. einwendet, er habe im FON eine Rückmeldung erhalten, der Fristerstreckungsantrag sei rechtzeitig eingebracht worden, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Verständigung lediglich bestätigt wird, dass der Antrag von ihm übermittelt wurde, nicht aber, dass er auch am gleichen Tag beim Finanzamt eingelangt ist. Auch die zitierte Entscheidung des UFS geht lediglich davon aus, dass durch die Verständigung bewiesen werde, dass ein Anbringen übermittelt wurde, nicht aber wann dieses Anbringen tatsächlich beim Finanzamt eingelangt ist.
Die am eingebrachte Berufung war daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/08 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 5/2013, 181, AFS 2013/5, 183 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at