OGH vom 28.04.2016, 1Ob66/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach E***** B*****, vertreten durch den erbantrittserklärten Erben Dr. H***** B*****, dieser vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die beklagte Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschick, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen 8.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 312/15m 11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom , GZ 3 C 69/15m 7, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss lautet:
1. Das Verfahren wird ab der Zustellung der Klage für nichtig erklärt. Der Anspruch auf Zahlung von 8.000 EUR sA ist im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln und zu erledigen.
2. Die in einen verfahrenseinleitenden Antrag im Außerstreitverfahren umzudeutende Klage wird an das zuständige Landesgericht Wels überwiesen.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die in allen Instanzen mit insgesamt 2.632,59 EUR (darin enthalten 438,77 EUR an USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Verstorbene war Eigentümerin diverser Waldgebiete, die zum Forstbetrieb Schloss A***** gehören. Der Beklagte ist aufgrund eines mit der Jagdgenossenschaft A***** abgeschlossenen Pachtvertrags jagdausübungsberechtigter Pächter und Jagdleiter des genossenschaftlichen Jagdgebiets, dem unter anderem diese Waldgebiete zugehören.
Der Jagdpachtvertrag lautet in seinen Bestimmungen über den Jagd und Wildschaden:
„ 10.1. Der Pächter haftet für Schäden, die von jagdbaren Tieren innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden (Wildschaden). Allfällige Schutzmaßnahmen ändern grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zum Schadenersatz.
10.2. Verbiss , Fege und Schälschäden sind nach den geltenden Richtlinien der Oö. Landesregierung zu berechnen.
10.3. Der Pächter haftet auch für Schäden, die er selbst, seine Jagdgäste, seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen (Jagdschaden). “
Die klagende Verlassenschaft begehrt vom Beklagten mit der beim Erstgericht eingebrachten Klage unter Abzug einer von der Jagd und Wildschadenskommission dem Beklagten auferlegten Zahlung von 500 EUR eine restliche Wildschadensentschädigung von 8.000 EUR sA. Der Beklagte habe von der Jagdgenossenschaft A***** das genossenschaftliche Jagdgebiet, dem ihre Waldgebiete zugehörig seien, gepachtet. Nach Punkt 10. dieses Vertrags hafte er als Pächter den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, darunter der Klägerin, für von jagdbaren Tieren innerhalb des Jagdgebiets an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden). Verbiss , Fege und Schälschäden seien nach den Richtlinien der Oberösterreichischen Landesregierung zu berechnen. Allfällige Schutzmaßnahmen würden nach dem Vertrag nichts an der Verpflichtung zum Schadenersatz ändern. Für Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen sei der ordentliche Rechtsweg zulässig. Hier handle es sich um keinen Anspruch aus dem Gesetz, sondern um einen Anspruch aus einer besonderen Vereinbarung, nämlich aus dem Jagdpachtvertrag vom .
Der Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs mit der Begründung, gemäß § 77 Abs 1 Oberösterreichisches Jagdgesetz (kurz: Oö JagdG) sei über den geltend gemachten Anspruch ausschließlich im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Sachlich sei das Landesgericht zuständig.
Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zurück. Über Ansprüche von Jagd und Wildschäden entscheide, sofern es sich nicht um Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen handle, die Jagd und Wildschadenskommission. Ansprüche aus Jagd und Wildschäden könnten im ordentlichen Rechtsweg nur dann geltend gemacht werden, wenn besondere Vereinbarungen also vom Gesetz abweichende getroffen wurden. Punkt 10. des Pachtvertrags enthalte jedoch nur eine sinngemäße Wiedergabe des § 65 Oö JagdG. Darin liege keine besondere Vereinbarung. Der Begriff „besondere Vereinbarung“ indiziere geradezu eine Abweichung vom Gesetz, weshalb eine sinngemäße Wiedergabe des Gesetzestextes keine solche Vereinbarung sei. Demnach bestehe nach der Entscheidung durch die Jagd und Wildschadenskommission bloß eine sukzessive Kompetenz des Außerstreitgerichts, wobei das Landesgericht zuständig sei.
