Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.08.2008, RV/2239-W/08

Aussetzungsantrag zu einer Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Abweisung der Aussetzung der Einhebung (§ 212 a BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Bw. brachte am einen Antrag auf Aussetzung einer verbuchten Zwangs- und Ordnungsstrafe mit Buchung vom in Höhe von €°363,00 ein und führte dazu aus, dass sie am Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe eingebracht habe.

Der Antrag vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen und dazu ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs. 2 BAO Aussetzungsanträge nicht zu bewilligen seien, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend sei. Der Bescheid weist im Spruch das Datum auf, in der Begründung ist jedoch angeführt, dass dem Antrag vom " ZO 2003 v. " nicht stattgegeben werde.

Gegen den Zurückweisungsbescheid richtet sich die Berufung vom , in der ausgeführt wird, dass dieser mangelhaft sei, da der Bw. nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Lage "wenig erfolg versprechend" sei. Der Bescheid verletze zudem die gängige Judikatur. Dazu führt die Bw. das Erkenntnis des an: Die Begründung eines Bescheides müsse erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, die Gründe die zur Annahme dieses Sachverhaltes geführt hätten, und aus welchen rechtlichen Erwägungen der angesprochene Tatbestand als erfüllt erachtet worden sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Angabe angefochten wird.

Abs.2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Die Berufung gegen die Festsetzung der Zwangs- und Ordnungsstrafe richtete sich nicht gegen einen Bescheid, ein diesbezüglicher Bescheid ist nicht ergangen, sondern lediglich gegen eine Buchungsmitteilung, es waren daher die Anspruchvoraussetzungen des § 212 a BAO nicht gegeben.

Spruch und Begründung eines Bescheides stellen eine Einheit dar.

Die Berufung gegen den Abweisungsbescheid war somit nach Begründungsergänzung, dass im angefochtenen Bescheid über den gegenständlichen Antrag abgesprochen wurde und, dass die Anspruchsvoraussetzung nach § 212 a BAO nicht gegeben sei, als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungsantrag zu einer Berufung gegen eine Buchungsmitteilung

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