Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.04.2012, RV/1494-W/09

Lebensversicherungsprämien sind keine Betriebsausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1494-W/09-RS1
Lebensversicherungsprämien sind keine Betriebsausgaben, wenn der Zwangscharakter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen fehlt und nicht nachgewiesen werden kann, dass die Prämienleistung zur Einkunftserzielung erforderlich ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch FAV, betreffend Einkommensteuer 2006 (vorläufiger Bescheid) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) begehrt für im Streitjahr geleistete Prämien in Höhe von € 111.427,00 für eine private Rentenversicherung (Lebensversicherung) mit Gewinnbeteiligung (Dauer 16 Jahre, jährliche Prämie € 30.000,00 mit einem Bezugsrecht im Erlebensfall durch den Versicherungsnehmer; im Ablebensfall durch eine im Vertrag näher bezeichnete Person) bei der Einkünfteermittlung als Betriebsausgaben abzusetzen. Hingewiesen wird in dem Antrag auf Abschluss der Versicherung beigelegten Informationsblatt auf die eintretende Steuerpflicht bei Rentenzahlung, wenn der Gegenwert (d.h. die Einzahlungen) überschritten wird. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es handle sich um keine Beiträge zu einer gesetzlichen Pflichtversicherung.

Nach Auffassung des steuerlichen Vertreters des Bw. habe dieser keine Pflichtversicherung in Österreich und stellen die geleisteten Beiträge hierfür einen Ersatz dar (Berufung vom ). In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom ) wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem Bw. wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom13.12.2007 Zl 2003/14/0031 vorgehalten. Eine berufliche Notwendigkeit zum Abschluss der strittigen Versicherung konnte im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht dargetan werden. Über Aufforderung wurden die Versicherungsunterlagen vorgelegt und auf die gleichartige Wirkung der abgeschlossenen Versicherung im Vergleich zu einer Pflichtversicherung hingewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 4 Absatz 4 Ziffer 1 lit. a EStG 1988 sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung jedenfalls Betriebsausgaben.

Das Gesetz stellt nicht auf eine gleichartige Wirkung anderer Versicherungsprodukte, sondern auf den durch die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sich ergebenden Zwangscharakter der Beiträge ab. Das dieser im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist, ist unbestritten.

Auf die darüber hinaus bestehenden Unterschiede wie Anspruch auf Rückkauf, Kapitalabfindung und Nennung eines Bezugsberechtigten kommt es nicht mehr an. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist als verspätet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at