Das Berufungsgericht gab dem von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs verworfen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde. Rechtlich führte es aus, § 65 Abs 1 Oö JagdG gehe konform mit der herrschenden Auffassung in der Lehre, wonach zur Entscheidung über Jagd und Wildschäden immer dann die ordentlichen Gerichte berufen seien, wenn die Ersatzpflicht vertraglich geregelt sei. Erforderlich seien in der Vereinbarung über das Gesetz hinausgehende Regelungen. Eine vertragliche Vereinbarung, die (inhaltlich) ohnedies nur das Gesetz wiedergebe, reiche für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht aus. Die Definition des nach dem Vertrag zu ersetzenden Jagd und Wildschadens sei deckungsgleich mit dem Gesetzeswortlaut in § 65 Abs 2 und 3 Oö JagdG. Allerdings unterscheide sich die vertragliche Regelung des Ersatzes des Wildschadens durch den Pächter vom Gesetz dadurch, dass Schutzmaßnahmen, die „nach dem Gesetz (§ 65 Abs 5, § 66 Abs 2 und § 67 Abs 1 Oö JagdG) bei deren Beseitigung oder Unterlassung den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zur Gänze ausschließen, für den dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzanspruch nach dem Vertrag irrelevant“ seien. Außerdem habe die Ermittlung der Wildschäden im Wald nach § 68 Abs 1 und 5 Oö JagdG unter Zugrundelegung des ortsüblichen Marktpreises und zwar objektiv abstrakt zu erfolgen (vgl 7 Ob 105/12k). Auch von dieser Gesetzeslage weiche Punkt 10.2. des Vertrags insofern ab, als danach Verbiss , Fege und Schälschäden zwingend nach den Richtlinien der Oberösterreichische Landesregierung zu berechnen seien. Insgesamt weiche die vertragliche Vereinbarung über den Ersatz der Jagd und Wildschäden doch (nicht völlig unerheblich) vom Gesetz ab, sodass gerade noch gesagt werden könne, die Klägerin habe ihr Begehren auf eine vertragliche Grundlage und nicht bloß auf das Gesetz gestützt.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Beantwortung der Frage, inwiefern der streitige Rechtsweg zulässig sei, wenn Schadenersatz aufgrund vertraglicher Vereinbarungen in Jagdpachtverträgen begehrt werde, die geringfügig vom Gesetz abwichen, rechtserhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit einem Abänderungsantrag.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und im Sinn des Abänderungsantrags auch berechtigt.
1. Bei der Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu erledigen ist, ist nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien, sondern ausschließlich auf den Inhalt des Begehrens und das Parteienvorbringen abzustellen (§ 40a JN). Ohne Einfluss für diese Frage ist, was der Gegner einwendet, oder ob der behauptete Anspruch begründet ist (RIS Justiz RS0005861; RS0013639).
2. Gemäß § 65 Abs 1 und 2 Oberösterreichisches Jagdgesetz (LGBl 1964/32 idgF; kurz: Oö JagdG) hat der Jagdberechtigte alle entstandenen Jagd und Wildschäden, die von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und noch nicht eingebrachten Erzeugnissen innerhalb des Jagdgebiets verursacht wurden, in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen, soweit keine anderen „besonderen“ - Vereinbarungen getroffen wurden (9 Ob 10/12d = SZ 2012/52; 7 Ob 105/12k = SZ 2012/104). § 65 Abs 1 Oö JagdG sieht einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch gegen den Jagdausübungsberechtigten für allen entstandenen Jagd und Wildschaden in dem in diesem Gesetz bestimmten Ausmaß vor (RIS Justiz RS0090616 [T1]; zuletzt 2 Ob 38/13x mwN).
§ 70 Oö JagdG (über die Jagd und Wildschadenskommission) unterscheidet zwischen Ansprüchen (auf Ersatz von Jagd und Wildschäden) aus „besonderen Vereinbarungen“, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind (Abs 1), und „anderen“, also nicht aus solchen „besonderen Vereinbarungen“ abgeleiteten Ansprüchen dieser Art, über welche die örtlich zuständige Jagd und Wildschadenskommission befindet; es sei denn, dass (zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten) ein Übereinkommen über den Schadenersatz zustande kommt (Abs 2; vgl VfGH KI 2/89 = VfSlg 12.264 [zum früheren § 108 Nö JagdG]; vgl auch 7 Ob 135/02g).
Gemäß § 77 Abs 1 Oö JagdG ist gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd und Wildschäden eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd oder Wildschadens geltend gemacht wird. Seit der Oö Jagdgesetz Novelle LGBl 1990/2 sieht das in § 70 Abs 2 und § 77 Abs 1 Oö JagdG eingerichtete Verfahren somit eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte vor (RIS Justiz RS0063070).
3. Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass eine vertragliche Vereinbarung, die inhaltlich nur den Anspruch nach dem Oö JagdG wiedergibt, für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht ausreicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht allein die behauptete vertragliche Anspruchsgrundlage des Geschädigten gegen den Jagdausübungsberechtigten ausreichend, sprechen doch § 65 Abs 1 und § 70 Abs 1 Oö JagdG von einer „besonderen“ Vereinbarung. Dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine solche handelt, die nur dasselbe regelt, was sich ohnedies bereits aus dem Oö JagdG ergibt, erschließt sich weiters aus § 70 Abs 2 Oö JagdG, der besagt, dass über „andere Ansprüche“ auf Ersatz von Jagd und Wildschäden die Jagd und Wildschadenskommission entscheidet. Ansprüche aus solchen Vereinbarungen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten, die hinsichtlich des Ersatzes der Jagd und Wildschäden von den Bestimmungen des Oö JagdG abweichende Regelungen enthalten, sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
Diese Auslegung wird auch durch die historische Interpretation gestützt. Das Oö JagdG, LGBl 1964/32, baut auf dem früheren (Oberösterreichischen) Gesetz vom über die Regelung des Jagdwesens, LGBl 1948/10, auf, dessen bewährte Grundlagen beibehalten, jedoch durch die letzten Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Jagdwirtschaft und ihres Verhältnisses zu anderen Gebieten des öffentlichen Lebens ergänzt wurden (Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten Blg 115/1963 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages XIX. GP, 2). § 79 Oö JagdG idF LGBl 1948/10 hatte bereits die Regelung enthalten, dass abweichende Vereinbarungen zu den gesetzlichen Bestimmungen der Geltendmachung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten waren. Diese Regelung wurde, wenn auch nicht wortgleich, in § 65 Abs 1 und § 70 Abs 1 Oö JagdG beibehalten (vgl Bericht des Ausschusses für volkswirtschaftliche Angelegenheiten aaO 7, der insofern auch von keiner Neuregelung spricht).
4. Die Klägerin begehrt den Ersatz der Wildschäden im „Winter 2014 (1. Quartal 2014)“, den sie bereits im Mai 2014 vor der örtlich zuständigen Jagd und Wildschadenskommission geltend gemacht hatte. Gegen deren Bescheid vom , der ihr gegenüber dem Beklagten einen Schadenersatzbetrag von 500 EUR zusprach, hatte sie vorerst nicht gemäß § 77 Abs 1 Oö JagdG die Entscheidung des zuständigen Landesgerichts Wels beantragt.
Im gegenständlichen Verfahren beruft sie sich auf den zwischen der Jagdgenossenschaft A***** und dem Beklagten geschlossenen Jagdpachtvertrag, aus dem sie dessen vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des begehrten Betrags für den behaupteten Wildschaden ableitet. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin und des Rekursgerichts liegt insofern jedoch keine „besondere“ Vereinbarung im Sinn des § 70 Abs 1 iVm § 65 Abs 1 Oö JagdG vor.
Die Definition des nach dem Vertrag zu ersetzenden Jagd und Wildschadens ist deckungsgleich mit dem Gesetzeswortlaut in § 65 Abs 2 und 3 Oö JagdG. Die Klägerin behauptet (naturgemäß) nicht, dass sie keine Schutzmaßnahmen traf oder allfällige Maßnahmen des Beklagten zur Abwehr von Wildschäden unwirksam machte. Ob die Ansicht des Rekursgerichts überhaupt zutrifft, dass Schutzmaßnahmen, die „nach dem Gesetz (§ 65 Abs 5, § 66 Abs 2 und § 77 Abs 1 Oö JagdG) bei deren Beseitigung oder Unterlassung den Schadenersatzanspruch des Geschädigten zur Gänze ausschließen, für den dem Geschädigten zustehenden Schadenersatzanspruch nach dem Vertrag irrelevant“ seien, braucht daher nicht geklärt werden.
Der von der Klägerin beigezogene Privatsachverständige, auf dessen Gutachten sie ihren Anspruch stützt, hat die geltend gemachten Verbiss und Fegeschäden auf der Grundlage der Richtlinie des Amts der Oö Landesregierung zur Bewertung von Verbiss und Fegeschäden im Wald für pauschalierte Betriebe, gültig ab , ermittelt. Die Klägerin begehrt daher entsprechend Punkt 10.2. des Jagdpachtvertrags die Verbiss- und Fegeschäden nach den geltenden Richtlinien der Oö Landesregierung. Die genannte, auf der Grundlage von § 68 Abs 5 letzter Satz Oö JagdG herausgegebene, Richtlinie sieht eine Ermittlung der Schadenshöhe unter Berücksichtigung durchschnittlicher Kostenwerte je nach Pflanze, Schädigungsgrad, Wuchsalter, Kulturpflege und Standortgüte vor. Nach dem Gesetz hat die Ermittlung der Wildschäden im Wald nach § 68 Abs 1 und 5 Oö JagdG unter Zugrundelegung des ortsüblichen Marktpreises und zwar objektiv abstrakt zu erfolgen (7 Ob 105/12k = SZ 2012/104), wovon grundsätzlich auch die genannte Richtlinie ausgeht.
Die Bestimmung in Punkt 10.1. des Vertrags, wonach allfällige Schutzmaßnahmen (des Pächters) grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zum Schadenersatz ändern, kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Klägerin gar nicht behauptet, der Beklagte hätte solche Schutzmaßnahmen gesetzt.
Damit ist die vertragliche Vereinbarung über den Ersatz der geltend gemachten Wildschäden deckungsgleich mit dem gesetzlichen Anspruch, sodass die gegenständliche Rechtssache nach vorangegangener Durchführung des Verfahrens vor der Jagd und Wildschadenskommission im Außerstreitverfahren zu erledigen ist.
5. Eine Behandlung eines Klagebegehrens als Antrag im Verfahren außer Streitsachen (statt der Zurückweisung der Klage) ist dann möglich, wenn die klagende Partei die Kommission mit dem inhaltsgleichen Begehren bereits angerufen hat, sodass es nicht mehr deren Anrufung bedarf, um das Außerstreitverfahren in Gang zu setzen. Das ist hier der Fall, wandte sich doch die Klägerin bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens an die Kommission, die ihrem Antrag im Umfang von 500 EUR stattgab (vgl 6 Ob 55/07t = RIS Justiz RS0105601 [T1] zum Fall der Umdeutung der Klage in einen Antrag auf Erlassung eines Sachbeschlusses gemäß § 37 MRG, wenn bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Schlichtungsstelle befasst wurde).
Gemäß § 40a JN ist auszusprechen, dass die Rechtssache im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln und zu erledigen ist. Gemäß § 44 JN iVm § 77 Abs 1 Oö JagdG ist der Antrag an das zuständige Landesgericht Wels zu überweisen, das die Klage als verfahrenseinleitenden (wenn auch verspäteten) Antrag nach § 8 AußStrG zu behandeln haben wird.
6. Die Kostenentscheidung, die sich im Zwischenverfahren nach § 40a JN nach jener Verfahrensart richtet, die in dem das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrag gewählt und behauptet wurde (RIS Justiz RS0046245), gründet sich auf § 50 iVm § 52 Abs 1 Satz 2 und § 41 ZPO. Der Beklagte hat im selbständigen Zwischenstreit über die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs obsiegt, sodass ihm die Klägerin seine Kosten zu ersetzen hat (RIS Justiz RS0035955). Die im Revisionsrekurs verzeichnete Pauschalgebühr war nicht zu entrichten und steht dem Beklagten daher nicht zu.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00066.16M.0428.000